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Montag, 30. November 2020, 00:12

Sachwalterschaftsgesetz

Inkraftgetreten am 01. Januar 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juni 2010



§ 1 – Entscheidungsunfähigkeit, Abwesenheit und Unbestimmbarkeit
(1) Soweit und solange eine volljährige Person aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder eines krankhaften Zustandes nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, ist sie entscheidungsunfähig.
(2) Ist eine volljährige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder sonst nicht erreichbar abwesend, finden die Vorschriften über die Entscheidungsunfähigkeit im Rahmen von finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten entsprechende Anwendung.
(3) Eine Person, die trotz erfolgter Ermittlungen unbekannt oder noch nicht bestimmbar ist, gilt im Rahmen von finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten als volljährig und entscheidungsunfähig, sofern nicht etwas anderes feststellbar ist.

§ 2 – Indikation und Ausschluss der Sachwalterschaft
(1) Liegt eine Verfügung nach § 1 nicht vor, erweist sich diese als nicht ausreichend oder in anderer Weise ungeeignet, ordnet das zuständige Gericht in Ermangelung anderer geeigneter und ausreichender Unterstützungsmaßnahmen Sachwalterschaft an.
(2) Die Sachwalterschaft ist zu beenden oder zu reduzieren, sobald sie nicht mehr in diesem Umfang erforderlich ist. Das Gericht prüft die Möglichkeit der Beendigung regelmäßig von Amtswegen.
(3) Bevor das Gericht Anordnungen nach diesem Gesetz trifft, soll es den Betroffenen anhören, wenn dies nicht offensichtlich ungeeignet ist. Es soll auch sonstige Maßnahmen zur Erforschung des Willens des Betroffenen und der ordnungsgemäßen Besorgung seiner Angelegenheiten treffen, sofern Zweifel bestehen.

§ 3 – Person des Sachwalters
(1) Zur Ausübung der Sachwalterschaft bestellt das Gericht einen oder mehrere geeignete Personen zum Sachwalter, setzt deren Aufgabenbereiche fest, regelt die Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und kann Weisungen erteilen. Es entlässt den Sachwalter, wenn er nicht mehr geeignet ist oder begründet darum ersucht.
(2) Es kann auch eine gemeinnützige Vereinigung oder die zuständige Behörde bestellt werden, die die Sachwalterschaft durch geeignete Mitarbeiter ausübt.
(3) Es darf nicht bestellt werden, wer zu einem Interessenkonflikt Anlass gibt und es soll bevorzugt eine Person bestellt werden, die dem Betroffenen persönlich nahe steht.
(4) Ist der Betroffene verheiratet, soll der Ehepartner zum Sachwalter bestellt werden. Hat der Betroffene Kinder, so sollen eines von ihnen oder alle gemeinschaftlich zu Sachwaltern bestellt werden, wenn der Ehepartner nicht geeignet ist.

§ 4 – Ausübung der Sachwalterschaft
(1) Die Sachwalterschaft umfasst alle zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen erforderlichen Handlungen einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung. Der Sachwalter kann sich über alle Angelegenheiten des Betroffenen informieren. Sie richtet sich nach dem Wohl und mutmaßlichen Willen des Betroffenen, soll ihm ein weitestmöglich selbstbestimmtes Leben ermöglichen und auf eine Besserung der Beeinträchtigung hinwirken.
(2) Die Sachwalterschaft kann ferner umfassen, Willenserklärung unter den Vorbehalt der Einwilligung zu stellen. Dies gilt nicht für höchstpersönliche Willenserklärungen. Der Einwilligung sollen rechtlich lediglich vorteilhafte Willenserklärungen und Angelegenheiten des täglichen Lebens von geringfügiger Bedeutung in der Regel nicht unterworfen werden.
(3) Der gerichtlichen Genehmigung, die nach dem Wohl und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu treffen ist, bedürfen
a) medizinische Maßnahmen, die mit einem erheblichen Risiko für Leben oder dauerhaften Gesundheitsschäden einhergehen,
b) nicht nur unerhebliche medizinische Maßnahmen, die gegen den tatsächlich ausgedrückten Willen des Betroffenen getroffen werden sollen,
c) die Verlegung des Wohnsitzes, insbesondere auch die Unterbringung in einer Einrichtung,
d) nicht allgemein übliche Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen,
e) das Verbot des Umgangs mit nahestehenden Personen,
f) Geschäfte zulasten des Vermögens des Betroffenen, an denen der Sachwalter persönliches Interesse hat.
Ist die Entscheidung unaufschiebbar, kann die Genehmigung entfallen, ist mit Wirkung für die Zukunft aber nachzuholen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausübung der Sachwalterschaft entscheidet das Gericht.
(5) Der Sachwalter erörtert die Maßnahmen der Sachwalterschaft soweit möglich und angemessen mit dem Betroffenen und seinen Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen. Soweit medizinische Angelegenheiten betroffen sind, erörtert er die Maßnahmen auch mit den behandelnden Ärzten.

§ 5 – Erstattungsansprüche und Haftung im Rahmen der Sachwalterschaft
(1) Der Sachwalter erhält auf Anordnung des Gerichts notwendige Aufwendungen ersetzt, ihm kann auf Antrag eine Vergütung zuerkannt werden. Die Staatskasse kann auf das Vermögen des Betroffenen oder einen Unterhaltsverpflichteten zurückgreifen.
(2) Der Sachwalter haftet für Schäden, die aus pflichtwidrigen Verhalten entstehen. Er haftet im Übrigen nicht für Schäden, die durch den unter Sachwalterschaft stehende Person verursacht wurden, ohne dass ihm pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.

§ 6 – Verfügungen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit
(1) Hat eine Person vor Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit eine Verfügung über die Besorgung ihrer Angelegenheiten in Schriftform getroffen, ist diese dem zuständigen Gericht bei Eintritt des Zustandes vorzulegen. Einer solchen Verfügung steht die schriftliche Äußerung von Wünschen über die Regelung der Angelegenheiten gleich.
(2) Bestimmt eine Verfügung über medizinische Maßnahmen, die bei Eintritt einer bestimmten medizinischen Situation getroffen oder unterlassen werden sollen, ist die Behandlung daran auszurichten, im Zweifel entscheidet das zuständige Gericht.
(3) Dauert die Entscheidungsunfähigkeit nicht nur über einen kurzen Zeitraum, überwacht das zuständige Gericht die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten. Dabei finden die Grundsätze über die Sachwalterschaft unter Berücksichtigung der Bestellung durch den Betroffenen Anwendung. Der Bevollmächtigte haftet grundsätzlich nur in Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt.