Für Straftaten sieht unser Strafrecht derzeit mehrere Möglichkeiten vor: Zum einen die Geld-, zum anderen die Freiheitsstrafe. Der Angeklagte hat sich nun Straftaten zu Schulden kommen lassen, die nicht mit Geldstrafen geahndet werden können, sondern eine Haftstrafe nach sich ziehen. Prozessual sind auch die Verfahrenseinstellung gegen Auflagen oder eine Verfahrensabsprache zugelassen - da wir als Anklagebehörde der Überzeugung sind, dass Auflagen hier alleine nicht genügen, haben wir eine Verfahrensabsprache angeboten. Diese Verfahrensabsprache wäre am untersten Rand des möglichen Strafrahmens geblieben, um zur Bewährung ausgesetzt werden zu können.
Nach dem Auftreten des Angeklagten aber - und das habe ich hier vor einigen Minuten dargelegt - wäre diese Verfahrensabsprache nicht mehr an der Grenze dessen, was für Tat und Schuld angemessen ist, sondern weit darunter. Die Staatsanwaltschaft wird also im Ergebnis eine Haftstrafe fordern müssen, die sich am Ausgang der Beweisaufnahme orientiert.
Ich bin etwas schockiert, dass ich diese Grundzüge unseres Strafrechtssystems der Verteidigung noch erklären muss.