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Dienstag, 16. Februar 2016, 01:47

Geschäftsordnung der Staatsregierung - GO-SR

§ 1 - Zweck
Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatsregierung.

§ 2 – Stellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten
(1) Nach der Verfassung bestimmt der Staatskanzler die Richtlinien der Politik der Regierung, die Minister führen ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Hält ein Mitglied der Staatsregierung eine Anpassung der Richtlinien für Geboten, so sucht er hierzu unverzüglich das Gespräch mit dem Staatskanzler. Kommt es zum Streit innerhalb der Staatsregierung, so obliegt die Schlichtung oder Entscheidung dem Staatskanzler.
(3) Jedes Mitglied der Staatsregierung hat das Recht, Vorschläge an die Staatsregierung zu richten. Ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Staatsregierung über eine Sache entscheidet, so legen die zuständigen Minister dazu eine Empfehlung vor.
(4) Ein Mitglied der Staatsregierung, dass seinen Rücktritt plant, hat den Staatskanzler darüber zu informieren. Dieser sollte dem Ersuchen stattgeben, wenn nicht berechtigte Vorbehalte bestehen und den Staatspräsidenten um die Entlassung des Mitgliedes ersuchen.
(5) Der Staatskanzler übt die Dienstaufsicht über die Minister aus. Der Staatspräsident wird über die Grundlagen der Arbeit der Staatsregierung unterrichtet.

§ 3 – Die Staatsministerien
(1) Die Zuweisung von Zuständigkeiten geschieht durch Erlass des Staatskanzlers, der auch weitere Richtlinien für die Arbeit der Ministerien festsetzen kann. Das Staatskanzleramt steht einem Ministerium gleich und unterstützt den Staatskanzler bei seiner Amtsführung, es nimmt Aufgaben der Regierungskoordination und sonstige Aufgaben war.
(2) Der zuständige Staatsminister, der gleichzeitig auch Staatsminister für alle Zuständigkeitsbereiche seines Ministeriums ist, regelt die Angelegenheiten und organisatorischen Fragen einschließlich der Angelegenheiten der Staatsräte, Staatssekretäre in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung und den Richtlinien des Staatskanzlers. Die Angelegenheiten der beigeordneten Minister regelt der Minister ebenso, stellt darüber jedoch Einvernehmen mit diesen her.
(3) Innerhalb der Ministerien können für bestimmte Teilbereiche Beauftragte im Einvernehmen mit dem Staatskanzler bestellt werden. Dem Staatskanzleramt zugeordnet werden Beauftragte der Staatsregierung, die der Staatskanzler beruft.
(4) Die Ministerien haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass ein einheitliches Auftreten der Regierung nach außen möglich ist und die Regierung funktionsfähig ist. Die Wahrnehmung erfolgt mit dem Ziel der effizienten Verwaltung.
(5) Die Gliederung innerhalb der Ministerien soll in Generaldirektionen, Direktionen, Abteilungen und Referate erfolgen. Mehrere Referate können bei Bedarf in Gruppen zusammengefasst werden.
Es ist ein Geschäftsverteilungsplan festzusetzen, der auch Vertretungen regeln kann. Den Geschäftsbereich eines beigeordneten Ministers soll dabei mindestens eine, eines Staatsrates eine Generaldirektion, der Geschäftsbereich eines Staatssekretärs mindestens eine Direktion bilden. Die unmittelbar einem Staatsminister nachgeordneten Bereiche bilden je eine Stabsstelle. Daneben soll eine Zentraldirektion unter Leitung eines Ersten Staatssekretärs für die zentrale Dienste des Ministeriums bestehen.

§ 4 – Außenpolitik
(1) Der für die Außenpolitik zuständige Minister, handelt er im Benehmen mit dem Staatspräsidenten oder vereinbart mit diesem die Aufteilung der Aufgaben. Zur Aushandlung von Abkommen und Verträgen erteilt der Staatspräsident ein gesondertes Mandat im Einzelfall.
(2) Die fachliche Vertretung in auswärtigen Angelegenheiten ihres Ministeriums nehmen die zuständigen Minister in Abstimmung mit dem Staatskanzler, dem Außenminister und dem Staatspräsidenten wahr, es können Staatssekretäre oder Beamte entsendet werden.

§ 5 – Vertretung der Staatsregierung im Inland
(1) Jeder Minister vertritt in seinem Aufgabenbereich die Staatsregierung nach außen, jedoch nur innerhalb der Grundsätze, die durch die Staatsregierung aufgestellt wurden. Die Vertretung der Staatsregierung als ganzes obliegt dem Staatskanzler, soweit er kein anderes Mitglied der Staatsregierung beauftragt.
(2) Ein Gesetzesentwurf, den ein Staatsminister dem Senat vorlegen möchte, bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatskanzlers. Berührt ein Gesetzesentwurf die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien, so werden alle an der Ausarbeitung beteiligt, der Staatskanzler benennt ein federführendes Ministerium, er kann ein Ministerium alleinzuständig benennen.
(3) Die Staatsregierung gilt als informiert, wenn die Stellungnahme des Staatskanzleramtes eingeholt wurde, eine Befassung und Beschlussfassung des Kabinetts kann unterbleiben, wenn sie der Staatskanzler für nicht erforderlich hält. Die Ernennung und Beförderung hochrangiger Beamter und anderer Amtsträger bedarf des Einvernehmens mit dem Staatskanzler.

§ 6 – Vertretung der Staatsminister und des Staatskanzlers
(1) Plant ein Mitglied der Staatsregierung seine Abwesenheit, so hat es davon der Staatsregierung Mitteilung zu machen.
(2) Bei Verhinderung wird der Staatskanzler durch die zu seinem Vertretern bestellten Ministern nach ihrer Rangfolge vertreten, die Minister durch die zu Vertretern bestellten beigeordneten Minister, Staatsräten oder Staatssekretäen in der festgelegten Rangfolge. Ein beigeordneter Minister bestellt seinen Vertreter selbst aus dem ihn zugeordneten Staatsräten oder Staatssekretären.

§ 7 – Sitzungen des Kabinetts
(1) Das Kabinett sich in der Regel dreimal wöchentlich auf Einladung des Staatskanzlers zu Kabinettssitzungen. Der Staatskanzler oder sein Vertreter führt den Vorsitz. Die fachlichen Vertreter der Minister treffen sich zwischen den Sitzungen des Kabinetts unter Vorsitz des Chefs des Staatskanzleramtes zur Vorbereitung der Sitzungen.
(2) Die Staatsräte, Staatssekretäre und der Staatspräsident können jederzeit mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet der Staatskanzler.

§ 8 - Verordnungen der Staatsregierung gemäß Artikel 30 VdRB
(1) Die Staatsminister können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie der Gesetze und der Verfassung Verordnungen erlassen, sie stimmen dies mit dem Staatskanzleramt ab.
(2) Der Staatskanzler kann im Namen der Staatsregierung Verordnungen erlassen. Die Staatsregierung kann ferner kollegial Verordnungen erlassen.

§ 9– Inkrafttreten, Änderungen und Abweichungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, wenn sie durch den Staatskanzler und den Staatspräsidenten entsprechend Art. 23, Abs. 5, S. 1 VdRB verkündet wird.
(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung erlässt der Staatskanzler im Benehmen mit dem Staatspräsidenten. Abweichungen liegen im Einzelfall im Ermessen des Staaatskanzlers.

Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am fünfzehnten Februar zweitausendundsechzehn.

DER STAATSPRÄSIDENT


DER STAATSKANZLER