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46

Donnerstag, 10. September 2020, 14:33

Wenige Stunden nach der Antragstellung erreicht die Parteizentrale der BF ein Fax des BGH. Übersandt wird ein Beschluss, mit dem der Antrag als derzeit unzulässig abgewiesen wird. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 Gesetz | Wahlgesetz - WahlG sei gegen die Nichtzulassung der Kandidaten zur Wahl der Rechtsweg zum BGH eröffnet. Die Wahlkommission habe aber zum Zeitpunkt des Antrages die Liste der BF nicht zurückgewiesen, sondern lediglich informatorisch dargelegt, welche Entscheidung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zu erwarten sei. Gegen solche Mitteilungen sei der Rechtsweg nicht eröffnet.
Ferner wird der rechtliche Hinweis erteilt, dass im Falle der förmlichen Nichtzulassung, über die nach geltendem Recht am 13.09.20 zu entscheiden sei (24 Stunden nach Schluss der Kandidaturenfrist; § 12 Abs. 2 S. 2 WahlG), der Rechtsweg unmittelbar zum BGH eröffnet sei. Schließlich sei zweifelhaft, ob der bloße Verweis auf fehlerhafte Anwendung des geltenden Rechts durch die Wahlkommission eine hinreichende Begründung darstellen könne.


47

Sonntag, 13. September 2020, 20:44

Per Boten wird der BF der Bescheid über die Nichtzulassung ihrer Liste zur Senatswahl zugestellt, verbunden mit der Rechtsbehelfsbelehrung, dass Anfechtungsklage vor Beginn der Stimmangabe gemäß Wahlbekanntmachung - dem 15.09.20 - ausschließlich beim Bergischen Gerichtshofe zu erheben sei.

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48

Dienstag, 15. September 2020, 23:55






An

Bergische Front
Wentdorfer Haus
Bergen-Stadt

AZ: BGH 12 VwVf 09/20

Stadt Bergen, den 15.10.2020

Beschluss

1. Der Antrag, bezüglich der Zulassung der 239. Wahl des Bergischen Senates, wird zurückgewiesen.
2. Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, ein diesbezüglicher Beschluss ergeht separat.

Begründung:

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ist unzulässig, da durch den Antrag nicht hinreichend der Nachweis erbracht wurde, dass §12 Abs. 4 VerwHG verwirklicht ist. Durch das Fehlen der Nachweise und somit die Unzulässigkeit, kann auch kein einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 6 APO gewährt werden. § 3 Abs. 7 Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020 ist einschlägig und wird durch die Klägerin nicht im Ansatz angegriffen. Die Klägerin erbringt ferner keine Beweis zur Bekräftigung ihrer Argumentation, sodass das Gericht nach Aktenlage entscheiden musste.
Das Gericht folgt hiernach der Ansicht der Wahlkommission, wonach die Partei der Bergischen Front überwiegend aus Unterstützern des ehemaligen Staatspräsidenten Eulenstein besteht, dies zeigt sich über diemaßen durch Bebehaltung des politischen Personals und die Positionierung von Eulensteinvertrauten in höheren Positionen in der Partei. Der bloße Ausschluss des Eulenstein auf Betreiben des Spitzenkandidaten als Behauptung wird schon nicht untermauert, kann den Anschein personeller Kontinuität nicht ausräumen, zumal dies in der öffentlichen Darstellung der Partei kaum deutlich wurde.
Völlig abseitige Behauptungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des kommissarischen Staatspräsidenten, dessen Amtsübernahme kraft verfassungsrechtlicher Sukzession untrennbar mit der Absetzung des Eulenstein verbunden ist, verstärken diesen Eindruck noch und werden in den Stellungnahmen der Antragstellerin nicht zu erschüttern versucht, sondern sollen im Gegenteil noch zur Legitimation der eigenen Rechtsposition fruchtbar gemacht werden.


Der Gerichtshof sieht folglich keine ausreichende Grundlage zur Eröffnung eines Hauptverfahrens, der Antrag war daher abzuweisen.




gez. Dr. iur. G. Grundlich
Beigeordnete Richterin am Bergischen Gerichtshof

Ausgefertigt

gez. Sahnemann
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle