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Montag, 20. März 2017, 16:23

Auslandsanerkennungsgesetz - AuslAnG

in der Form der Verkündigung als Teil des Integrationserleichterungsgesetz vom 17. April 2011

§ 1 – Vorrang völkerrechtlicher Bestimmungen, Suspendierungsrecht
(1) Vereinbarungen mit einem oder mehreren Staaten, die die Republik geschlossen hat, gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
(2) Der Staatspräsident kann als Maßnahme der Außenpolitik einzelne oder alle Bestimmungen dieses Gesetzes im Bezug auf einen anderen Staat durch Anordnung für bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen oder beschränken.

§ 2 – Bildungsabschlüsse
(1) Im Ausland erworbene Schul-, Hochschul- und Ausbildungsabschlüsse sowie weitere Qualifikationen und akademische Grade können von der Bildungsbehörde als einem inländischen Abschluss oder einer inländischen Qualifikation gleichgestellt werden, wenn sie im wesentlichen als gleichwertig angesehen werden können. Der Abschluss muss dazu nachgewiesen werden, soweit der Nachweis unmöglich ist, kann eine Prüfung nach Absatz 3 dennoch gestattet werden.
(2) Die obere Staatsbehörde erlässt Bestimmungen darüber, ob und mit welchem inländischen Abschluss ein ausländischer Bildungsabschluss gleichgestellt werden kann. Sie kann dabei bestimmen, dass ausländische Abschlüsse entsprechend ihres Ergebnisses anders eingestuft werden. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde von diesen Bestimmungen abweichen, sofern dies durch die besonderen Umstände des Einzelfalls erfordern.
(3) Die obere Bildungsbehörde kann bestimmen, dass eine Gleichstellung nur erfolgen kann, wenn zuvor eine Prüfung absolviert wird und bestimmte Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung bestimmen.
(4) Ebenfalls anerkannt werden können Teilabschlüsse oder absolvierte Ausbildungs- oder Schulzeiten oder andere Zugangsvoraussetzungen.

§ 3 – Urkunden
(1) Ausländische Urkunden können in der Republik Bergen nur als rechtsverbindlich angesehen werden, wenn ihre Echtheit und Rechtmäßigkeit durch die konsularische Vertretung der Republik in dem Staat, in dem die Urkunde verausgabt wurde, bestätigt wurde (Legalisation). Zur Legalisation ist eine Übersetzung der Urkunde beizugeben, deren Übereinstimmung ebenfalls beurkundet werden soll.
(2) Ist die Vertretung nicht in der Lage, die Echtheit der Urkunde zu bestätigen, soll sie die Bestätigung der Behörden des ausländischen Staates zuerst einholen.
(3) Diese Bestimmung gilt sinngemäß, soweit aufgrund eines Bescheides oder einer anderen Amtshandlung Rechtshilfe der Republik in Anspruch genommen werden soll, für diese Bescheide.

§ 4 – Andere Rechtsakte
(1) Andere ausländische Rechtsakte werden durch die Republik Bergen unter den in diesen Paragraphen bestimmten Bedingungen anerkannt werden, sie unterliegen in der Regel nicht der Entscheidungshoheit inländischer Behörden, kann jedoch überprüft oder nur teilweise angewendet werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung zweifelhaft oder sonst nicht erfolgen kann.
(2) Die Anerkennung muss bescheinigt werden, es kann eine Urkunde gefertigt werden. Für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen erklärt das inländische Gericht stattdessen die Anerkennung (Exequatur) durch Beschluss.
(3) Die Anerkennung kann nicht erfolgen, wenn
1. dies mit den Grundsätzen bergischen Rechts oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vereinbar wäre,
2. dadurch berechtigte staatliche Interessen, eines Beteiligten oder Interessen Dritter verletzt würden,
3. die rechtsstaatlichen Grundsätze beim Erlass des Rechtsaktes nicht gewährleistet sind oder
4. der Rechtsakt nicht die notwendige Form hat oder sein Inhalt nicht verständlich ist.

§ 5 – Rechtshilfe
(1) Rechtshilfe ist jede Mitwirkung der Behörden oder Gerichte der Republik zur Unterstützung der Amtshandlungen und Verfahren ausländischer Justiz- oder Verwaltungsbehörden. Die Rechtshilfe erfolgt nur für Verfahren mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Politische Verfolgung wird nicht unterstützt, bergische Verfahren haben in der Regel Vorrang.
(2) Rechtshilfe bedarf des Ersuchens der ausländischen Behörde. Sie darf nur erfolgen, soweit Vereinbarungen bestehen oder der Staatspräsident, eine oberste Staatsbehörde oder eine von der obersten Staatsbehörde ermächtigte Stelle die Rechtshilfe im Einzelfall genehmigen.
(3) Rechtshilfe richtet sich nach inländischen Verfahrensvorschriften, soweit Maßnahmen dem richterlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen, gilt dies auch im Rahmen der Rechtshilfe.
(4) Auslieferungen sind durch das zuständige Gericht nach Prüfung der Umstände anzuordnen, das auch für den Erlass des Haftbefehls zuständig ist. Auslieferungen sind unzulässig, wenn
1. die zur Last gelegten Straftaten nach bergischem Recht nicht strafbar sind und die Strafbarkeit nicht mit den Rechtsgrundsätzen vereinbar ist,
2. das Strafmaß unverhältnismäßig oder unmenschlich ist, insbesondere wenn die Todesstrafe oder eine körperliche Bestrafung droht und diese nicht vor der Auslieferung ausgeschlossen wird,
3. ein rechtsstaatliches Verfahren nicht garantiert ist,
4. Recht oder Interessen der Republik Bergen dem entgegenstehen.

§ 6 – Mitwirkung ausländischer Amtsträger
Ausländische Amtsträger können aufgrund von Vereinbarungen oder Einladung des Staatspräsidenten oder der zuständigen obersten Staatsbehörde an Verfahren im Inland beteiligt werden und mit bergischen Amtsträgern zusammenarbeiten.

§ 7 – Gegenseitigkeit
Für Bestimmungen dieses Gesetzes wirkt die Republik auf Gegenseitigkeit in vergleichbaren Verfahren hin.