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SimOffIch hätte der Beschwerde stattgegeben, möchte hier aber jetzt kein Chaos stiften. Bitte handhabt es, wie ihr es für vernünftig haltet.
Vielen Dank. Den Termin für die Urteilsverkündung lege ich auf den 25. Mai um 11 Uhr hier in diesem Saal fest. Ich unterbreche hiermit die Verhandlung. SimOffUrteil kommt, wenn ich Zeit und Lust dafür finde.
Dann bitte ich nun um die Plädoyers. Zunächst die Beschwerdeführerin.
Ich habe keine Fragen mehr. Gibt es noch Anträge seitens der Parteien?
Diese Lösung ist nicht ganz unbedenklich, würde Sie doch dazu führen, dass durch die Berücksichtigung für das Quorum die virtuellen Plätze wie Nein-Stimmen wirken würden. Möchten Sie noch etwas erwidern, Herr Bordeleau?
Ihrem Vortrag kann ich insoweit folgen, als dass ich auch zwei miteinander kollidierende Postulate der Verfassung sehe. Dies gilt es in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Was aber meinen Sie mit einer virtuellen Sitzverteilung?
Frau van Damme, Herr van Houten?
Dann lassen Sie uns nun zur materiell-rechtlichen Bewertung des Geschehens schreiten. Nach der Lektüre ihrer Schriftsätze tue ich mich damit in der Tat nicht leicht. In der Tat stellt die Nichtberücksichtigung einiger der für die KPB abgegebenen Stimmen einen Eingriff in den Grundsatz der gleichen Wahl nach Art. 39 Abs. 1 Var. 2 VdRB dar. Wie Sie wissen schreibt der BGH der Gleichheit der Wahl in ständiger Rechtsprechung zwei Eigenschaften zu: Im Zeitpunkt der Stimmabgabe muss jede Stimme den gl...
Soweit, so gut. Doch hat das Gericht allerdings konkret Probleme mit den anderweitigen Feststellungsbegehren, nämlich festzustellen, dass unbesetzte Senatorenplätze nicht gegen die Verfassung verstoße, die Wahlkommission keine Berechtigung besitze Sitze auf andere Listen umzuverteilen und dass ein Unterschied zwischen "Mitgliedern des Senates" und "gewählten Abgeordneten" besteht. Mit diesen wird nach unserer vorläufigen Einschätzung nicht die Aufhebung der Entscheidung der Wahlkommission und Er...
Nickt. Nun regelt § 11 Abs. 3 Satz 2 WahlG ausdrücklich nur die Anfechtung der Entscheidung der Wahlkommission. Wie verhält es sich Ihrer Meinung nach mit den Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin?
Dankeschön. Der Senat sieht zunächst einigen Erörterungsbedarf betreffend die Zulässigkeit der gestellten Anträge. Insbesondere würden wir gerne besprechen, um welche Verfahrensart es sich bei den gestellten Anträgen handelt, da eine besonderer Rechtsbehelf im Wahlgesetz nicht vorgesehen ist. Möchte sich von den Verfahrensbeteiligten jemand dazu äußern, um welche der in § 3 APO genannten Verfahrensarten es sich handeln könnte?
Vielen Dank. Herr Bordeleau, Sie haben Gelegenheit zu erwidern.
Herzlichen Dank. Frau van Damme, Herr van Houten, bitte stellen Sie Ihre Anträge.
Wendet sich nun Bordeleau zu. Und wer ist für die Staatswahlkommission erschienen?
Name und Anschrift des Rechtsbeistandes?
Zitat von »James Donalham« SimOffAchja... SimOffDass Alito schon in Verwendung ist, war mir positiv bekannt.
SimOffUnd ich habe bewusst nicht Roberts genommen, weil den ja bestimmt schon jemand hat...
Es öffnet sich eine Tür hinter der Richterbank. Der Senat tritt ein, die Verfahrensbeteiligten erheben sich. Weitz schreitet als letzter Richter mit der Akte unter dem Arm zu seiner Bank. Bitte setzen Sie sich. Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten setzen sich. Ich eröffne die mündliche Verhandlung in der Beschwerde der Kommunistischen Partei Bergens gegen das von der Staatswahlkommission festgestellte Ergebnis der 223. Senatswahl. Ich beginne mit der Feststellung der Anwesenheit der Verfahr...
Bergischer Gerichtshof Platz des Friedens 1 1220 Freie Stadt Bergen An die Kommunistische Partei Bergens AZ: BGH 3 VB 1/16 Bergen (Stadt), den 24.3.2016 Ladung Sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang übersende ich Ihnen die Erwiderung der Beschwerdegegnerin in o.g. Verfahren. Es wird eine mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 30. März 2016 um 10:30 Uhr im Bergischen Gerichtshof, Platz des Friedens 1, Saal 101 anberaumt. Das persönliche Erscheinen der Parteien wird angeordnet. Mit freundliche...