Satzung der Bergischen Front
I. Die Front
§1 Der Name der Partei lautet Bergische Front.
§2 Er kürzt sich BF ab.
§3 Die Bergische Front ist die nationale Partei des Bergischen Volkes. Sie steht für Förderung und Schutz der Kultur und Traditionen unseres gemeinsamen Vaterlandes und bekennt sich zum christlichen Glauben.
§4 Die Bergische Front richtet sich gegen Globalisierung und Überfremdung unserer bergischen Heimat.
§5 Die Bergische Front ist eine soziale Partei. Die Förderung des Wohls aller Landsleute ist erklärtes Ziel unserer Partei und eine gemeinsame nationale Aufgabe. Sie lehnt Klassenkampf von unten wie von oben kategorisch ab.
§6 Die Bergische Front wendet sich gegen die internationale Hochfinanz, Bank- und Börsenspekulanten sowie ähnliches gemeinschaftsfremdes Wirtschaftshandeln. Sie tritt für die heimische Wirtschaft ein und fühlt sich der sozialen Marktwirtschaft verpflichtet.
§7 Die Bergische Front tritt ein für Zucht und Ordnung im Staat.
§7 Die Bergische Front gliedert sich in Unterorganisationen, ihr Sitz ist die Freie Stadt Bergen.
II. MItgliedschaft
§8 Vollwertiges Mitglied der Bergischen Front kann sein, wer das 18. Lebensjahr erreicht hat. Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr steht die Jugendorganisation offen.
§9 Aufnahme finden kann und soll, wer sich mit den Prinzipien der Bergischen Front in Übereinstimmung befindet.
§10 Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Frontrat.
III. Entscheidungs- und Führungsgrundlagen
§11 Die Bergische Front hält in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, Fronttage ab, auf denen über Grundsatzfragen der Partei entschieden wird. Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, daran teilzunehmen.
§12 Der Fronttag befindet über Änderungen an dieser Satzung mit den Stimmen von 2/3 seiner Teilnehmer.
§13 Der Fronttag wählt einen Frontrat, dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Geschäftsführer. Bei Bedarf können jeweils Stellvertreter gewählt und weitere Ämter geschaffen werden.
§14 Die Mitglieder des Frontrates können sich bei Verhinderung gegenseitig vertreten. Vorrang hat dabei der Vorsitzende, ist dieser verhindert, der Generalsekretär, ist auch dieser verhindert, so bestimmt der Parteirat den Vertreter. Besteht der Parteirat mangels weiterer Mitglieder nur aus einer Person, so nimmt diese alle Ämter wahr.
§15 Der Frontrat entscheidet über die Einrichtung von Unterorganisationen und über die Besetzung der Funktionsämter. Der Vorsitzende kann die Entscheidung treffen, wenn der Frontrat nicht tagt.