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Bordeleau erhebt sich danach - zum vorletzten Mal. Den Standpunkt der Wahlkommission hatte er deutlich gemacht, jetzt war es an Richter Weitz.
Hohes Gericht, die Beschwerdeführerin verkennt völlig die von uns vorgebrachten Einwände gegen ihren Antrag: Das Vorgehen der Staatswahlkommission war nicht rechtswidrig, sondern verfassungsrechtlich notwendig. Die Beschwerde ist somit unbegründet und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens und damit der Zusammensetzung des Senats festzustellen.