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Freitag, 11. Dezember 2020, 21:08

Organisationserlass Staatsministerien 12/20


Aufgrund der Regierungsportfolio-Verordnung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:

I. Es wird ein Staatsministerium für auswärtige Angelegenheiten gebildet. Es umfasst

1. im Geschäftsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Auswärtige Beziehungen,
b) Bergen im Ausland,
c) internationale Zusammenarbeit,
d) Diplomatischer Dienst
sowie das Lagezentrum.

2. den Geschäftsbereich des Staatsrates für besondere Aufgaben.

II. Es wird ein Staatsministerium für innere Angelegenheiten und Justiz gebildet. Es umfasst

1. Im Geschäftsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung,

2. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Justiz die Portfolios
a) Justiz,
b) Verfassung,
c) Recht.

3. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für dezentrale Verwaltung die Portfolios
a) Regionales,
c) Kommunales,
b) Meldewesen.

4. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Integration die Portfolios
a) Ausländer,
b) Nationale Minderheiten.

III. Es wird ein Staatsministerium für Heimatschutz gebildet. Dieses umfasst

1. Im Zuständigkeitsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Gesamtbergische Fragen
sowie das Lagezentrum Heimatschutz

2. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Innere Sicherheit die Portfolios
a) Innere Sicherheit

3. im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Verteidigung die Portfolios
a) Verteidigung,
b) Soldaten,
c) Rüstung.

IV. Es wird ein Staatsministerium für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur gebildet. Es umfasst

1. Im Zuständigkeitsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Haushalt,
b) Öffentliche Finanzen,

2. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Infrastruktur die Portfolios
a) Verkehr,
b) Infrastruktur,
c) Energie,
d) Digitales.

3. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Umwelt und Verbraucherschutz die Portfolios
a) Umwelt,
b) Verbraucherschutz,
c) Landwirtschaft,
d) Küstenangelegenheiten,
e) Forsten.

4. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Wirtschaft die Portfolios
a) Wirtschaft,
b) Mittelstand,
c) Außenhandel,
d) Finanzmarkt.

V. Es wird ein Staatsministerium für soziale Angelegenheiten und Kultus gebildet. Es umfasst

1. im Zuständigkeitsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Arbeit,
b) Berufsbildung.

2. im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Soziale Dienste die Portfolios
a) Soziales,
b) Gesundheit,
c) Gesellschaft.

3. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Bildung die Portfolios
a) Schule,
b) Wissenschaft und Forschung,

4. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Kultus die Portfolios
a) Kultur,
b) Sport.
c) Tourismus,
d) Medien.

VI. Dem Geschäftsbereich des Staatskanzlers (Staatskanzleramt) werden zugeordnet

1. Im Zuständigkeitsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Regierungsangelegenheiten,
b) Regierungskommunikation.

2. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Verwaltung die Portfolios
a) Öffentlicher Dienst,
b) Zentrale Verwaltung.

3. Der Staatsrat für Sonderaufgaben.

Wird das Amt des Chefs des Staatskanzleramtes nicht durch einen Staatsminister bekleidet, so ist der Erste Staatsrat zugleich Chef des Staatskanzleramtes.

VI.
1. Es können bis zu 55 Staatssekretäre berufen werden.
2. Die Ersten Staatssekretäre werden auf die Obergrenze nach Absatz 1 nicht angerechnet, es sei denn, ihnen ist gleichzeitig ein Portfolio zugeordnet.


VII.
1. Werden Beauftragte der Staatsregierung bestellt, so werden diese einem Staatsrat beim Staatskanzler nachgeordnet.
2. Werden Beauftragte eines Staatsministers bestellt, so sind diese dem sachlich zuständigen Staatsrat nachgeordnet.

VIII.
1. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
3. Die Überführung der bisherigen Struktur obliegt den Ministerien, sie wird durch den Staatsrat für Sonderaufgaben beim Staatskanzler koordiniert.
3. Der Erlass kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden.


Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am elften Dezember zweitausendundzwanzig.
DER STAATSKANZLER