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Mittwoch, 4. Oktober 2017, 23:46

Raumplanungsgesetz - RaumplanG

Inkraftgetreten am 01. Juni 1970, zuletzt geändert durch das zuletzt geändert durch das Ergänzungsgesetz zum Einführungsgesetz des Regionalgesetzes vom 01. August 2015.

§ 1 – Grundsätze
(1) Das gesamte Gebiet der Republik Bergen, einschließlich ihrer Hoheitsgewässer, unterliegt der Raumetwicklungs- und Nutzungsplanung. Die Pläne sind aus übergeordneten Plänen herauszuentwickeln.
(2) Ziele der Raumentwicklung sind die effiziente und nachhaltige Nutzung und Entwicklung der Räume in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht sowie die infrastrukturelle Erschließung, die Sicherungen der Anforderungen und Bedürfnisse der Gesellschaft, der Ausgleich bestehender struktureller Nachteile und Ungleichheiten, die Vermeidung der Zersiedlung sowie der Schutz von Kultur und Landschaften.
(3) Die Ziele der Raumentwicklung können durch die übergeordneten Planungsbehörden genauer definiert werden. Im Rahmen dieser Definition können die Planungen eigene Festsetzungen unter Berücksichtigung aller Belange treffen.

§ 2 – Gemeinsame Vorschriften
(1) Bei der Planfeststellung sind Betroffene und für betroffene Bereiche zuständige Behörden angemessen zu beteiligen. Die Auswirkungen der Planung auf das Planungsgebiet sind abzuwägen und die Vor- und Nachteile der Planung zu berücksichtigen. Schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit sowie Einzelner sind zu wahren.
(2) Die Planung ist gemeinsam mit ihrer Begründung öffentlich bekanntzumachen, wenn sie durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Nach der öffentlichen Bekanntmachung steht betroffenen der Rechtsbehelf wie gegen einen individuellen Bescheid zu. Er tritt frühestens sechs Monate nach Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht aus bestimmten Gründen eine längere Frist festgelegt wird.
(3) Änderungen der Planung sind regelmäßig zu erwägen. Eine Änderung muss bestehende Strukturen, die ihr nicht ausdrücklich unterliegen, wahren.
(4) Für die Dauer eines Verfahrens kann die zuständige Stelle bestimmen, dass alle oder bestimmte Maßnahmen unterbleiben müssen, die der Planung vorgreifen oder sie verändern könnten.
(5) Enteignungen sind im Rahmen der Planungen zulässig, wenn sie zur Umsetzung notwendig sind. Im Wege der Planungen können Flächen neu zugeschnitten werden, soweit dies zur sinnvollen Nutzung oder ihrer Vorbereitung notwendig ist. Anstelle einer Enteignung können andere Belastungen auferlegt, ein Flächentausch durchgeführt oder die Beendigung von Nutzungsverhältnissen angeordnet werden.
(6) Für Maßnahmen nach Absatz 5 sind angemessene Entschädigung oder Ersatz zu gewähren. Dies gilt auch für anderweitige besondere Härten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

§ 3 – Gegenstand der Raumplanung
(1) Die Raumplanung wird durch die Republik und die Regionen in Form von Plänen durchgeführt, die als Satzung erlassen werden. Die Satzungen sind im Sinne der Ziele der Raumentwicklung zu gestalten, sie können jedoch Ausnahmen vorsehen.
(2) Die Bestimmungen der allgemeinen Raumplanung treten hinter die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften über die Durchführung spezifischer Maßnahmen zurück.
(3) Im Zuge der Raumplanung können im Bezug auf bestimmte Flächen Vorgaben für die Art und Weise oder den Umfang der Nutzung oder des Schutzes gemacht werden und es kann eine Entwicklungsperspektive formuliert werden.

§ 4 – Flächennutzungs- und Bebauungsplanung
(1) Als Sonderart der Nutzungsplanung wird durch die Kommunen die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung durchgeführt. soweit dies zur Ordnung der Bebauung notwendig ist, muss sie durchgeführt werden.
(2) Sie kann für jeden Raum insbesondere regeln:
1. die Nutzung für verschiedene oder bestimmte Zwecke wie das Wohnen, die industrielle, landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung, den Naturschutz oder die Erholung,
2. Art, Umfang und Grenzen der baulichen Nutzung einschließlich der Bauweise, Nebenbebauung und Errichtung von Anlagen,
3. Flächen für den Allgemeinbedarf und öffentliche Einrichtungen sowie kulturelle, soziale, sportliche und medizinische Einrichtungen,
4. Flächen für Verkehr, Infrastruktur und Versorgung sowie die Errichtung von Anlagen oder die technische Erschließung,
5. Flächen für Park- und Friedhofsanlagen sowie sonstige Grünlagen nach Art und Nutzungszweck,
6. die Nutzungsfreiheit von Flächen oder besondere Vorschriften zu ihrem Nutzungszweck, das Verbot von sämtlichen oder bestimmten Veränderungen oder die Form ihrer Weiternutzung,
7. besondere Lasten oder Nutzungsrechte an Flächen zu Gunsten der Allgemeinheit oder angrenzender Flächen sowie Beschränkungen insbesondere zum Schutz der Umwelt oder vor Naturkatastrophen und sonstigen Gefahren,
8. alle weiteren Vorgaben, die im Interesse der Raum- und Städteplanung oder zur Umsetzung anderer zugelassener Vorgaben sinnvoll und notwendig sind.
(2) Besondere Vorhaben, Entwicklungspläne und Projekte können insgesamt Teil einer selbstständigen Planung sein. Die Kosten der erforderlichen Maßnahmen trägt der durch die Planungen Begünstigte in voller Höhe, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(3) Im Planungsverfahren ist auch die Schaffung von Voraussetzungen für die planmäßige Nutzung (Erschließung) zu regeln. Für die Erschließung können Gebühren erhoben werden.

§ 5 – Besondere Planungen
(1) Als selbstständige Nutzungsplanung können auch die Sanierung und Erhaltung bestehender Strukturen, die Konversion eines Gebiets, die Förderung sozialer Strukturen oder die Entwicklung neuer Strukturen umgesetzt werden.
(2) Die Infrastrukturplanung erfolgt als Sonderform der Nutzungsplanung. Sie hat verschiedenen Verkehrsarten, der technischen Entwicklung sowie dem Bedarf der Erschließung besonders Rechnung zu tragen.
(3) Soweit eine Planung negative Auswirkungen auf die Bewohner oder Nutzer eines Gebietes, seine Wirtschafts-, Sozial- und Umweltstruktur haben wird, sind Maßnahmen vorzusehen, die diese Folgen ausgleichen oder abmildern.

§ 6 – Grenzüberschreitende Planung
(1) Überschreitet die Planung die Grenzen eines Planungsträgers, obliegt die Planung dem übergeordneten Planungsträger. Ist das Ausland betroffen, führt die Republik die Planung soweit möglich im Austausch mit dem fremden Staat durchzuführen.
(2) Der nach Absatz 1 zuständige Planungsträger kann den untergeordneten Planungsträgern die Planung überlassen. Sie erfolgt dann im Wege der Vereinbarung zwischen den Trägern.

§ 7 – Vorschriften in Ermangelung der Planung
Ist kein Plan definiert, so ist an seiner Stelle die Einfügung in angrenzende Gebiete und Strukturen heranzuziehen. Ersatzweise kann ausnahmsweise auch im Einzelfall festgestellt werden, ob das Vorhaben den in § 1 Abs. 2 genannten Grundsätzen entspricht, soweit der Erlass eines Planes nicht rechtzeitig möglich ist.

§ 8 – Bindungswirkung
(1) Die Raumplanung sowie die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung sind rechtsverbindlich, ihr Regelungsgehalt wird durch die zuständigen Stellen ausgeführt und durchzusetzen.
(2) Ausnahmen von der Planung sind nur zu genehmigen, soweit die Planung sie vorsieht, sie ausnahmsweise zugelassen wurden, die Durchsetzung eine unbillige Härte darstellt oder das Gemeinwohl oder wichtige Interessen Dritter dies erfordern und die Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung dagegen nicht erheblich sind.

§ 9 – Umsetzung
(1) Maßgeblich für die Nutzung einer Fläche ist die zu Beginn der Nutzung geltende Planung, soweit nicht die Genehmigung der Nutzung etwas anderes bestimmt oder eine Überleitung erfolgt. Entsteht durch die Überleitung ein erheblicher Nachteil, ist für diesen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
(2) Die Planungsbehörde kann durch Bescheid den Eigentümer verpflichten, eine Fläche entsprechend der Planung zu nutzen, entstandene Mängel in der Nutzung zu beseitigen oder die Nutzung zu beenden.
(3) Soweit bestehende Nutzungsrechte Dritter die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Planungen behindern, kann die zuständige Stelle die Aufhebung dieser Rechte binnen angemessener Frist gegen Entschädigung oder Ausgleich anordnen. Dies gilt entsprechend für die Verlängerung auslaufender Rechte.

§ 10 – Zuständige Stellen
(1) Die Zuständigkeiten der Planungsbehörden werden für die Republik durch die zuständige obere Staatsbehörde, für die Regionen und Kommunen durch die jeweiligen Vertretungsorgane wahrgenommen, soweit sie nicht delegiert werden. Die Aufsicht obliegt den übergeordneten Verwaltungsbehörden.
(2) Ist für Projekte mit raumübergreifender Bedeutung eine Übereinstimmung mit untergeordneten Plänen nicht herzustellen und keine einvernehmliche Lösung möglich, kann die übergeordnete Stelle durch Anordnung die Ersetzung dieser Pläne durch eigene Pläne anordnen.
(3) Maßnahmen staatlicher Stellen im öffentlichen Interesse, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus anderen wichtigen Gründen können durch Anordnung der zuständigen Stelle von der Einhaltung der Planvorgaben ganz oder teilweise befreit werden. Die Verfassungsorgane können ihren Bedarf selbst feststellen, dieser ist bei der Planfeststellung zu berücksichtigen.

§ 11 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.