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Montag, 10. August 2015, 14:26

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Die Verletzungspotentiale einzelner Schusswaffen sind nicht derart verschieden, dass dies aus Sicht der Staatsregierung eine Differenzierung erforderlich macht.

Sonntag, 9. August 2015, 19:36

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Herr Steinmann, das Waffengesetz formuliert keinen Generalverdacht, sondern reguliert ein bestimmtes Verhalten, das geeignet ist Gefahren für Dritte zu schaffen. Wer ein Fahrzeug führen will, darf dies nur mit einer Fahrerlaubnis - stellt diese Regel alle Autofahrer unter einen Generalverdacht? Nein, sie ist genau wie das Waffengesetz eine Form der Gefahrvorsorge. Steinschleudern und Signalpistolen können schwere Verletzungen hervorrufen, sogar den Tod. Und darum wollen wir sie regulieren.

Sonntag, 9. August 2015, 15:28

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Ich bin ein wenig verwundert darüber, dass Sie nun ein Herz für Paintball-Arena-Betreiber haben. Ich finde, dass das Paintballspielen ein gewisses Maß an Reife voraussetzt und für Kindergeburtstage eher ungeeignet ist. Darum macht auch hier ein Mindestalter gerade Sinn. Eine Ungleichbehandlung zur Steinschleuder liegt bereits deshalb nicht vor, da auch Steinschleudern Schusswaffen sind und damit der gleichen Regulierung unterliegen wie Paintball- und Signalwaffen.

Sonntag, 9. August 2015, 15:18

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Wie gesagt kann und muss der Gesetzgeber aber generalisieren, wenn er abstrakt-generelle Rechtssätze formuliert. Allein darum ist eine Norm nicht unverhältnismäßig. Mit den abgestuften Altersschranken haben wir ein ausgeglichenes System geschaffen, dass den Gefahren von Schusswaffen und ihrem entgegenstehenden Nutzen gerecht wird.

Sonntag, 9. August 2015, 14:51

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Signalpistolen können bei Körpertreffern ganz schwerwiegende Verletzungen hervorrufen, Frau Musse. Der Umgang mit ihnen erfordert darum ein hohes Maß an Verantwortungen, weswegen ich von der strikten Regelung ungern abweichen möchte. Es ist im Segelsport möglich, dass ein erwachsener Begleiter die Signalpistole gebraucht oder deren Gebrauch anleitet.

Sonntag, 9. August 2015, 14:16

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

232-IA-002 | 231-IA-002 | Versammlungsgesetz (Vorsitz: SLP/SPB)

Das hängt davon ab, ob es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel handelt. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfes rekurriert darauf, ob die in konfliktträchtiger Weise mit der Öffentlichkeit in Berührung kommt und nicht etwa auf eine vorhandene Überdachung. Regelmäßig wird eine Konfliktträchtigkeit bei einem Gespräch untereinander auch in der Öffentlichkeit zu verneinen sein, womit keine Anzeige von nöten ist. Somit können Sie mit bei Ihrem Beispiel unbesorgt sein. Würden die...

Sonntag, 9. August 2015, 14:12

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Ich gestehe ein, dass dieses Verbot in Einzelfällen hart sein kann. Aber der Gesetzgeber kann und muss auch generalisieren. Aufgrund des doch nicht zu unterschätzenden Gefahrpotential solcher Gegenstände, hält es die Staatsregierung für sinnvoll, diese Unter-16-Jährigen nicht und Unter-18-Jährigen nur unter Aufsicht verfügbar zu machen.

Sonntag, 9. August 2015, 10:28

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

232-IA-002 | 231-IA-002 | Versammlungsgesetz (Vorsitz: SLP/SPB)

Nein, das müssen sie nicht. Das Gesetz statuiert keine Anmeldepflicht, dergleichen wäre verfassungswidrig. Es existiert lediglich eine Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel. Diese ist nötig, um gegebenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen zu können.

Sonntag, 9. August 2015, 10:26

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Ich denke schon, dass es sinnvoll ist auch Schreckschuss- oder Signalwaffen dem Waffengesetz zu unterstellen und entsprechend zu regulieren. Aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit können sie leicht mit anderen Waffen verwechselt werden, weswegen auch von ihnen eine erhöhte Gefahr ausgeht.

Samstag, 8. August 2015, 17:27

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

232-IA-002 | 231-IA-002 | Versammlungsgesetz (Vorsitz: SLP/SPB)

Ich habe Sie vielleicht missverstanden: Wenn sich die Personen treffen, um ein gemeinsames öffentliches Anliegen - also nicht die bloße Organisation, sondern das Thema an sich - zu diskutierten - handelt es sich um eine Versammlung. Fehlt es diesem Treffen an der Außenwirkung, so liegt eine Versammlung in geschlossenen Räumen statt, bei Konfliktpotential ist es eine Versammlung unter freiem Himmel. Wo liegen nun ihre Bedenken? Versammlungen unterliegen ja gerade einem besonderen Schutz, weswegen...

Samstag, 8. August 2015, 17:16

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Können Sie näher erläutern, was Sie an der Waffendefinition schwammig finden, Herr Steinmann?

Samstag, 8. August 2015, 15:09

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

232-IA-002 | 231-IA-002 | Versammlungsgesetz (Vorsitz: SLP/SPB)

Nein. Es braucht ein gemeinsames Anliegen, das bei einer kontroversen Diskussion nicht gegeben ist.

Montag, 3. August 2015, 11:07

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Für einen solchen Hinweis sehe ich keine Notwendigkeit, da er rechtlich völlig bedeutungslos ist. Kriegswaffen fallen nicht unter den Waffenbegriff des WaffG, das muss nicht nochmal gesonder ausgenommen werden. Der Verweis auf Sondergesetze ist ebenfalls nicht nötig: Wenn es ein Kriegswaffengesetz gibt, gilt es auch ohne Querverweis, gibt es keines hilft der Querverweis nicht weiter.

Montag, 27. Juli 2015, 19:01

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

232-IA-002 | 231-IA-002 | Versammlungsgesetz (Vorsitz: SLP/SPB)

Herr Waldheim, ich denke, dass ich ihnen ihre Sorge nehmen kann. Der Gleichheitsgrundsatz ist in Art. 2 Abs. 3 VdRB verankert und gebietet wesentliches Gleiches auch gleich zu behandeln. Haben Menschen gegenteilige politische Ansichten, so sind sie in dieser Hinsicht nicht wesentlich gleich, womit eine unterschiedliche Behandlung nicht dem Gleichheitsgrundsatz zu widerläuft. In der Tat ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dementsprechend die verbotene Diskrimminierung wegen Hautfarbe, Ges...

Montag, 27. Juli 2015, 17:37

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

232-IA-002 | 231-IA-002 | Versammlungsgesetz (Vorsitz: SLP/SPB)

Vielen Dank, Frau Deggelshöfer. Mein Damen und Herren, die Staatsregierung hat einen Entwurf für ein Versammlungsgesetz eingebracht. Die Versammlungsfreiheit ist für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechterdings konstitutiv und darum durch die Verfassung besonders geschützt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf betreiben wir eine grundrechtsschonende Gefahrenvorsorge. Dazu gehört insbesondere die Pflicht des Veranstalters Versammlung zuvor den Behörden anzuzeigen. Ferner ermächtig...

Montag, 27. Juli 2015, 17:32

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Dankeschön für diese Fragen, Herr Waldheim. Werden Waffen zur Selbstverteidigung gebraucht so unterfällt diese strafrechtlich der Notwehr. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht gibt es jedoch nach Ansicht der Regierung kein Bedürfnis danach die Selbstverteidigung als Grund für berechtigten Waffenbesitz in das Gesetz aufzunehmen. Die Aufrechthaltung der Sicherheit fällt unter das staatliche Gewaltmonopol. Wir schätzen die Gefahr die von einem großen privaten Waffenbesitz ausgeht größer ein als seinen ...

Montag, 27. Juli 2015, 15:18

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Vielen Dank, Frau Deggelshöfer. Meine Damen und Herren, der Inhalt des vorliegenden Gesetzes ist schnell referiert. Er stellt den Besitz, Umgang mit und die Produktion von Waffen unter ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt um die Abwehr von Gefahren für die öffentlicher Sicherheit zu ermöglich. Verstöße hiergegen sind straf- beziehungsweise bußgeldbewährt.

Sonntag, 26. Juli 2015, 12:27

Forenbeitrag von: »Benedikt Pfisterer«

234-PL-006 |232-IA-001 | 231-IA-001 | Waffengesetz (Staatsregierung)

Erscheint ebenfalls um als Verantwortlicher Minister an der Beratung teilzunehmen.