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Die letzten 10 Beiträge

14

Mittwoch, 20. November 2013, 13:29

Von Sarah Hummel

Notiz
Verteidiger Beschluss und Ladung des Angeklagten zukommen lassen.
Angeklagter geladen.
GeneralStA geladen.
Beamte des SIS als Zeugen geladen.

13

Montag, 18. November 2013, 11:23

Von Sarah Hummel





AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 28.10.2013

B e s c h l u s s

In der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Andries Bloembeek, geb. 27.10.1980

ergeht folgender Beschluss:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird abgelehnt.
Weiterhin können Zeugen des SIS, für die eine Gefahr für Leib und Leben besteht, von einem geheimen Ort mittels Videoübertragung vernommen werden. Weiterhin dürfen die Personen so unkenntlich gemacht werden, dass ihr Identität nicht erkennbar ist, jedoch deren Mimik durch das Gericht gesehen werden kann. Ebenso besteht die Möglichkeit die Stimme mittels eines Stimmenverzerrers zu verändern.

Begründung:
Der Beschluss ergeht nach Absprache mit Anklage und Verteidigung.



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof



12

Freitag, 25. Oktober 2013, 13:39

Von Gericht

Notiz
Verteidiger Antwortschreiben und Akte zukommen gelassen (zurückgesandt)

11

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 12:27

Von Gericht

Der Beschluss wurde noch entdeckt und zur Akte beigefügt.



~ BESCHLUSS ~


Nach Prüfung durch den Bergischen Gerichtshof ergeht folgender Beschluss:

1. Sämtliche Akten und Schriftstücke zu den Vorfall betreffend der Tötung der 7 NFK-Terroristen sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Geschieht die Herausgabe nicht freiwillig, so ist die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme befugt.
2. Sämtliche in dem Vorfall involvierten Zeugen sind gegenüber der Staatsanwaltschaft zu benennen und können von dieser zu einer Befragung geladen werden. Sämtliche Akten und Schriftstücke, die deren Beteiligung aufzeigen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Geschieht die Herausgabe nicht freiwillig, so ist die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme befugt.
3. Zur Durchsetzung von 1. und 2. ist die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung der Räume der SIS befugt.


Zur Begründung:
1. Behörden haben den Strafverfolgungsbehörden Amtshilfe zu leisten. Gerade bei dem Verdacht eines Kapitaldeliktes ist eine unbeschränkte Zusammenarbeit der Behörden unumgänglich. Deswegen kann es nicht sein, dass Behörden hier eine Mitwirkung zur Aufklärung verweigert oder erschwert. Im Normalfall ist eine Behörde beim Bekanntwerden eine möglicher Straftat die Staatsanwaltschaft darüber unverzüglich und umfassend zu informieren. Beim Einsatz von Schusswaffen ist dies immer der Fall.
2. Eine Verhinderung der Befragung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft wegen angeblicher "Gefahr für Leib und Leben des Beamten, eine Gefährdung der Innerensicherheit und die Aufklärung schwerer Straftaten" ist nicht zulässig, zumal eine solche Gefahr durch das Gericht nicht gesehen wird. Die Staatsanwaltschaft ist selbst Behörde und im Falle von vertraulichen Daten zur Geheimhaltung verpflichtet. Daher ist ihr gegenüber umfassend und vollständig zu berichten. Bestünden mit einer Veröffentlichung bestimmter vertraulicher Daten solche Gefahren, dann ist dies der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Sollten Zeugen in einer Verhandlung aus solchen Gründen nicht geladen werden dürfen, so sind diese für die Vernehmung zu sperren. Jedoch muss ein Beamter geladen werden, der den Zeugen zuvor umfassend befragt hat und in die Vorgänge involviert war, um statt des Zeugen umfassend dem Gericht berichten zu können.
3. Damit diese Rechte im Zweifel zwangsweise durchgesetzt werden können, ist ein Durchsuchungsbeschluss notwendig. Zu weiteren Gründen als die in 1. und 2. genannten Rechten ist die Durchsuchung jedoch unzulässig.


Dr. iur. Sarah Hummel
- Richterin am BGH -


10

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 10:07

Von Gericht

RA Björn Kortmann
Alte Gasse 7
B-6089 Omsk
Unser Zeichen: St 47/13


An den
Bergischen Gerichtshof
z. Hd. PBGHin Hummel
1810 Freie Stadt Bergen

Omsk, den 23.10.2013


Mitteilung und Antrag in der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Anries Bloembeek


Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

hiermit zeige ich dem Bergischen Gerichtshof an, dass mich der Angeklagte in o.g. Sache zu seinem Verteidiger bestellt hat. Dies mache ich mit anliegender Prozessvollmacht glaubhaft. Ich bitte Sie Korrespondenzen in der Sache, insbesondere Ladungen und Beschlüsse, an mir als Passivvertreter des Angeklagten zu zustellen.

Ferner beantrage ich Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu o.g. Sache.


Mit freundlichen Grüßen

B. Kortmann
RA Kortmann
Prozessvollmacht


Hiermit erteilt Herr Andries Bloembeek,
wohnhaft in der Hauptstraße 17, 5101 Londhaven,

in der Rechtssache BGH 1 StE 01/13

Herrn Rechtsanwalt Björn Kortmann die Vollmacht:
  1. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen (§ 3 Abs. 5 APO) und Bußgeldsachen einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 9 Abs. 2 APO, mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen, zur Stellung von Anträgen nach der Allgemeinen Prozessordnung und
  2. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Untersuchungshaft, Durchsuchungsbeschluss, einstweilige Verfügung und Kostenfestsetzungsverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Wertsachen oder Urkunden und die von der Justizkasse oder sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.

Londhaven, 23.10.2013
Ort, Datum

gez. Andries Bloembeek
(Unterschrift)

9

Dienstag, 22. Oktober 2013, 19:37

Von Gericht

Notiz
GStA Beschluss per Fax zukommen lassen
Beschuldigten Beschluss per Post zukommen lassen

8

Dienstag, 22. Oktober 2013, 19:28

Von Sarah Hummel





AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 22.10.2013

B e s c h l u s s

In der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Andries Bloembeek, geb. 27.10.1980

wird die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.10.2013 zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor dem Bergischen Gerichtshof unter dem Vorsitz von Richterin Sarah Hummel eröffnet. Als Termin für die erste Verhandlung wird der 16.11.2013 festgelegt. Eine Ladung ergeht seperat.

Begründung:
Der BGH ist nach §2 Abs. 1 S.2 e GVG zuständig, da es sich bei dem Beschuldigten, um einen Senator und somit einen Amtsträger handelt.

Vom Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und erstem Verhandlungstag gem. §7 Abs. 3 APO wird aufgrund der Komplexität des Falls und der möglicherweise schwerwiegenden drohenden Strafe abgewichen, um dem Beschuldigten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird seperat entschieden.



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof



7

Montag, 21. Oktober 2013, 20:19

Von Gericht

Andries Bloembeek
Hauptstraße 17
5101 Londhaven


Bergischer Gerichtshof
Präsidentin
1810 Freie Stadt Bergen

Londhaven, den 21.10.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit bitte ich darum, dass mir bis zum 15.11.2013 Zeit gegeben wird, damit ich und mein Verteidiger sich auf das Gerichtsverfahren vorbereiten können.


Mit freundlichen Grüßen


gez. Andries Bloembeek

6

Montag, 21. Oktober 2013, 18:20

Von Gericht

Notiz
Kläger informiert und Anklageschrift übermittelt (Frist bis: 25.10.2013)

5

Freitag, 18. Oktober 2013, 22:24

Von Gericht

Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen

An
den Bergischen Gerichtshof
z. Hd, Frau Präsidentin Hummel

Freie Stadt Bergen, den 18.10.13
Sehr geehrte Frau Präsidentin Hummel,

in dem Verfahren

gegen


Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17
51001 Londhaven

wegen
Mord in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 und
- Aktenzeichen BGH: BGH 1 StE 01/13 -


wird bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom heutigen Tage betreffend die Klassifizierung der Anklageschrift mitgeteilt:
1. Die Klassifizierung der Anklageschrift durch die Generalstaatsanwaltschaft als VS-Vertraulich wird durch die ausgebende Behörde per sofort widerrufen.
2. Die neue Klassifizierung lautet auf: -- keine Klassifizierung --

Streiter, Generalstaatsanwalt

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft