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Beim BGH nimmt man das Schreiben mit Verwunderung zur Kenntnis, schließlich ist man hier nicht zuständig. Eine Zulassung sei nicht notwendig, für andere Fragen des Parteienrechts sei der Präsident des Bergischen Senats zuständige Stelle, teilt man dem Eingeber mit.
In einer Pressemitteilung gibt der BGH bekannt, dass der Ausschluss der BF von der Senatswahl schon wegen der Unzulässigkeit des Antrages der Partei nicht aufgehoben werden konnte. Die Wahl könne daher durch die Wahlkommission durchgeführt werden.
An Bergische Front Wentdorfer Haus Bergen-Stadt AZ: BGH 12 VwVf 09/20 Stadt Bergen, den 15.10.2020 Beschluss 1. Der Antrag, bezüglich der Zulassung der 239. Wahl des Bergischen Senates, wird zurückgewiesen. 2. Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, ein diesbezüglicher Beschluss ergeht separat. Begründung: Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ist unzulässig, da durch den Antrag nicht hinreichend der Nachweis erbracht wurde, dass §12 Abs. ...
Der Eingang des Antrages wird bestätigt, die @Bergische Front: erneut darauf hingewiesen, dass ergänzende Ausführungen insbesondere zum Staatskrisenbewältigungsgesetz der Sache dienlich sein könnten. Man werde eine erneute Stellungnahme abwarten, sofern diese unverzüglich eingehe.
Wenige Stunden nach der Antragstellung erreicht die Parteizentrale der BF ein Fax des BGH. Übersandt wird ein Beschluss, mit dem der Antrag als derzeit unzulässig abgewiesen wird. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 Gesetz | Wahlgesetz - WahlG sei gegen die Nichtzulassung der Kandidaten zur Wahl der Rechtsweg zum BGH eröffnet. Die Wahlkommission habe aber zum Zeitpunkt des Antrages die Liste der BF nicht zurückgewiesen, sondern lediglich informatorisch dargelegt, welche Entscheidung auf Basis der zu diesem Ze...
Man ist sich nicht sicher, welchem Dezernat die Angelegenheit zuzuweisen ist und leitet erst einmal eine Zuständigkeitsprüfung ein.
Ein Gerichtsdiener nimmt den Irrläufer und sendet ihn postalisch an die Generalstaatsanwaltschaft, bei der er nie ankommen wird.
Man teilt mit, dass man ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 5 der Verfassung eingeleitet habe.
Vom Bergischen Gerichtshof wird übermittelt, dass ein Verfahren nach Artikel 22 Abs. 5 der bergischen Verfassung eingeleitet wurde.
Das zuständige Amtsgericht übermittelt dem Staatsdienst als polizeilichem Staatsschutz einen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erlassenen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts des Versuchs oder der Vollendung schwerwiegender Straftaten (insbesondere §§ 28a, 28b, 30, 33, 35 StGB).
Sie haben nun den entstandenden Schaden dem Gericht gegenüber aufgelistet - die Beklagte stellt die Höhe in Frage. Mir erscheint die Aufstellung grundsätzlich plausibel, ich wundere mich aber über dem Umfang der Plakatierung. Können Sie etwas Licht in die Angelegenheit bringen?
Sofern die Beklagte darauf besteht, wird das Gericht - sofern nicht die Klage noch etwas dazu vorbringt - die Rechtslage noch einmal genauer prüfen müssen, aber ich möchte vorab schon einmal folgenden Hinweis erteilen: Das Gericht geht prima facie dass die Berufung auf die von Ihnen genannte Verordnung nicht möglich ist, weil diese verfassungsrechtlich problematisch wäre und zudem die einfachgesetzliche Kompetenzzuweisung an die Kommunen weit überschreiten würde. Ferner nimmt das Gericht an, da...
Nach Herrn Knoppers darf ich Herrn Knüppers um Erwiderung bitten.
Ich danke Ihnen. Herr Rechtsanwalt Knoppers, Sie dürfen beginnen.
Meine Herren, guten Morgen. Wenn Sie kurz Ihre Personalien und Ihre Stellung im Verfahren zu Protokoll geben könnten, dann können wir anfangen?
Dr. Albisch erwartet die Parteien.
Nachdem die einstweilige Anordnung wegen der fehlenden Begründung der Aufhebung weiter Bestand hat, terminiert Dr. Albisch auf Montag, den 07.08.17 - 10 Uhr, um in der Hauptsache zu entscheiden.
Woraufhin das Gericht um eine nähere Begründung bittet.
Der zuständige Richter Dr. Michael Albisch gibt dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt: [...] Gegen den als Vollstreckungsgrundlage dienenden Bescheid ist ein Verfahren vor diesem Gericht zum Zeitpunkt der Androhung der Vollstreckung anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Gleichzeitig ist aus Sicht des Gerichts höchst zweifelhaft ob die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen nach Art und Weise sowie in ihrem Umfang zulässig wären: Weder benötigt e...