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76

Freitag, 2. November 2012, 00:12

Entschuldigen sie, ich ging von Vorort Terminen aus. Ich muss ja irgendwie sehen können, das sie auf verlangen von Herrn Landerberg tätig waren...

Das wäre sehr freundlich.

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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77

Freitag, 2. November 2012, 00:40

Telefon:tele2: Am besten sende ich Ihenn dann das entsprechende Sitzungsprotokoll, in dem ihr Vorgänger meine Ladung anregte.


Wenig später gehen der Mandatsvertrag, sowie das Protokoll bei Lacroix ein.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

78

Freitag, 2. November 2012, 12:32

In Ordnung Herr Hansen. Ich werde die Zahlung anweisen. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich, dass der Senat die Rechnung nicht beglichen hat.

Gibt es sonst noch etwas?

Weist einen Beamten an die Zahlung vorzunehmen.

79

Freitag, 2. November 2012, 12:44

Der Beamte merkt an, dass das der Zahlungspraxis zuwider ist, nimmt die Überweisung aber vor.
Die Behörden in ganz Bergen - vom Staatsamt für Bergbau bis zur Gemeindeverwaltung in Zupfingen.

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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80

Freitag, 2. November 2012, 18:25

Telefon:tele2: Vielen Dank, Herr Lacroix. Vom Senat habe ich keine Kompensation erhalten oder beantragt.
Sonst hätte ich vorerst nichts.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

81

Sonntag, 11. November 2012, 18:37

Gibt dies weiter.

82

Donnerstag, 15. November 2012, 20:39

Transnordanikrat

Ein außenpolitischer Berater äußert sich wie folgt zum Transnordanikrat:
"Bergen hat jetzt einmal die Chance, den Sitz einer internationalen Organisation zu stellen - oder wenigstens einen Teil davon. Herr Staatspräsident, ich empfehle, Bergen als Gastgeber der Ständigen Konferenz anzubieten.
Allerdings würde ich zum Ausdruck bringen, dass wir den Verweis auf die Polkonvention nicht unbedingt gut heißen, denn er könnte bisherige Verträge tangieren und zu einer Verschlechterung der Beziehungen führen. Wenn es nötig ist, wäre also ein dementsprechender Vorbehalt anzubringen."

83

Samstag, 17. November 2012, 14:04

Ich weise nochmals auf die Pol-Probelematik hin, Herr Staatspräsident. Der Senat hat einen Beitritt damals abgelehnt .

Beruf: Staatskanzlerin

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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84

Donnerstag, 22. November 2012, 12:26



Dem Herrn Staatspräsidenten
Onifroi Lacroix
Dienstweg

Sehr geehrter Herr Staatspräsident,
hiermit bitte ich Sie um Veröffentlichung nachfolgender Geschäftsordnung der Staatsregierung.
Desweiteren bitte ich um die Ernennung von Sebastian Königskamp als meinen Stellvertreter.


Hochachtungsvoll,
Mia Choulet
Staatskanzlerin



Geschäftsordnung der Staatsregierung

Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 - Zweck
Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatsregierung.

§ 2 – Stellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten
(1) Nach der Verfassung bestimmt der Staatskanzler die Richtlinien der Politik der Regierung, die Minister führen ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Hält ein Mitglied der Staatsregierung eine Anpassung der Richtlinien für Geboten, so notifiziert er davon unverzüglich dem Staatskanzler.
(2) Kommt es zum Streit innerhalb der Staatsregierung, so versucht die Staatsregierung gemeinsam, diesen zu schlichten, im Zweifel entscheidet der Staatskanzler.
(3) Jedes Mitglied der Staatsregierung und der Staatspräsident haben das Recht, Vorschläge an die Staatsregierung zu richten.
(4) Ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Staatsregierung über eine Sache entscheidet, so legen die zuständigen Minister dazu eine Empfehlung vor.
(5) Die Ernennung von Personen, die einem Minister übertragen wurde, bedingt die Information der Staatsregierung, gleiches gilt für die Beförderung von hochrangigen Beamten.
(6) Jeder Staatsminister hat das gleiche Stimmgewicht. Die Staatssekretäre und der Staatspräsident können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(7) Plant ein Mitglied der Staatsregierung seine Abwesenheit, so hat es davon der Staatsregierung Mitteilung zu machen. Ein Mitglied der Staatsregierung, dass seinen Rücktritt plant, hat den Staatskanzler darüber schriftlich zu informieren. Dieser sollte dem Ersuchen stattgeben, wenn nicht berechtigte Vorbehalte bestehen und den Staatspräsidenten um die Entlassung des Mitgliedes ersuchen.
(8) Der Staatskanzler übt die Dienstaufsicht über die Minister aus.
(9) Der Staatspräsident wird mindestens einmal in der Woche vom Staatskanzler und jedem Minister über die Arbeit der Staatsregierung informiert. Er kann davon für einen begrenzten Zeitraum befreien.
(10) An die Staatsregierung gerichtete Schreiben sind, sofern nichts abweichendes bestimmt ist, durch den zuständigen Minister zu bearbeiten. Hält dieser eine Beantwortung durch Staatskanzler oder Staatspräsident für geboten, so legt er einen Entwurf vor.

§ 2 – Die Staatsministerien
(1) Es werden folgende Staatsministerien festgelegt:
1. Staatsministerium für innere Angelegenheiten, zuständig für: Inneres, Justiz, Bildung, Umwelt, Forschung und Kultur (SMI),
2. Staatsministerium für Auswärtiges und Verteidigung, zuständig für: Auswärtiges und Verteidigung (SMA),
3. Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen, zuständig für: Finanzen, Wirtschaft, Energie, Entwicklung, Landwirtschaft, Verkehr und Technologie (SMF),
4. Staatsministerium für Soziales, zuständig für: Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit (SMS).
(2) Die Leitung obliegt dem zuständigen Staatsminister, der gleichzeitig auch Staatsminister für alle Zuständigkeitsbereiche seines Ministeriums ist.
(3) Das Staatskanzleramt steht einem Ministerium gleich und unterstützt den Staatskanzler bei seiner Amtsführung.
(4) Neben den organisatorischen Referaten werden Fachreferate für die Themenfelder der Politik gebildet. Die Leitung obliegt einem Staatsekretär, der gleichzeitig Staatssekretär der Staatsregierung ist.

§ 3 – Staatssekretäre und Beauftragte
(1) Es werden folgende Staatsekretäre zugeordnet:
1. dem Staatsministerium für innere Angelegenheiten:
a) Staatssekretär für Inneres
b) Staatssekretär für Justiz
c) Staatssekretär für Bildung und Forschung
d) Staatssekretär für Umwelt
e) Staatssekretär für innere Sicherheit
2. dem Staatsministerium für Auswärtiges und Verteidigung:
a) Staatssekretär für Äußeres
b) Staatssekretär für Verteidigung
c) Staatssekretär für besondere Aufgaben im Außenministerium
3. dem Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen:
a) Staatssekretär für Finanzen
b) Staatssekretär für Wirtschaft
c) Staatssekretär für Energie
d) Staatssekretär für Technologie
e) Staatssekretär für Landwirtschaft
f) Staatssekretär für Entwicklung
4. dem Staatsministerium für Soziales:
a) Staatssekretär für Arbeit
b) Staatssekretär für Soziales
c) Staatssekretär für Gesundheit
d) Staatssekretär für Familie, Generationen und Gleichberechtigung
c) Staatssekretär für die Sozialversicherung
(2) Die Staatssekretäre unterstützen den Minister bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Minister beruft einen Staatssekretär zu seinem fachlichen Vertreter im Abwesenheitsfalle. Er definiert ferner Aufgaben und Rechte der Staatssekretäre. Die Staatssekretäre vertreten sich gegenseitig.
(3) Die Staatsregierung kann ferner Beauftragte für bestimmte Themengebiete benennen, die dem Staatskanzleramt zugeordnet werden.

§ 4 – Empfang ausländischer Vertreter und Reisen ins Ausland
Zuständigen Fachministern ist es erlaubt, in ihrem Aufgabenbereich ausländische Vertreter und Delegationen zu empfangen und Dienstreisen in das Ausland zu unternehmen und dort die Republik in ihrem Aufgabenbereich zu vertreten, jedoch nur in Rücksprache mit dem Außenminister und nach Genehmigung des Staatskanzlers. Dies gilt analog für Staatssekretäre auf Anordnung des Ministers.

§ 5 – Vertretung der Staatsregierung im Inland
(1) Jeder Minister vertritt in seinem Aufgabenbereich die Staatsregierung nach außen, jedoch nur innerhalb der Grundsätze, die durch die Staatsregierung aufgestellt wurden.
(2) Wird die Staatsregierung zu einem Termin eingeladen, so entscheidet der Staatskanzler über Teilnahme und Vertretung.

§ 6 – Vertretung der Staatsminister und des Staatskanzlers
(1) Bei Verhinderung wird der Staatskanzler durch den zu seinem Vertreter bestellten Minister vertreten.
(2) Die Minister werden fachlich durch einen Staatssekretär, auf Ministerebene wie folgt vertreten:
1. der Staatsminister für innere Angelegenheiten durch den Staatsminister für Soziales
2. der Staatsminister für Soziales durch den Staatsminister für innere Angelegenheiten
3. der Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen durch den Staatsminister für innere Angelegenheiten
4. der Staatsminister für Auswärtiges und Verteidigung durch den Staatskanzler
(3) Die Staatsregierung kann abweichendes vereinbaren.

§ 7 – Gesetzesentwürfe
(1) Ein Gesetzesentwurf, den ein Staatsminister dem Senat vorlegen möchte, bedarf der vorherigen Zustimmung der Staatsregierung oder des Staatskanzlers.
(2) Berührt ein Gesetzesentwurf die Geschäftsbereiche zweier Minister, so werden beide an der Ausarbeitung beteiligt, die Staatsregierung benennt einen federführenden Minister.
(3) Ein Minister darf einen fachfremden Gesetzesentwurf nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Minister vorlegen.
(4) Die Begründung im Senat liegt dem zuständigen Minister ob.

§ 8 – Sitzungen der Regierung
(1) Die Regierung trifft sich einmal täglich auf Einladung des Staatskanzlers zu Kabinettssitzungen.
(2) Der Staatskanzler führt den Vorsitz.

§ 9 - Verordnungen der Staatsregierung gemäß Artikel 30 VdRB
(1) Die Staatsminister können jederzeit im Rahmen der Gesetze und der Verfassung Verordnungen erlassen, die für nachgeordnete Behörden des Ministeriums gelten. Der Staatskanzler kann festlegen, dass Verordnungen der Minister seiner Kenntnisnahme bedürfen.
(2) Der Staatskanzler kann jederzeit im Namen der Staatsregierung Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze erlassen, die für alle Ministerien und nachgeordneten Behörden gelten.
(3) Die Staatsregierung kann ferner kollegial Verordnungen erlassen.

§ 10 – Außenpolitik
(1) Ist ein Minister für die Außenpolitik zuständig, so handelt er im Benehmen mit dem Staatspräsidenten oder vereinbart mit diesem die Aufteilung der Aufgaben. Der Staatspräsident ist zu unterrichten.
(2) Verträge müssen vor der Einbringung ins Kabinett durch den Staatspräsidenten zur Kenntnis genommen werden.

Abschnitt II – Sonstiges

§ 11 – Aufbau der Ministerien
(1) Die Ministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen.
(2) Die Ministerien haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass ein einheitliches Auftreten der Regierung nach außen möglich ist und die Regierung funktionsfähig ist.
(3) Gleichartige Aufgaben sollten durch ein Ressort wahrgenommen werden.
(4) Die Ministerien sollen so organisiert sein, dass eine möglichst effektive, kosteneffizinete Umsetzung der Aufgaben stattfindet.
(5) Die Gliederung innerhalb der Ministerien soll in Unterabteilungen, Abteilungen und Referate erfolgen, wobei ein Referat einen kompletten Teilbereich der übergeordneten Abteilung übernimmt und zusammenhängende Themen durch eine Abteilung bearbeitet werden. Referate und Abteilungen verfügen über einen Leiter. Es ist ein Geschäftsverteilungsplan festzusetzen.
(6) Die Ministerien stimmen ihre dem Ziel der Kosten-Nuten-Abwägung folgende Personalpolitik untereinander ab.
(7) Die Ministerien ermöglichen eine verzahnte Zusammenarbeit und arbeiten gemeinsam an der EDV-Struktur.
(8) Über diese Regelungen hinausgehende Bestimmungen können
a) die Ministerien selbstständig festsetzen,
b) durch den Staatskanzler als Ergänzung zu diesen Bestimmungen angeordnet werden.

§ 12 – Beschluss, Änderung und Abweichung
(1) Diese Geschäftsordnung wird von der Staatsregierung beschlossen. Sie tritt durch die Bekanntmachung des Beschlusses durch den Staatspräsidenten in Kraft und ist durch den Staatskanzler, die Minister und den Staatspräsidenten zu unterzeichnen.
(2) Die Staatsregierung oder der Staatskanzler im dringenden Fall können eine Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfalle ermöglichen, wenn dies der Sache dienlich ist.
(3) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung soll von der Staatsregierung beschlossen werden und vom Staatspräsidenten als Amtsaufsichtsführendem genehmigt werden.

Beruf: Staatskanzlerin

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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86

Freitag, 30. November 2012, 15:35

Schickt eine Erinnerung zur Ernennungs Königkamps als Stellvertreter.

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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87

Freitag, 21. Dezember 2012, 14:39

Informiert den Staatspräsidenten über ein Abstimmungsergebnis.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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88

Freitag, 21. Dezember 2012, 20:41

Teilt mit, dass das Reformpaket zur Justiz ebenfalls verabschiedet wurde.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

89

Samstag, 22. Dezember 2012, 11:58

Bergen 1
Man fragt an, was Nostradamus-TV sein solle.

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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90

Samstag, 22. Dezember 2012, 13:37

Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)