Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Freitag, 3. Oktober 2014, 23:56

Diplomatengesetz - DiplG


Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Diplomaten und Konsule – DiplG

§ 1 – Zweck und Begrenzung
(1) Zweck des Gesetzes ist die Gewährleistung der üblicherweise gewähren Rechte und Befreiungen für ausländische Diplomaten und diplomatische Einrichtungen in Bergen.
(2) Das Gesetz gilt vorbehaltlich anderer Bestimmungen durch Übereinkommen und Verträge zwischen der Republik Bergen und einem oder mehreren anderen Staaten.
(3) Das Gesetz tritt außer Kraft, sobald die Republik ein Übereinkommen ratifiziert, das die Rechtsstellung der von diesem Gesetz Erfassten multilateral regelt.

§ 2 – Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen
Die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen erfolgt einvernehmlich.

§ 2 – Diplomatische Vertretungen
(1) Die Republik gewährt jedem Staat, mit welchem sie diplomatische Beziehungen aufnimmt und die Errichtung von Botschaften vereinbart, Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten. Sie kann, so das im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist, diese Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
(2) Die Räumlichkeiten und Grundstücke der Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie auch der Amtssitz des Leiters der Vertretung gelten als exterritorial. Sie sind frei von jeder Steuer und Belastung und unterliegen keiner Durchsuchung, Beschlagnahme oder ähnlichen Eingriffen. Sicherheitskräfte der Republik dürfen sie nur bei Gefahr für Leib und Leben der Menschen oder mit Genehmigung des Leiters der Mission betreten. Sicherheitskräfte des Entsenderlandes dürfen sich auf dem Gelände der Mission aufhalten.
(3) Die Republik gewährleistet die Unverletzlichkeit der Mission und den freien Zugang zu ebendieser.
(4) An der Botschaft haben die Entsenderstaaten das Recht, Hoheitszeichen anzubringen und ihre Flagge zu hissen.

§ 3 – Diplomatisches Personal
(1) Die Republik Bergen gewährt diplomatischem Personal Immunität von jeder Verfolgung, ausgenommen im Rahmen eines Zivilverfahrens, und die Freiheit von jeder Festnahme und Beschlagnahme oder Durchsuchung persönlicher Gegenstände mit Ausnahme der Durchleuchtung an Flughäfen, sofern es sich nicht um als solches gekennzeichnetes und beglaubigtes Gepäck handelt. Diese Immunität gilt auch für mitgereiste Angehörige und für Diplomaten ohne dauerhaften Aufenthalt.
(2) Wer als Leiter einer Mission oder als dessen ständiger Vertreter dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum Dienstsitz im Bergen nimmt, genießt diplomatische Immunität nur, wenn er vom Staatspräsidenten akkreditiert ist. Bergischen Staatsbürgern wird keine diplomatische Immunität im Inland gewährt, eben sowenig erhalten Hilfskräfte der Mission dies. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden.
(3) Angehörige des diplomatischen Personals und ihre Angehörigen besitzen für die Dauer ihrer Tätigkeit unbegrenztes und unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Angehörige haben das Recht, im Inland einer Beschäftigung nachzugehen, Kindern wird der Schul- oder Hochschulbesuch gestattet.
(4) Der Staatspräsident kann jeden ausländischen Diplomaten zurückweisen oder einen bereits in Bergen tätigen Angehörigen des diplomatischen Personals zur persona non grata erklären und ihm eine Frist zum Verlassen des Landes setzen. Nach Auslaufen dieser Frist erlöschen die diplomatische Immunität und das Aufenthaltsrecht.
(5) Das diplomatische Personal ist von jeder Steuer und Abgabe frei, mit Ausnahme solcher, die auf Verbrauchsgüter mittelbar erhoben werden. Dies gilt nicht für Einkommen aus beruflichen Tätigkeiten von Angehörigen im Inland oder auf privates unbewegliches Vermögen im Inland.


§ 4 – Weitere Immunitäten und Befreiungen
(1) Die Republik erkennt die Fahrzeuge, die Kommunikation, Schriftstücke, Besitztümer und Archive der Vertretung und ihrer Mitarbeiter in dienstlicher Eigenschaft als unverletzlich an. Sie sind von jedem Eingriff befreit. Diplomatische Kuriere genießen ebenso Immunität.
(2) Leistungen der Vertretung sind steuerfrei.
(3) Diplomatisches Personal genießt die Freiheit von jeder staatlichen Pflicht und gerichtlichen oder polizeilichen Befragung oder Behandlung im Bezug auf die amtlichen Tätigkeiten und ist von jeder Zwangsvollstreckung befreit. Dies gilt nicht für Verfahren, die aus einem Verfahren resultieren, das der Diplomat selbst angestrengt hat.
(4) Dienstpersonal der Botschaft, das nicht dem diplomatischen Personal angehört, nicht die bergische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht nach bergischem Recht in der Botschaft beschäftigt ist, ist diplomatischem Personal gleichgestellt.

§ 5 – Unterstützung
Die bergischen Behörden leisten den ausländischen Vertretungen bei ihrer Tätigkeit Hilfe und Unterstützung, sie erleichtern sie und werden sie nicht einschränken.

§ 6 – Beschränkungen
(1) Der Entsenderstaat kann jederzeit auf Vorrechte und Immunitäten für ein Mitglied des diplomatischen Personals, dessen Angehörige oder weitere Bedienstete ganz oder teilweise verzichten.
(2) Alle Vorrechte und Befreiungen, die durch dieses Gesetz bestimmt werden, werden auf Gegenseitigkeit gewährt. Der Staatspräsident wird ermächtigt, sie für bestimmte Staaten ganz oder teilweise auszusetzen oder zu beschränken, wenn diese nicht auch den bergischen Auslandsvertretungen und Vertretern die gewährten Rechte in gleichem Umfang zusichern und gewährleisten.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am dritten Oktober zweitausendundvierzehn


DER STAATSPRÄSIDENT