Nach Artikel 30 VdRB verordne ich:
§ 1
(1) Es ist untersagt,
a) Atomwaffen innerhalb der Republik Bergen zu produzieren oder zu lagern oder zu transportieren,
b) Anlagen, die der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen in Betrieb zu nehmen, zu errichten oder dies vorzubereiten,
c) Forschungen zu betreiben, die
1. der Herstellung oder Entwicklung von Atomwaffen dienen oder
2. die Vorgänge in einem Atomreaktor nachbilden, solange dabei radioaktives Material gespalten wird und bei dem Versuch eine Kernschmelze nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Andere Versuche bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Forschung in Absprache mit dem
Staatsministerium für Energie.
§1a
(1) Zulässig sind Nullleistungsreaktoren, die der Forschung zum Zwecke von Sicherheit und Medizin dienen. Sie sind vom Staatsministerium für Energie zu genehmigen.
(2) Das Staatsministerium für Energie kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn Allgemeininteressen dies erfordern.
§ 2
Sämtliche Genehmigungen, die sich auf ein in § 1 verbotenes Vorhaben beziehen, sind schwebend unwirksam und vorerst nicht weiter zu verfolgen.
§ 3
Diese Verordnung gilt, abgesehen von den anderen gesetzlichen Möglichkeiten des Außenkrafttreters, bis der Senat eine gesetzliche Regelung zum Inhalt dieser Verordnung trifft.
Freie Stadt Bergen, 05.12.12
DER STAATSMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE
Dr. Königskamp