§ 1 - Änderung
(1) § 16 Absatz 3 WahlG (2. Nennung) wird zu Absatz 4.
(2) In § 16 WahlG wird ein Absatz 5 eingefügt: "(5) Ist eine Wahlliste erschöpft, ehe alle ihr zustehenden Mandate besetzt werden konnten, werden die unbesetzten Mandate an die anderen Listen entsprechend ihres Stimmanteils unter Ausschluss der bereits erschöpften Wahllisten zusätzlich vergeben."
(3) In § 19 Abs. 2 WahlG wird angefügt: "Haben mehrere Listen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so wird dieser Anspruch jeweils durch die Gewährung zusätzlicher Mandate erfüllt und die Gesamtzahl erhöht sich entsprechend."
§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Gegeben unter dem Siegel der Republik und vollzogen unter der Unterschrift des Staatspräsidenten in der Villa Röder, Freie Stadt Bergen, am 3. Tage des Monats Oktober im Jahre 2016, im 71. Jahre der Verfassung aufgrund des Beschlusses des Bergischen Senates am 2. Tage des Monats Oktober im Jahre 2016.
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN
(B. TÜRM)