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Verordnung | Strafgesetzbuch - StGB

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Samstag, 23. Juni 2012, 14:26

Strafgesetzbuch - StGB

Strafgesetzbuch - StGB


Allgemeiner Teil

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen


§ 1 - Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

§ 2 - Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zurzeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafmaßnahme während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

§ 3 - Geltungsraum
(1) Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet Republik Bergen, auf einem bergischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, der bergischem Hoheitsrecht unterliegt.
(2) Außerhalb des in Abs. 1 genannten Geltungsraum können Straftaten nur verfolgt werden, sofern das Gesetz dies vorsieht.

§ 4 - Schuldfähigkeit
(1) Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
(2) Ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aus einem der in Abs. 1 genannten Gründen nur teilweise möglich, so ist die Höhe der verhängten Strafe zu halbieren.
(3) Schuldunfähig im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Die Schuldunfähigkeit nach Absätzen 1 oder 2 kommt nicht in Betracht, wenn der Täter die Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat oder hätte vermeiden können und die in diesem Zustand begangene Tat zumindest hätte voraussehen müssen.

§ 5 - Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Ein Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehepartner, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehepartner oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Ein Amtsträger, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Abschnitt II - Die Tathandlung

§ 6 - Versuch
(1) Der Versuch ist nur strafbar, wenn die Tat mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber bedroht ist oder das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
(2) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(3) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Dabei verschiebt sich der untere Strafrahmen um die Hälfte des Mindestmaßes nach unten.
(4) Nicht bestraft wird wegen eines Versuchs, wer freiwillig von der Tat Abstand nimmt und deren weitere Ausführung unterlässt oder den bevorstehenden Erfolg verhindert.

§ 7 - Vorsatz, Fahrlässigkeit
(1) Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine fahrlässige Strafbarkeit vor.
(2) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen oder Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.
(3) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und daher einen Straftatbestand erfüllt.

§ 8 - Irrtümer
(1) Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
(2) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(3) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(4) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

§ 9 - Täterschaft und Beteiligung
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere Personen die Straftat gemeinsam (Mittäterschaft), so wird jeder als Täter bestraft.
(2) Gleich einem Täter wird bestraft, wer einen anderen dazu anstiftet oder anzustiften versucht eine Straftat zu begehen (Anstifter).
(3) Als Helfer wird gleich einem Täter bestraft, wer einem Anderen bei der Tat Hilfe leistet.
(4) Als Begünstiger wird gleich einem Täter bestraft, wer einem anderen im Anschluss an eine rechtswidrige Tat bei der Sicherung der aus der Tat erlangten Vorteile hilfeleistet, ohne zuvor an der Tat in anderer Weise beteiligt gewesen zu sein. Das Höchstmaß der Strafe reduziert sich für den Begünstiger auf zwei Drittel des gesetzlichen Strafrahmens.
(5) Jeder Beteiligte an einer Straftat ist nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen. Erfolgt die Bestrafung nicht als Täter, so reduziert sich das Mindestmaß auf die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens.

Abschnitt III - Ausschluss der Strafbarkeit

§ 10 - Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 11 - Notstand
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Abschnitt IV - Rechtsfolgen der Tat

§ 12 - Geldstrafe
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu verhängen. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld des Täters. Es sind mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze zu verhängen.
(2) Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
(3) Ersatzweise kann auch Haft ausgesetzt werden. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Haft.

§ 13 - Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig zu bemessen, sofern nicht lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist.
(2) Das zulässige Höchststrafe sind 15 Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

§ 13a - Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als Rechtsfolge einer rechtswidrigen Tat kann eine Maßnahme nach dieser Vorschrift angeordnet werden, um die Gefahr einer weiteren Begehung von Straftaten zu verhindern. Sie unterliegen den Grenzen der Verhältnismäßigkeit, der Wirksamkeit und Angemessenheit.
(2) Soweit die Tat zeigt, dass der Täter ein Kraftfahrzeug nicht zuverlässig im Straßenverkehr führen kann, so kann das Gericht zusätzlich die Rücknahme der Fahrerlaubnis des Täters anordnen.
(3) Soweit die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Täters steht, so kann ihm das Gericht zusätzlich ein befristetes und unbefristetes Verbot der Berufsausübung erteilen.
(4) Des weiteren können bei vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzugsanstalt samt aller dafür erforderlicher weiterer Anordnungen getroffen werden.
(5) Das Gericht kann den Verurteilten ferner der Aufsicht einer besonders qualifizierten Stelle unterstellen, ihm Weisungen erteilen und einen Bewährungshelfer zur Seite stellen. Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen dem Verurteilten unterstützend zur Seite und überwachen die Einhaltung der Weisungen und Auflagen.

§ 14 - Bewährung
(1) Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird.
(2) Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder bis zu einem Jahr kann komplett zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr und unter zwei Jahren kann zur Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden.
(4) Eine Bewährung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu beitragen, dass der Täter straffrei bleiben wird.
(5) Die Bewährungszeit dauert 3/2 der verurteilten Haftdauer.
(6) Die Bewährung ist zu widerrufen
1. wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
2. wenn der Verurteilte Bewährungsauflagen nicht erfüllt oder
3. sich Tatsachen aufzeigen, die darauf schließen lassen, dass der Verurteilte erneut straffällig werden wird.
(7) Für die Zeit der Bewährung wird dem Verurteilten ein Bewährungshelfer helfend und betreuend zur Seite gestellt.

§ 15 - Verlust des Wahlrechts
(1) Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sind zusätzlich mit dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts zu bestrafen.
(2) Die Dauer des Wahlrechtsverlusts ist vom Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld zu bemessen. Ihr zulässiges Höchstmaß beträgt sechs Monate, ihr Mindestmaß einen Monat.

§ 16 - Sicherungsverwahrung
(1) Stellt das Gericht fest, dass nach der Verbüßung der regulären Haftstrafe, weiterhin Gefahr von dem Verurteilten ausgehen wird, kann es die Sicherungsverwahrung verordnen.
(2) Die Sicherungsverwahrung ist eine unbegrenzte Freiheitsentziehung mit intensiver psychologischer Betreuung.
(3) Die Sicherungsverwahrung ist von Amtswegen regelmäßig, im Übrigen auf begründeten Antrag, auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls. Kann ihr Ziel durch weniger intensive Auflagen erreicht werden, können diese dem Betroffenen mit seiner Zustimmung auferlegt und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden.

§ 17 - Vorbestrafung
Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so gilt er als vorbestraft. Dies ist in ein Vorstrafenregister aufzunehmen.

§ 18 - Dienststrafen
Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Republik Bergen kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

§ 19 - Tateinheit und Tatmehrheit
(1) Verwirklicht ein Täter durch dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände (Tateinheit), so bestimmt sich die Strafe nach der schwersten angedrohten Strafe. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Straftatbestände es zulassen.
(2) Hat jemand durch mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht und werden diese gleichzeitig abgeurteilt (Tatmehrheit), so sind die Strafen jeder Handlung zu addieren. Dabei ist die zulässige Maximalstrafe 25 Jahre Freiheitsstrafe.

§ 20 - Strafbarkeit Jugendlicher
(1) Die Höhe der Strafe von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren richtet sich nach den nötigen Erziehungsmaßnahmen, um eine zukünftige Strafbarkeit zu verhindern.
(2) Erziehungsmaßnahmen können namentlich sein:
1. eine Verwarnung,
2. Auflagen,
3. ein Jugendarrest von einer bis zu vier Wochen oder
4. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
(3) Auflagen im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 können sein:
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen,
2. sich persönlich beim Verletzten zu entschuldigen oder
3. Arbeitsleistungen zu erbringen.
(4) Wird Auflagen im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 nicht nachgekommen, so hat der Richter in einem erneuten Urteil eine Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 anzuordnen.

§ 20a – Verringerung der Strafe
(1) Das Gericht kann die Strafe mildern, statt einer Haftstrafe die Unterbringung in einem Betreuungskonzept vorsehen oder von der Bestrafung absehen, wenn
a) der Angeklagte wesentliche Hinweise zur Verhinderung oder Ahndung weiterer Straftaten gegeben hat,
b) wenn der Täter sich um die Wiedergutmachung des Schadens aktiv bemüht,
c) die Lebensumstände des Angeklagten eine solche Minderung geboten erscheinen lassen,
d) das Gericht dies aus anderen, wichtigen Gründen für angemessen hält.

§ 20b - Verjährung
(1) Die Verjährung einer Tat schließt jede gerichtliche Ahndung dieser Tat und den Erlass von Anordnungen wegen dieser Tat aus. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Tat beendet ist oder ihr Erfolg eintritt, jedoch immer zum jeweils späteren Zeitpunkt.
(2) Die Verjährung ruht, sobald sich der Beschuldigte selbst rechtswidrig der Strafverfolgung durch Flucht entzieht oder für die Ermittlungsbehörden schuldhaft nicht erreichbar ist, Ermittlungen eingeleitet, eine gerichtliche Anordnung in der Sache erlassen oder eine Verhandlung angesetzt wird. Keinesfalls wird ein vor Eintritt der Verjährung eingeleitetes Verfahren durch deren Eintritt behindert. Dies gilt auch für aus dem eingeleiteten Verfahren folgende Verfahren.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt für alle Straftaten 2/1 ihrer Mindeststrafe, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens dreißig Jahre.
(4) Straftaten nach §§ 37 und 39 verjähren nicht. Bei Straftaten nach § 65, Absatz 2 beginnt die Verjährung erst, wenn das Opfer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Ändert sich eine gesetzliche Vorschrift, die Einfluss auf die Länge der Verjährungsfrist hat, so gilt die Frist, die für den Täter am günstigsten ist, sofern nicht eine Handlung gemäß Absatz 2 innerhalb einer für den Täter ungünstigeren früheren Frist vor Inkrafttreten der Änderung vorgenommen wurde.

Abschnitt V - Einziehung und Verfall

§ 21 - Einziehung
Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.

§ 22 - Verfall
(1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
(4) Für Verfallen erklärte Vermögenswerte gehen in das Eigentum der Republik Bergen über.

Abschnitt VI - Besondere Vollzugsvorschriften

§ 23 - Strafaussetzung
(1) Eine Freiheitsstrafe kann durch das Gericht ausgesetzt werden, wenn dies aus gesundheitlichen oder mit dem vergleichbaren Gründen nur unter menschenunwürdigen Bedingungen möglich wäre.
(2) Verschwinden die Gründe für die Strafaussetzung, so Freiheitsstrafe weiter zu vollziehen.
(3) Die Zeit während der Strafaussetzung ist nicht zur Strafe anzurechnen.

§ 24 - Vollzugslockerung
(1) Als Lockerung des Freiheitsstrafen-Vollzuges kann durch das Gericht namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.

Besonderer Teil
Abschnitt I - Straftaten gegen den Staat


§ 25 - Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Republik Bergen zu beeinträchtigen oder die auf der Verfassung des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs.1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
(3) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.

§ 26 - Friedensverrat
(1) Wer einen Angriffskrieg vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Republik Bergen herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.

§ 27 - Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer Propagandamittel einer solchen Vereinigung verbreitet oder ihre Kennzeichen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 28 - Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der bergischen Bevölkerung dienen oder
b) Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen oder
c) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Republik Bergen oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 28a – Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er
a) Vorbereitungen für die Durchführung trifft,
b) sich oder andere darin unterweist bzw. unterweisen lässt, derartige Handlungen durchzuführen
c) andere bei der Planung und Durchführung unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 28b – Verfassungswidriges Einwirken auf Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Republik Bergen oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Republik oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 29 – Verunglimpfung und Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Staatspräsidenten, den Senatspräsidenten, den Staatskanzler, einen Staatsminister, den Senat, einen Senator oder ein anderes Verfassungsorgan oder dessen Mitglied in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Republik Bergen oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Person oder Gruppe durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt dazu nötigt, Kompetenzen nicht oder in bestimmter Weise auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Wer die Tätigkeit des Senates stört, in der er einer Anweisung des Präsidenten des Senates oder seiner Bevollmächtigten nicht folgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht für Senatoren, den Staatspräsidenten oder Mitglieder der Staatsregierung.
(4) Die Tat nach Absatz 1 oder 2 kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.

§ 29a – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften die Republik Bergen, ihre Symbole oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 29b – Verunglimpfung ausländischer Staaten und ihrer Vertreter
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Staatsgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 30 - Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Republik Bergen zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 30a – Sonstige, schwerwiegende Straftaten gegen den Staat
(1) Wer im Auftrag einer fremden Macht geheimdienstliche Tätigkeiten gegen die Republik Bergen ausübt oder sich dazu bereiterklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Wer Gegenstände oder Schriften fälscht und sie einer fremden Macht zuspielt, die im Falle ihrer Echtheit der Republik Bergen schaden würden, wird mit wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer als Bergener eine fremde Regierung oder Organisation unterstützt, eines bewaffnetes Unternehmen gegen die Republik Bergen vorzubereiten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(3) Der Versuch der Taten nach Absatz 1-3 ist strafbar. Die Bestimmungen der Absätze 1+2 sind nur anzuwenden, wenn § 30 nicht eintritt.

§ 31 - Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 31a - Abgeordnetenbeeinflussung
(1) Wer einen Senator dazu nötigt oder durch Geldzahlung dazu verleitet, seine Stimme im Senat in einer bestimmten Weise abzugeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 32 - Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Beamten gleichgestellte Personen.

§ 32a – Missachtung des Gerichts
(1) Wer eine gerichtliche Anordnung missachtet, anderweitig verletzt oder die Autorität des Gerichts durch sein Verhalten herabwürdigt, wird bei fortgesetztem oder schwerwiegendem Verstoß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichten oder nicht erfolgversprechend sind.
(2) Die Verurteilung kann auch durch Anordnung des betroffenen Gerichts ohne gesondertes Verfahren erfolgen.

§ 33 - Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 34 - Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die bergische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Abschnitt II - Aufforderung zu Straftaten

§ 35 - Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer ernsthaft öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, sofern er sich nicht durch andere Vorschriften strafbar gemacht hat, die mit strengerer Strafe bedroht sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 35a – Billigung oder Belohnung von Straftaten
(1) Wer eine geplante Straftat, von der er Kenntnis erlangt, nicht anzeigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn diese Straftat im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist und die Nichtanzeige nicht nach Umständen oder Schwere der geplanten Tat nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
(2) Wer jemandem für die Begehung einer Straftat eine Belohnung verspricht oder aushändigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 36 - Landesfriedensbruch
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Abschnitt III - Straftaten gegen das Leben

§ 37 - Mord
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 38 – Totschlag; Tötung auf Verlangen
(1) Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen auf dessen Verlangen tötet.

§ 39 - Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Gruppe zu versklaven, zu deportieren oder in vergleichbarer Weise systematisch zu misshandeln versucht.

§ 40 - Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

§ 40a - Tat gegen das ungeborene Leben
(1) Der Abbruch einer Schwangerschaft steht, soweit die Nidation bereits abgeschlossen war, dem Tod eines Menschen gleich.
(2) Dies gilt nicht, wenn das ungeborene Kind bereits verstorben ist, der Abbruch aus medizinischen Gründen notwendig war um das Leben der Mutter zu schützen oder der Abbruch unter den Bedingungen erfolgte, die mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Mutter diesen ausnahmsweise gestatten.

Artikel IV - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 41 - Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ebenso ist zu bestrafen, wer es unterlässt, einer verletzten Person Hilfe zu leisten, obwohl es ihm möglich wäre.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 42 - Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung eine länger als 30 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wie in Absatz 1 ist zu bestrafen, wer die Tat gemeinschaftlich begangen hat oder mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine hilflose Person aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 43 - Körperverletzung mit Dauerfolgen
(1) Hat eine Körperverletzung für immer oder für mehr als sechs Monate
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat eine Körperverletzung den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 44 - Fahrlässige Körperverletzung
Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

§ 44a – Organhandel
(1) Wer unerlaubt einem Menschen oder einer Leiche Organe oder Gewebe entnimmt, damit Handel treibt, sie überträgt, sich übertragen lässt oder ihre Übertragung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er gewerbsmäßig handelt mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Artikel V - Straftaten gegen die Freiheit

§ 45 - Freiheitsberaubung
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Kind seinem rechtmäßigen Vormund entzieht.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 46 - Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

§ 47 - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer eine Person nötigt, die Ehe mit einer Person zu schließen. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine Person zu diesem Zwecke außer Landes bringen will.

§ 47a - Bedrohung
(1) Wer einem anderen die Begehung einer Straftat gegen diesen selbst oder eine nahestehende Person androht oder eine solche Straftat vortäuscht, wird wegen Bedrohung gleich der Nötigung bestraft.
(2) Der Straftat im Sinne des Absatzes 1 steht ein empfindliches Übel gleich, das als solches selbst oder den Umständen seiner Androhung als verwerflich gilt und besonders zu missbilligen ist.

§ 48 - Menschenhandel
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Handlung nach Absatz 1 an einem Kind vornimmt.

Artikel VI - Straftaten gegen die Ehre

§ 49 - Beleidigung
Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 50 - Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 51 - Geheimnisverrat
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Vertraulichkeit des Wortes, das Post- und Fernmeldegeheimnis oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer einer besonderen Geheimhaltungspflicht aufgrund einer Rechtsnorm unterliegt und im Rahmen dieser ein Geheimnis verrät, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Werden erhebliche Interessen gefährdet, ist das Höchstmaß fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar. Nicht rechtswidrig handelt, wer das Geheimnis zum Zwecke der Straf- oder Disziplinarverfolgung an zuständige Stellen oder für die Zwecke deren Tätigkeit an öffentliche Vertrauensstellen weitergibt.

Abschnitt VII - Straftaten gegen fremdes Vermögen und öffentliche Abgabenpflichten

§ 52 - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 25.000 BM übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 53 - Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2)Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, begeht, sofern die weiteren Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, einen Diebstahl.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 54 - Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 55 - Erpressung
(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 56 - Betrug
(1) Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch das Vermögen oder Rechtsgüter eines Dritten schädigt oder beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Erregung eines Irrtums steht die unbefugte von Daten oder die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten in oder die Manipulation des Verfahrens einer Datenverarbeitung gleich.
(2) Der Tat nach Absatz 1 steht die Erschleichung einer der Allgemeinheit zugänglichen Leistung, insbesondere der Beförderung mit Verkehrsmitteln oder dem Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen gleich, der in der Absicht erfolgt, das Entgelt nicht zu entrichten.
(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 57 - Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(3) Wer pflichtwidrig die Befriedigung seiner Gläubiger durch Betrug oder durch tatsächliche oder scheinbare Dezimierung seines Vermögens verhindert, wird ebenso bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 58 - Schwarzarbeit und unerlaubte Berufstätigkeit
(1) Wer eine Arbeit gegen Entgelt verrichtet oder ihre Verrichtung beauftragt oder beauftragen lässt und die Anführung von Steuern oder sonstige Abgaben sowie Meldungen, zu denen er verpflichtet ist unterlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einen erlaubnispflichtigen Beruf ausübt, ohne diese Erlaubnis zu besitzen. Die Ausübung im Sinne dieser Bestimmung umfasst jede Handlung oder Anweisung Dritter zu einer Handlung, die grundsätzlich und unter gewöhnlichen Umständen zugelassenen Personen vorbehalten ist, soweit diese Handlung nicht anderweitig erlaubt ist.
(4) Entsprechend Absatz 1 wird bestraft, wer einer Arbeit nachgeht, obwohl er eine aufgrund seiner Person dazu erforderliche Genehmigung nicht besitzt, entsprechend Absatz 2, wer eine solche Person beschäftigt. Gleiches gilt für eine aus anderweitigen Gründen unerlaubte Tätigkeit.

§ 58a – Unrichtige Erhebung öffentlicher Abgaben und Gewährung öffentlicher Leistungen
(1) Wer als Amtsträger oder als andere Person aufgrund einer Rechtsnorm Gebühren, Steuern und Abgaben zu erheben befugt oder verpflichtet ist und von einem anderen diese wissentlich zu hoch erhebt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger einer anderen Person wissentlich Leistungen ganz oder teilweise vorenthält, die dieser aufgrund einer Rechtsnorm zustehen.

§ 59 - Steuerhinterziehung und Sozialbetrug
(1) Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine staatliche Leistung oder einen anderen Vorteil dadurch erlangt oder für einen Dritten verschafft, dass er falsche Angaben gegenüber einer nach dem Sozialrecht zuständigen Stelle macht, wird mit wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit keine andere Strafe angedroht ist.
(3) Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wer mit Waren handelt oder den Handel anbahnt, derer bezüglich Steuerhinterziehung begangen wurde, wird gleich dem Steuerhinterzieher bestraft.

§ 59a - Unerlaubter Warenverkehr (Bannbruch)
(5) Wer die unerlaubte Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Gegenständen betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Begehung ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Als Täter ist auch zu bestrafen, wer in fremden Angelegenheiten mit Vertretungsmacht handelt.
(2) Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 60 - Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 61 - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrechtsschutz
(1) Wer ein Schutzrecht, gleich ob gewerblicher oder ideeller Art verletzt, das auf geistiges Eigentum gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wird die Tat gewerblich begangen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die begeht auch, wer eine Verwechslungsgefahr mit einem Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig hervorruft.
(2) Wer Konsumgüter fälscht und sie als echte Marken in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Von der Strafe kann abgesehen werden, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht und zivilrechtliche Mittel zum Schutz der Rechte ausreichen.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (3. Oktober 2014, 23:50) aus folgendem Grund: Bundesgebiet zu Staatsgebiet


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Samstag, 23. Juni 2012, 14:27

Strafgesetzbuch - StGB

Artikel VIII - Straftaten gegen die Umwelt

§ 62 - Brandstiftung
(1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 62a – Umweltverschmutzung
(1) Wer absichtlich oder fahrlässig handelt und dabei eine Verschmutzung der Umwelt in Kauf nimmt oder herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Tat wiegt schwerer, wenn ein besonders geschütztes Gebiet betroffen ist.

Artikel IX - Straftaten gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten

§ 63 - Religiöse Beschimpfung
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 64 - Störung der Totenruhe
(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe zu bestraften.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Diese Vorschrift gilt nicht für Exhumierungen auf Anordnung eines Gerichts oder Obduktionen auf Verlangen der Angehörigen, Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei unklarer Todesursache oder aus anderen wichtigen Gründen.

Artikel X - Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

§ 65 - Sexueller Missbrauch
(1) Wer eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, an dieser durchführt, oder diese zu einer sexuellen Handlung an sich oder an der Personen zwingt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wird die Tat gegen eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durchgeführt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Artikel XI - Strafbarkeit wegen Fälschungen und Falschaussagen

§ 66 - Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Der Urkunde steht eine Aufzeichnung gleich, die den Gegenstand der Aufzeichnung erkennen lässt und durch eine technische Einrichtung zumindest teilweise selbsttätig bewirkt wurde.

§ 66a – Falsche Beurkundung
(1) Wer als Amtsträger eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in rechtserheblichen öffentlichen Datenbeständen falsch erfasst oder erfassen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer bewirkt, dass eine rechtserhebliche Tatsache amtlich unerlaubt oder falsch beurkundet oder in Datenbeständen erfasst wird oder eine solche Beurkundung oder Erfassung im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(3) Wer ein falsches oder unrichtiges gutachterliches Zeugnis oder ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand ausstellt oder zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein öffentlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Werden die vorgenannten Taten gegen Entgelt oder in der Absicht begangen, einen anderen zu schädigen, erhöht sich die Höchststrafe auf fünf Jahre.
(6) Der Versuch ist strafbar.

§ 66b – Fälschung und Missbrauch amtlicher Ausweise
(1) Wer amtliche Ausweise zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert oder veränderte amtliche Ausweise gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fremde amtliche Ausweise im Rechtsverkehr verwendet oder sich einen falschen amtlichen Ausweis verschafft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt Vordrucke oder besondere Vorrichtungen und Werkstoffe beschafft, um die Tat zu begehen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu fünf Jahren bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung.
(3) Den amtlichen Ausweisen stehen besondere amtliche Titel gleich, die zum Beweis einer Rechtsstellung ausgestellt werden.

§ 67 - Titelmissbrauch
(1) Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 68 – Geldfälschung und Wertzeichenfälschung
(1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
(3) Dem Geld im Sinne dieser Bestimmung steht gleich, was als Wertzeichen anerkannt ist.

§69 – Falschaussage und Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einem Richter als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Dritten wider besserem Wissen einer Straftat verdächtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(3) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 69a – Falsche Eidesstattliche Versicherung
(1) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel XII - Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 70 - Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.
(3) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 71 - Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 71a – Aussageerpressung
Wer als Amtsträger einen anderen misshandelt, quält, eine solche Behandlung oder ein anderes ungesetzliches empfindliche Übel androht, damit dieser oder ein anderer eine Aussage in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren tätigt, ändert oder unterlässt oder etwas bestimmtes aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 72 - Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Ein schwerer Fall, insbesondere wegen erheblichem Vorteilsumfang, wiederholter oder auf Dauer angelegter Vorteilsgewährung sowie gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünf Jahren, bei einem besonders schwerer Fall bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 73 - Rechtsbeugung
(1) Ein Richter oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ein Amtsträger, der - außer in den Fällen des Absatzes 1 - in Wahrnehmung seines Amtes oder mit Bezug zu diesem Amte ein schwerwiegendes Fehlverhalten begeht, das nach Art und Schwere geeignet ist, einen Missbrauch dieses Amtes oder eine Beugung des Rechts darzustellen oder sonst einen schweren Nachteil für die öffentlichen Interessen zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.


Artikel XIII – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 74 – Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 74a – Gewalttätige Zusammenrottung
(1) Wer sich an Gewalttätigkeiten oder Bedrohung mit Gewalttaten aus einer Menschenmenge heraus als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Teilnehmer oder Täter beteiligt, oder auf eine Menschenmenge einwirkt, eine solche Tat zu begehen oder sie anderweitig fördert, wird, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Tat nach Absatz 1 begeht und dabei eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand um diesen zu verwenden, durch die Gewalttätigkeit Leib oder Leben einer anderen Person gefährdet, plündert, bedeutenden Schaden an fremden Eigentum anrichtet, oder in ähnlich schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung in besonders schwerer Weise gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, der Versuch ist strafbar.

§ 74b - Störung von Versammlungen und verbotene Versammlungen
(1) Wer grobe Störungen vornimmt oder Gewalttaten vornimmt oder androht, um eine rechtmäßige Versammlung zu verhindern oder ihren Abbruch zu erwirken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer zu einer verbotenen Versammlung oder zum Verstoß gegen amtliche Auflagen zur Versammlung aufruft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Durchführung der Versammlung rechtswidrig veranlasst oder sich an ihr rechtswidrig beteiligt.


§ 75 – Gewaltdarstellung
(1) Wer grausame oder unmenschliche Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder verbreitet, ohne einen legitimen, dokumentarischen Zweck zu verfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 76 – Verstrickungs- und Siegelbruch, Verletzung amtlicher Bekanntmachungen; Verwahrungsbruch
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Der Versuch einer Tat nach Absatz 1-3 ist strafbar.

§ 76a – Anmaßung eines öffentlichen Amtes oder der öffentlichen Gewalt
(1) Wer eine Aufgabe wahrnimmt, die nur durch die öffentliche Gewalt rechtmäßig vorgenommen werden darf, zur Ausübung eines öffentlichen Amtes anderweitig handelt, oder vorgibt, ein Träger der öffentlichen Gewalt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 77 – Verkehrsgefährdung
(1) Wer den Verkehr von Transportmitteln oder Personen absichtlich oder fahrlässig stört oder dadurch gefährlich in ihn eingreift, dass er die Verkehrsregeln missachtet oder betrunken ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 77a – Gefährdung durch Gefahrgüter
(1) Wer entgegen bestehender Vorschriften und Regeln durch seinen Umgang mit Gefahrgütern oder Gefahrstoffen, auch Explosivstoffen, die Umwelt, Gesundheit und Leben anderer oder bedeutende Sachwerte gefährdet oder diese Gefährdung veranlasst, wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Tat nicht anderweitig unter schwererer Strafe steht.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 77b – Infrastrukturstörung
(1) Wer den Betrieb einer Schutzanlage, einer Telekommunikationsinfrastruktur oder einer sonstigen für die Allgemeinheit bedeutsamen Einrichtung stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 78 – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Rettungsmaßnahmen
(1) Wer vortäuscht, dass Hilfe Dritter erforderlich ist oder Notrufeinrichtungen missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer Rettungsmaßnahmen stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 79 – Pflichtverletzung gegenüber Kindern
(1) Wer die Unterhalts- oder die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Selbiges gilt für die Unterhaltsverletzung gegenüber Schwangeren.

§ 80 – Hehlerei und Geldwäsche
(1) Wer eine rechtswidrig erlangte Sache, sich oder anderen zueignet, damit handelt oder den Handel unterstützt, obwohl er die Herkunft der Sache kennt oder kennen muss (Hehlerei), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
(2) Wer einen Gegenstand , der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, verwahrt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Sicherstellung oder die Anordnung bestimmter Rechtsfolgen vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Verschleierung). Dies gilt insbesondere für die Einbringung illegal erlangter Geldwerte in den allgemeinen Geldkreislauf (Geldwäsche).
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Fahrlässig handelt, wer leichtfertig nicht erkennt, dass eine Sache oder ein Vermögen Gegenstand der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist. Fahrlässige Begehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 81 – Aufenthaltsstraftaten
(1) Wer sich unerlaubt im Gebiet der Republik aufhält oder in das Gebiet unerlaubt einreist wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wenn nicht aufenthaltsrechtliche Maßnahmen der Vorzug zu geben ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, einer unberechtigten Person Einreise oder Aufenthalt zu verschaffen, um damit einen Vorteil für diesen, sich selbst oder einen sonstigen Dritten herbeizuführen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren für banden- oder gewerbsmäßiges Handeln.

§ 81a - Staatsbürgerschaftserschleichung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder in anderer Weise täuscht, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
(2) Das Gericht kann für Angehörige und Dritte mit einer besonderen Beziehung zum Nutznießer von Strafe auch wegen des Versuchs und der Teilnahme absehen oder sie mildern.

§ 82 - Unerlaubter Waffenbesitz
(1) Wer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder gesetzliche Erlaubnis eine Waffe besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder anderen schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Wer statt einer Waffe einen als waffenähnlich eingestuften Gegenstand besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
(2) Wer eine Waffe oder einen waffenähnlich waffenähnlich eingestuften Gegenstand und dessen Zubehör, insbesondere Munition, unsachgemäß verwahrt, verwendet oder anderen sorgfaltswidrig zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(3) Dem Besitz stehen der Erwerb und der Handel gleich.
(4) Die Taten werden auch bei nur bei fahrlässiger Begehung bestraft. Die Strafen sind entsprechend zu mildern.

Artikel XIV - Schlussbestimmungen

§ 83 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Senat in Kraft.


Hinweise:

Verabschiedet am 03. Mai 1972
Zuletzt geändert am 03.10.14

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