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Dienstag, 8. Oktober 2013, 16:27

Auslandsgeheimdienstgesetz - SASIG


Der Senat hat mit Einverständnis des Staatspräsidenten das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über den Auslandsnachrichtendienst (Auslandsnachrichtendienstgesetz)

§ 1 – Allgemeines
(1) Der Staatsdienst für äußere Sicherheit und Information ist eine Staatsbehörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne.

§ 2 - Auftrag und Befugnisse
(1) Keine übertragene Kompetenz oder sonstige Bestimmung dieses Gesetzes soll in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Dienst gestatten würde, innerhalb der Staatsgrenzen tätig zu werden, es sei denn, es handelt sich um die Fortführung einer primär im Ausland stattfindenden Operation und ihr Gelingen würde durch diese Einschränkung unzumutbar gefährdet.
(2) Hinter den Befugnissen des Dienstes treten alle Befugnisse anderer Behörden zurück. Der Dienst kann jede Behörde um Amtshilfe ersuchen.
(3) Der Dienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland Daten, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung und wertet sie aus.
(4) Der Dienst ist befugt, nachrichtendienstliche Methoden anzuwenden und auf Anweisung des Staatspräsidenten oder des Staatskanzlers geheime Operationen durchzuführen. Widersprechen sich Anordnungen der Berechtigten, so gelten beide Anordnungen als schwebend unwirksam, bis sie durch den Lenkungskreis bestätigt oder aufgehoben wurden, der zu diesem Zwecke unverzüglich zusammenzutreten hat. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.
(5) Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren, es ist die für den Betroffenen am wenigsten schädliche Option zu wählen.
(6) Der Dienst arbeitet mit befreundeten Diensten aus dem Ausland zusammen. Insbesondere sind keine geheimen Operationen in befreundeten Staaten ohne deren Zustimmung zulässig.
(7) Der Dienst kann des Weiteren alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung seiner Tätigkeit notwendig sind und nicht durch dieses Gesetz ausgeschlossen wurden.


§ 3 - Leitung und Mitarbeiter
(1) Der Dienst untersteht der Leitung durch einen Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die vom Staatspräsidenten berufen werden. Der Lenkungskreis ist zu hören. Über die Aufgaben des Vizepräsidenten entscheidet der Präsident. Eine Entlassung ist nur durch einstimmige Empfehlung des Lenkungskreises zulässig.
(2) Der Direktor leitet den Dienst selbstständig und trifft Anordnungen über die weitere Organisation.
(3) Die Mitarbeiter des Dienstes haben sich einer Sicherheitsprüfung, deren Ablauf der Direktor festlegt, zu unterziehen. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht, die nur durch den Lenkungskreis auf Empfehlung des Direktors aufgehoben werden kann.
(4) Die Mitarbeiter des Dienstes sind von jeder persönlichen Verantwortung für Handlungen frei, mit denen sie durch ihre Vorgensetzen betraut wurden, es sei denn, sie haben dabei die Sicherheit der Republik Bergen gefährdet. Diese Feststellung trifft der Lenkungskreis auf Vorschlag des Präsidenten einstimmig.


§ 4 - Falsche Identitäten
(1) Die Mitarbeiter sind befugt, eine falsche Identität anzunehmen und unter dieser auch in Bergen ihren Wohnsitz zu nehmen, sofern dies für die Operation notwendig ist. Sie dürfen unter dieser Identität vor Gericht aussagen.
(2) Der Dienst ist berechtigt, Maßnahmen zur Herstellung falscher Identitäten zu treffen oder andere Einrichtungen deshalb - auch unter falschen Angaben - um Hilfe zu ersuchen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Allgemeinheitsinteressen keinen Schaden nehmen.
(3) Mitarbeiter mit falschen Identitäten müssen das bergische Gesetz beachten, solange sie auf dem Territorium der Republik Bergen sind.


§ 5 - Geheimhaltung
(1) Sachverhalte, die Operationen betreffen, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die die Mitarbeiter des Dienstes gefährden könnten, unterliegen der Geheimhaltung. Sachverhalte, die Rückschlüsse auf Organisation oder andere Angelegenheiten des Dienstes erlauben und seiner Tätigkeit abträglich sind, unterliegen der Geheimhaltung.
(2) Die Geheimhaltung verhindert nicht die Zusammenarbeit mit Polizei und Ermittlungsbehörden, sofern diese im Interesse des Dienstes liegt.
(3) Informationen können zum Zwecke des Operations-, Mitarbeiter- oder Informantenschutzes gekürzt oder unkenntlich gemacht bzw. anonymisiert werden. Informationen oder Aussagen, die die Interessen der Republik nachhaltig in unzumutbarer Weise schädigen können, kann der Dienst zurückhalten, wenn er das Erfordernis für dringend geboten hält.


§ 6 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Freie Stadt Bergen, den 08.10.13
DER STAATSPRÄSIDENT

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (28. September 2014, 20:48)