Strafgesetzbuch - StGB
Allgemeiner Teil
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 - Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zurzeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafmaßnahme während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
§ 3 - Geltungsraum
(1) Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet Republik Bergen, auf einem bergischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, der bergischem Hoheitsrecht unterliegt.
(2) Außerhalb des in Abs. 1 genannten Geltungsraum können Straftaten nur verfolgt werden, sofern das Gesetz dies vorsieht.
§ 4 - Schuldfähigkeit
(1) Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
(2) Ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aus einem der in Abs. 1 genannten Gründen nur teilweise möglich, so ist die Höhe der verhängten Strafe zu halbieren.
(3) Schuldunfähig im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Die Schuldunfähigkeit nach Absätzen 1 oder 2 kommt nicht in Betracht, wenn der Täter die Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat oder hätte vermeiden können und die in diesem Zustand begangene Tat zumindest hätte voraussehen müssen.
§ 5 - Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Ein Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehepartner, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehepartner oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Ein Amtsträger, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Abschnitt II - Die Tathandlung
§ 6 - Versuch
(1) Der Versuch ist nur strafbar, wenn die Tat mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber bedroht ist oder das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
(2) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(3) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Dabei verschiebt sich der untere Strafrahmen um die Hälfte des Mindestmaßes nach unten.
(4) Nicht bestraft wird wegen eines Versuchs, wer freiwillig von der Tat Abstand nimmt und deren weitere Ausführung unterlässt oder den bevorstehenden Erfolg verhindert.
§ 7 - Vorsatz, Fahrlässigkeit
(1) Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine fahrlässige Strafbarkeit vor.
(2) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen oder Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.
(3) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und daher einen Straftatbestand erfüllt.
§ 8 - Irrtümer
(1) Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
(2) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(3) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(4) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.
§ 9 - Täterschaft und Beteiligung
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere Personen die Straftat gemeinsam (Mittäterschaft), so wird jeder als Täter bestraft.
(2) Gleich einem Täter wird bestraft, wer einen anderen dazu anstiftet oder anzustiften versucht eine Straftat zu begehen (Anstifter).
(3) Als Helfer wird gleich einem Täter bestraft, wer einem Anderen bei der Tat Hilfe leistet.
(4) Als Begünstiger wird gleich einem Täter bestraft, wer einem anderen im Anschluss an eine rechtswidrige Tat bei der Sicherung der aus der Tat erlangten Vorteile hilfeleistet, ohne zuvor an der Tat in anderer Weise beteiligt gewesen zu sein. Das Höchstmaß der Strafe reduziert sich für den Begünstiger auf zwei Drittel des gesetzlichen Strafrahmens.
(5) Jeder Beteiligte an einer Straftat ist nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen. Erfolgt die Bestrafung nicht als Täter, so reduziert sich das Mindestmaß auf die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens.
Abschnitt III - Ausschluss der Strafbarkeit
§ 10 - Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
§ 11 - Notstand
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Abschnitt IV - Rechtsfolgen der Tat
§ 12 - Geldstrafe
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu verhängen. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld des Täters. Es sind mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze zu verhängen.
(2) Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
(3) Ersatzweise kann auch Haft ausgesetzt werden. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Haft.
§ 13 - Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig zu bemessen, sofern nicht lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist.
(2) Das zulässige Höchststrafe sind 15 Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 13a - Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Als Rechtsfolge einer rechtswidrigen Tat kann eine Maßnahme nach dieser Vorschrift angeordnet werden, um die Gefahr einer weiteren Begehung von Straftaten zu verhindern. Sie unterliegen den Grenzen der Verhältnismäßigkeit, der Wirksamkeit und Angemessenheit.
(2) Soweit die Tat zeigt, dass der Täter ein Kraftfahrzeug nicht zuverlässig im Straßenverkehr führen kann, so kann das Gericht zusätzlich die Rücknahme der Fahrerlaubnis des Täters anordnen.
(3) Soweit die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Täters steht, so kann ihm das Gericht zusätzlich ein befristetes und unbefristetes Verbot der Berufsausübung erteilen.
(4) Des weiteren können bei vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzugsanstalt samt aller dafür erforderlicher weiterer Anordnungen getroffen werden.
(5) Das Gericht kann den Verurteilten ferner der Aufsicht einer besonders qualifizierten Stelle unterstellen, ihm Weisungen erteilen und einen Bewährungshelfer zur Seite stellen. Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen dem Verurteilten unterstützend zur Seite und überwachen die Einhaltung der Weisungen und Auflagen.
§ 14 - Bewährung
(1) Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird.
(2) Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder bis zu einem Jahr kann komplett zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr und unter zwei Jahren kann zur Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden.
(4) Eine Bewährung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu beitragen, dass der Täter straffrei bleiben wird.
(5) Die Bewährungszeit dauert 3/2 der verurteilten Haftdauer.
(6) Die Bewährung ist zu widerrufen
1. wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
2. wenn der Verurteilte Bewährungsauflagen nicht erfüllt oder
3. sich Tatsachen aufzeigen, die darauf schließen lassen, dass der Verurteilte erneut straffällig werden wird.
(7) Für die Zeit der Bewährung wird dem Verurteilten ein Bewährungshelfer helfend und betreuend zur Seite gestellt.
§ 15 - Verlust des Wahlrechts
(1) Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sind zusätzlich mit dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts zu bestrafen.
(2) Die Dauer des Wahlrechtsverlusts ist vom Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld zu bemessen. Ihr zulässiges Höchstmaß beträgt sechs Monate, ihr Mindestmaß einen Monat.
§ 16 - Sicherungsverwahrung
(1) Stellt das Gericht fest, dass nach der Verbüßung der regulären Haftstrafe, weiterhin Gefahr von dem Verurteilten ausgehen wird, kann es die Sicherungsverwahrung verordnen.
(2) Die Sicherungsverwahrung ist eine unbegrenzte Freiheitsentziehung mit intensiver psychologischer Betreuung.
(3) Die Sicherungsverwahrung ist von Amtswegen regelmäßig, im Übrigen auf begründeten Antrag, auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls. Kann ihr Ziel durch weniger intensive Auflagen erreicht werden, können diese dem Betroffenen mit seiner Zustimmung auferlegt und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden.
§ 17 - Vorbestrafung
Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so gilt er als vorbestraft. Dies ist in ein Vorstrafenregister aufzunehmen.
§ 18 - Dienststrafen
Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Republik Bergen kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
§ 19 - Tateinheit und Tatmehrheit
(1) Verwirklicht ein Täter durch dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände (Tateinheit), so bestimmt sich die Strafe nach der schwersten angedrohten Strafe. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Straftatbestände es zulassen.
(2) Hat jemand durch mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht und werden diese gleichzeitig abgeurteilt (Tatmehrheit), so sind die Strafen jeder Handlung zu addieren. Dabei ist die zulässige Maximalstrafe 25 Jahre Freiheitsstrafe.
§ 20 - Strafbarkeit Jugendlicher
(1) Die Höhe der Strafe von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren richtet sich nach den nötigen Erziehungsmaßnahmen, um eine zukünftige Strafbarkeit zu verhindern.
(2) Erziehungsmaßnahmen können namentlich sein:
1. eine Verwarnung,
2. Auflagen,
3. ein Jugendarrest von einer bis zu vier Wochen oder
4. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
(3) Auflagen im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 können sein:
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen,
2. sich persönlich beim Verletzten zu entschuldigen oder
3. Arbeitsleistungen zu erbringen.
(4) Wird Auflagen im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 nicht nachgekommen, so hat der Richter in einem erneuten Urteil eine Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 anzuordnen.
§ 20a – Verringerung der Strafe
(1) Das Gericht kann die Strafe mildern, statt einer Haftstrafe die Unterbringung in einem Betreuungskonzept vorsehen oder von der Bestrafung absehen, wenn
a) der Angeklagte wesentliche Hinweise zur Verhinderung oder Ahndung weiterer Straftaten gegeben hat,
b) wenn der Täter sich um die Wiedergutmachung des Schadens aktiv bemüht,
c) die Lebensumstände des Angeklagten eine solche Minderung geboten erscheinen lassen,
d) das Gericht dies aus anderen, wichtigen Gründen für angemessen hält.
§ 20b - Verjährung
(1) Die Verjährung einer Tat schließt jede gerichtliche Ahndung dieser Tat und den Erlass von Anordnungen wegen dieser Tat aus. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Tat beendet ist oder ihr Erfolg eintritt, jedoch immer zum jeweils späteren Zeitpunkt.
(2) Die Verjährung ruht, sobald sich der Beschuldigte selbst rechtswidrig der Strafverfolgung durch Flucht entzieht oder für die Ermittlungsbehörden schuldhaft nicht erreichbar ist, Ermittlungen eingeleitet, eine gerichtliche Anordnung in der Sache erlassen oder eine Verhandlung angesetzt wird. Keinesfalls wird ein vor Eintritt der Verjährung eingeleitetes Verfahren durch deren Eintritt behindert. Dies gilt auch für aus dem eingeleiteten Verfahren folgende Verfahren.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt für alle Straftaten 2/1 ihrer Mindeststrafe, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens dreißig Jahre.
(4) Straftaten nach §§ 37 und 39 verjähren nicht. Bei Straftaten nach § 65, Absatz 2 beginnt die Verjährung erst, wenn das Opfer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Ändert sich eine gesetzliche Vorschrift, die Einfluss auf die Länge der Verjährungsfrist hat, so gilt die Frist, die für den Täter am günstigsten ist, sofern nicht eine Handlung gemäß Absatz 2 innerhalb einer für den Täter ungünstigeren früheren Frist vor Inkrafttreten der Änderung vorgenommen wurde.
Abschnitt V - Einziehung und Verfall
§ 21 - Einziehung
Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.
§ 22 - Verfall
(1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
(4) Für Verfallen erklärte Vermögenswerte gehen in das Eigentum der Republik Bergen über.
Abschnitt VI - Besondere Vollzugsvorschriften
§ 23 - Strafaussetzung
(1) Eine Freiheitsstrafe kann durch das Gericht ausgesetzt werden, wenn dies aus gesundheitlichen oder mit dem vergleichbaren Gründen nur unter menschenunwürdigen Bedingungen möglich wäre.
(2) Verschwinden die Gründe für die Strafaussetzung, so Freiheitsstrafe weiter zu vollziehen.
(3) Die Zeit während der Strafaussetzung ist nicht zur Strafe anzurechnen.
§ 24 - Vollzugslockerung
(1) Als Lockerung des Freiheitsstrafen-Vollzuges kann durch das Gericht namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
Besonderer Teil
Abschnitt I - Straftaten gegen den Staat
§ 25 - Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Republik Bergen zu beeinträchtigen oder die auf der Verfassung des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs.1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
(3) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
§ 26 - Friedensverrat
(1) Wer einen Angriffskrieg vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Republik Bergen herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
§ 27 - Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer Propagandamittel einer solchen Vereinigung verbreitet oder ihre Kennzeichen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 28 - Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der bergischen Bevölkerung dienen oder
b) Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen oder
c) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Republik Bergen oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 28a – Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er
a) Vorbereitungen für die Durchführung trifft,
b) sich oder andere darin unterweist bzw. unterweisen lässt, derartige Handlungen durchzuführen
c) andere bei der Planung und Durchführung unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 28b – Verfassungswidriges Einwirken auf Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Republik Bergen oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Republik oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 29 – Verunglimpfung und Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Staatspräsidenten, den Senatspräsidenten, den Staatskanzler, einen Staatsminister, den Senat, einen Senator oder ein anderes Verfassungsorgan oder dessen Mitglied in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Republik Bergen oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Person oder Gruppe durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt dazu nötigt, Kompetenzen nicht oder in bestimmter Weise auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Wer die Tätigkeit des Senates stört, in der er einer Anweisung des Präsidenten des Senates oder seiner Bevollmächtigten nicht folgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht für Senatoren, den Staatspräsidenten oder Mitglieder der Staatsregierung.
(4) Die Tat nach Absatz 1 oder 2 kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
§ 29a – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften die Republik Bergen, ihre Symbole oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 29b – Verunglimpfung ausländischer Staaten und ihrer Vertreter
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Staatsgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 30 - Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Republik Bergen zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 30a – Sonstige, schwerwiegende Straftaten gegen den Staat
(1) Wer im Auftrag einer fremden Macht geheimdienstliche Tätigkeiten gegen die Republik Bergen ausübt oder sich dazu bereiterklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Wer Gegenstände oder Schriften fälscht und sie einer fremden Macht zuspielt, die im Falle ihrer Echtheit der Republik Bergen schaden würden, wird mit wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer als Bergener eine fremde Regierung oder Organisation unterstützt, eines bewaffnetes Unternehmen gegen die Republik Bergen vorzubereiten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(3) Der Versuch der Taten nach Absatz 1-3 ist strafbar. Die Bestimmungen der Absätze 1+2 sind nur anzuwenden, wenn § 30 nicht eintritt.
§ 31 - Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 31a - Abgeordnetenbeeinflussung
(1) Wer einen Senator dazu nötigt oder durch Geldzahlung dazu verleitet, seine Stimme im Senat in einer bestimmten Weise abzugeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 32 - Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Beamten gleichgestellte Personen.
§ 32a – Missachtung des Gerichts
(1) Wer eine gerichtliche Anordnung missachtet, anderweitig verletzt oder die Autorität des Gerichts durch sein Verhalten herabwürdigt, wird bei fortgesetztem oder schwerwiegendem Verstoß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichten oder nicht erfolgversprechend sind.
(2) Die Verurteilung kann auch durch Anordnung des betroffenen Gerichts ohne gesondertes Verfahren erfolgen.
§ 33 - Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 34 - Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die bergische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt II - Aufforderung zu Straftaten
§ 35 - Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer ernsthaft öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, sofern er sich nicht durch andere Vorschriften strafbar gemacht hat, die mit strengerer Strafe bedroht sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 35a – Billigung oder Belohnung von Straftaten
(1) Wer eine geplante Straftat, von der er Kenntnis erlangt, nicht anzeigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn diese Straftat im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist und die Nichtanzeige nicht nach Umständen oder Schwere der geplanten Tat nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
(2) Wer jemandem für die Begehung einer Straftat eine Belohnung verspricht oder aushändigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 36 - Landesfriedensbruch
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt III - Straftaten gegen das Leben
§ 37 - Mord
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 38 – Totschlag; Tötung auf Verlangen
(1) Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen auf dessen Verlangen tötet.
§ 39 - Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Gruppe zu versklaven, zu deportieren oder in vergleichbarer Weise systematisch zu misshandeln versucht.
§ 40 - Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
§ 40a - Tat gegen das ungeborene Leben
(1) Der Abbruch einer Schwangerschaft steht, soweit die Nidation bereits abgeschlossen war, dem Tod eines Menschen gleich.
(2) Dies gilt nicht, wenn das ungeborene Kind bereits verstorben ist, der Abbruch aus medizinischen Gründen notwendig war um das Leben der Mutter zu schützen oder der Abbruch unter den Bedingungen erfolgte, die mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Mutter diesen ausnahmsweise gestatten.
Artikel IV - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 41 - Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ebenso ist zu bestrafen, wer es unterlässt, einer verletzten Person Hilfe zu leisten, obwohl es ihm möglich wäre.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 42 - Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung eine länger als 30 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wie in Absatz 1 ist zu bestrafen, wer die Tat gemeinschaftlich begangen hat oder mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine hilflose Person aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 43 - Körperverletzung mit Dauerfolgen
(1) Hat eine Körperverletzung für immer oder für mehr als sechs Monate
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat eine Körperverletzung den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 44 - Fahrlässige Körperverletzung
Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
§ 44a – Organhandel
(1) Wer unerlaubt einem Menschen oder einer Leiche Organe oder Gewebe entnimmt, damit Handel treibt, sie überträgt, sich übertragen lässt oder ihre Übertragung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er gewerbsmäßig handelt mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Artikel V - Straftaten gegen die Freiheit
§ 45 - Freiheitsberaubung
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Kind seinem rechtmäßigen Vormund entzieht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 46 - Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
§ 47 - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer eine Person nötigt, die Ehe mit einer Person zu schließen. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine Person zu diesem Zwecke außer Landes bringen will.
§ 47a - Bedrohung
(1) Wer einem anderen die Begehung einer Straftat gegen diesen selbst oder eine nahestehende Person androht oder eine solche Straftat vortäuscht, wird wegen Bedrohung gleich der Nötigung bestraft.
(2) Der Straftat im Sinne des Absatzes 1 steht ein empfindliches Übel gleich, das als solches selbst oder den Umständen seiner Androhung als verwerflich gilt und besonders zu missbilligen ist.
§ 48 - Menschenhandel
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Handlung nach Absatz 1 an einem Kind vornimmt.
Artikel VI - Straftaten gegen die Ehre
§ 49 - Beleidigung
Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 50 - Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 51 - Geheimnisverrat
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Vertraulichkeit des Wortes, das Post- und Fernmeldegeheimnis oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer einer besonderen Geheimhaltungspflicht aufgrund einer Rechtsnorm unterliegt und im Rahmen dieser ein Geheimnis verrät, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Werden erhebliche Interessen gefährdet, ist das Höchstmaß fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar. Nicht rechtswidrig handelt, wer das Geheimnis zum Zwecke der Straf- oder Disziplinarverfolgung an zuständige Stellen oder für die Zwecke deren Tätigkeit an öffentliche Vertrauensstellen weitergibt.
Abschnitt VII - Straftaten gegen fremdes Vermögen und öffentliche Abgabenpflichten
§ 52 - Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 25.000 BM übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 53 - Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2)Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, begeht, sofern die weiteren Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, einen Diebstahl.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 54 - Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 55 - Erpressung
(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 56 - Betrug
(1) Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch das Vermögen oder Rechtsgüter eines Dritten schädigt oder beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Erregung eines Irrtums steht die unbefugte von Daten oder die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten in oder die Manipulation des Verfahrens einer Datenverarbeitung gleich.
(2) Der Tat nach Absatz 1 steht die Erschleichung einer der Allgemeinheit zugänglichen Leistung, insbesondere der Beförderung mit Verkehrsmitteln oder dem Zugang zu Einrichtungen oder Veranstaltungen gleich, der in der Absicht erfolgt, das Entgelt nicht zu entrichten.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 57 - Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(3) Wer pflichtwidrig die Befriedigung seiner Gläubiger durch Betrug oder durch tatsächliche oder scheinbare Dezimierung seines Vermögens verhindert, wird ebenso bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 58 - Schwarzarbeit und unerlaubte Berufstätigkeit
(1) Wer eine Arbeit gegen Entgelt verrichtet oder ihre Verrichtung beauftragt oder beauftragen lässt und die Anführung von Steuern oder sonstige Abgaben sowie Meldungen, zu denen er verpflichtet ist unterlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einen erlaubnispflichtigen Beruf ausübt, ohne diese Erlaubnis zu besitzen. Die Ausübung im Sinne dieser Bestimmung umfasst jede Handlung oder Anweisung Dritter zu einer Handlung, die grundsätzlich und unter gewöhnlichen Umständen zugelassenen Personen vorbehalten ist, soweit diese Handlung nicht anderweitig erlaubt ist.
(4) Entsprechend Absatz 1 wird bestraft, wer einer Arbeit nachgeht, obwohl er eine aufgrund seiner Person dazu erforderliche Genehmigung nicht besitzt, entsprechend Absatz 2, wer eine solche Person beschäftigt. Gleiches gilt für eine aus anderweitigen Gründen unerlaubte Tätigkeit.
§ 58a – Unrichtige Erhebung öffentlicher Abgaben und Gewährung öffentlicher Leistungen
(1) Wer als Amtsträger oder als andere Person aufgrund einer Rechtsnorm Gebühren, Steuern und Abgaben zu erheben befugt oder verpflichtet ist und von einem anderen diese wissentlich zu hoch erhebt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger einer anderen Person wissentlich Leistungen ganz oder teilweise vorenthält, die dieser aufgrund einer Rechtsnorm zustehen.
§ 59 - Steuerhinterziehung und Sozialbetrug
(1) Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine staatliche Leistung oder einen anderen Vorteil dadurch erlangt oder für einen Dritten verschafft, dass er falsche Angaben gegenüber einer nach dem Sozialrecht zuständigen Stelle macht, wird mit wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit keine andere Strafe angedroht ist.
(3) Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wer mit Waren handelt oder den Handel anbahnt, derer bezüglich Steuerhinterziehung begangen wurde, wird gleich dem Steuerhinterzieher bestraft.
§ 59a - Unerlaubter Warenverkehr (Bannbruch)
(5) Wer die unerlaubte Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Gegenständen betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Begehung ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Als Täter ist auch zu bestrafen, wer in fremden Angelegenheiten mit Vertretungsmacht handelt.
(2) Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 60 - Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 61 - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrechtsschutz
(1) Wer ein Schutzrecht, gleich ob gewerblicher oder ideeller Art verletzt, das auf geistiges Eigentum gewährt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wird die Tat gewerblich begangen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die begeht auch, wer eine Verwechslungsgefahr mit einem Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig hervorruft.
(2) Wer Konsumgüter fälscht und sie als echte Marken in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Von der Strafe kann abgesehen werden, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht und zivilrechtliche Mittel zum Schutz der Rechte ausreichen.