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Sonntag, 8. Dezember 2013, 01:03

Gesundheitsaufklärungszentrumsgesetz - SZgA-Gesetz


Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.



§ 1 – Allgemeines
(1) Das Staatszentrum für gesundheitliche Aufklärung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist der obersten Gesundheitsbehörde untergeordnet und hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(2) Aufgabe der Staatszentrum ist es,
a) die gesundheitliche Aufklärung und die sexuelle Aufklärung sowie die Gesundheitserziehung zu fördern,
b) Konzepte und Materialien zur Unterstützung dieser Aufklärung zu entwickeln und zu publizieren,
c) auf diesem Gebiet tätige Personen weiterzubilden.

§ 2 – Organe
(1) Das Staatszentrum wird von einem Präsidenten geleitet, der durch die zuständige oberste Staatsbehörde ernannt wird.
(2) Der Präsident wird durch einen Beirat unterstützt, der aus fünf vom zuständigen Minister berufenen sachkundigen Personen besteht. Dieser berät den Präsidenten bei seiner Amtsführung und beschließt einen Haushaltsplan, der durch die oberste Gesundheitsbehörde genehmigt wird.

§ 3 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.




Unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am 08.12.13

DER STAATSPRÄSIDENT