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Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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1

Mittwoch, 16. Mai 2012, 18:21

Kabinett

Haben alle Zutritt?
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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2

Mittwoch, 16. Mai 2012, 18:23

wird problemlos von den Sicherheitskräften in den Kabinettssaal gelassen
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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3

Mittwoch, 16. Mai 2012, 18:24

würde, sollte er anwesend sein, auch keine Probleme mit den Wachleuten haben. Wieso auch? - Er war Staatspräsident. ;)
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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4

Mittwoch, 16. Mai 2012, 18:25

Dann ist ja alles klar. :)
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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5

Mittwoch, 16. Mai 2012, 21:31

Gesetze

Gibt es Vorschläge für Gesetzesentwürfe?
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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6

Mittwoch, 16. Mai 2012, 22:14

Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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7

Donnerstag, 17. Mai 2012, 10:48

;) Natürlich.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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8

Donnerstag, 17. Mai 2012, 10:51

Justizgesetz (JuG)

@Lukas

Hat dies einen Grund, warum die Nummerierung der § bei 9 beginnt? Oder darf ich die Nummerierung ändern?

Justizgesetz - JuG


Teil I – Die Gerichte

§1 – Der Bergische Gerichtshof
(1) Der Bergische Gerichtshof ist das höchste Gericht in Bergen. Er ist zuständig für:
a) Streitigkeiten um die Auslegung eines Gesetzesartikels
b) Revisionen, für die nicht das Landgericht zuständig ist.
c) Verfassungsbeschwerden, die von jedem Bürger eingereicht werden können.
d) Organstreitverfahren
c) Verfahren, die gegen Amtsträger der Republik erhoben werden,
d) Verfahren, die die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderem Interesse der Öffentlichkeit vor den BGH bringt.
(2) Der BGH hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(3) Richter am BGH besitzen Präzedenzrecht nach den Vorschriften des StGB.

§2 – Das Landgericht
(1) Das Landgericht ist die Vorinstanz des Bergischen Gerichtshofes. Es hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen und ist zuständig für die Rechtsmittelverfahren der Amtsgerichte. Zudem ist es zuständig für Strafverfahren, deren zu erwartende Maximalstrafhöhe zwei Jahre übersteigt und für Zivilverfahren, die einen Streitwert von über 6.000 BM erreichen. Außerdem kann die Generalstaatsanwaltschaft ein Verfahren vor das Landgericht bringen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§3 – Die Amtsgerichte
(1) Die Amtsgerichte sind die erste Instanz im Gerichtssystem. Vor ihnen werden Verfahren verhandelt, für die nicht das Landgericht oder der BGH erstinstanzlich zuständig sind.
(2) Die Republik wird in Gerichtsbezirke eingeteilt, die jeweils mindestens 90.000 und maximal 200.000 Einwohner haben. In jedem Bezirk wird ein Amtsgericht errichtet. Ausnahmen sind aufgrund von besonderer räumlicher Nähe möglich.

§4 – Fachgerichte
(1) Dem Landgericht stehen folgende Fachgerichte gleich, die jeweils ihren Sitz in der Freien Stadt Bergen haben:
a) das Disziplinargericht für den öffentlichen Dienst, welches sich mit Verstößen gegen die Disziplinarordnung durch Staatsbedienstete und Soldaten befasst,
b) das Verwaltungsgericht, welches sich mit Verwaltungsverfahren erstinstanzlich befasst,
c) ein Patentgericht, welches sich mit Patent- und Markenrecht befasst.

§5 - Gerichtsorganisation
(1) Beim Amtsgericht entscheidet ein Einzelrichter, bei allen anderen Gerichten ein Senat aus 5 Richtern, der fest gebildet wird und über einen festen Präsidenten verfügt. Bei der Urteilsfindung gilt das Mehrheitsprinzip. Die Geschäftsverteilung regelt der Präsident des Gerichts.
(2) Für die Protokollführung, die Ausfertigung von Beschlüssen, die Vorladung von Zeugen, das Anlegen und Verwalten von Gerichtsakten, die Auskunftserteilung, Schreibarbeiten, Beurkundungen und alle sonstigen Verwaltungstätigkeiten sind Beschäftigte der Justiz zuständig. Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Verfahren in Kontakt stehen (Vorlungen, Beurkundungen, Ausfertigungen etc.) ist die Zustimmung des Richters nötig.
(3) Die Zugziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist jederzeit möglich, wenn dies erforderlich ist.

Teil II – Die Richter

§6 – Sonderstellung der Richter
(1) Die Richter sind unabhängig und nur ihrem Gewissen, den Gesetzen und der Verfassung unterworfen.
(2) Die Richter dürfen in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden.
(3) Richter können nicht gegen ihren Willen versetzt werden, es sei denn, ihr Gerichtsbezirk wird aufgehoben.
(4) Richter werden mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, eine Fristverlängerung ist vom Präsidenten des Gerichts auf Wunsch zu gewähren, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
(5) Richter können auf Anordnung des Gerichtspräsidenten vorläufig beurlaubt werden, wenn sie dies selbst wünschen oder offensichtlich für einen längeren Zeitraum an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, ohne das dem zum momentanen Zeitpunkt Abhilfe geschaffen werden kann.

§7 – Berufung
(1) Richter am BGH werden nach den Bestimmungen der Verfassung vom Senat gewählt.
(2) Richter am Landgericht werden von Präsidenten des Gerichts berufen.
(3) Richter am Amtsgericht und an den Fachgerichten werden vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts berufen. Um eine Richterstelle zu besetzen, muss ein Bedarf vorliegen.
(4) Die ersten beiden Richter eines jeden Gerichts werden vom Präsidenten des BGH berufen.
(5) Um als Richter berufen zu werden, muss eine juristische Eignung nachgewiesen werden. Ferner können nur bergische Staatsbürger, die mindestens 20 Jahre alt sind berufen werden.
(6) Die Staatsregierung kann mit Zustimmung von 2/3 der Senatoren den Staatspräsidenten ersuchen, die Ernennung eines neuen Richters aufzuheben.

§8 – Gerichtspräsident
(1) Der Präsident des Bergischen Gerichtshofes wird von allen dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Präsident des Landgerichts wird vom Präsidenten des BGH aus der Mitte der Richter ernannt.
(3) Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte werden von den dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt.
(4) Die Vertretung übernimmt der dienstälteste Richter, der nicht Präsident ist.

Teil III – Staatsanwaltschaften

§9 - Staatsanwaltschaften
(1) Für jeden Bezirk wird eine eine Staatsanwaltschaft eingerichtet, deren Mitarbeiter die Aufgaben der Staatsanwälte vor den Amtsgerichten wahrnehmen.
(2) Die Staatsanwaltschaften werden von einem Oberstaatsanwalt geleitet, der auch die Staatsanwälte beruft. Staatsanwälte sind Beamte. Die Oberstaatsanwälte werden vom Staatsminister für Justiz ernannt. Staatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Staatsanwaltschaften unterstehen dem Staatsministerium für Justiz.

§10 – Generalstaatsanwaltschaft
(1) Die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft nehmen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den Fachgerichten mit Ausnahme der Nebenstellen des Sozialgerichts, dem LG und dem BGH wahr.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft wird von einem Präsidenten geleitet, der durch den Staatsminister der Justiz ernannt wird. Der Präsident beruft die Generalstaatsanwälte, die Staatsbeamte sind. Generalstaatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft untersteht dem Staatsministerium für Justiz.

§11 – Aufgaben der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwälte sind für die Verfolgung, Aufklärung und Anklage von Straftaten zuständig.
(2) Der Staatsanwalt muss bei Verstößen gegen Gesetze Ermittlungen einleiten.
(3) Für zivilrechtliche Verfahren ist der Staatsanwalt nicht zuständig.
(4) Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist der Staatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
(5) Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwalt berechtigt, gegenüber der Polizei Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verfolgungsbehörde fahndet nach allen belastenden und entlastenden Beweisen.

§12 – Anzeigen
(1) Anzeigen werden bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
(2) Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vorname, Name des Anzeigenerstatters
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Anzeigenerstatters
3. Name und Adresse des Tatverdächtigen (soweit bekannt)
4. Angaben zum Tathergang
5. Benennung von Zeugen
8. eigenhändige Unterschrift

§13 - Entscheidungsrecht
(1) Der Staatsanwalt hat zu entscheiden, welche Klagen vor Gericht kommen und welche eingestellt werden.
(2) Klagen können auch gegen eine Auflage eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und der Beschuldigte zustimmt. Versagt er die Zustimmung, so ist die Anklage vor Gericht gegen ihn zu erheben.
(3) Der Staatsanwalt erhebt Anklage, wenn er die Schuld des Beschuldigten für erwiesen hält. Hiervon ist der Beschuldigte und ggf. sein Verteidiger zu benachrichtigen.

Teil IV – Das Verfahren

§14 – Instanzen
(1) Das Verfahren ist immer erstinstanzlich bei dem Gericht zu beginnen, das das Gesetz vorsieht, in zweiter Instanz entscheidet das übergeordnete Gericht.
(2) Beginnt das Verfahren vor dem BGH und ist eine Revision möglich, so entscheidet in zweiter Instanz ein Schöffengericht, bestehend aus einem Richter und zwei Schöffen, die je eine Stimme haben.

§15 – Verfahrensarten
(1) In einem Zivilverfahren klagen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gegeneinander. Gegenstand sind Vorschriften und Gesetze des Zivilrechts oder die Erfüllung von Verträgen. Besondere Zivilverfahren sind Familienprozesse, Schadensersatzklagen und Verfahren zur Erreichung einer gerichtlichen Verfügung. Verfahren, bei denen eine Behörde oder ein anderes staatliches Organ die Klage vertritt und die keine Strafverfahren sind, sind Zivilverfahren.
(2) In einem Verwaltungsverfahren klagt eine natürliche oder juristische Person auf die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Bei Normenkontrollklagen ist die beklagte Instanz immer der Senat, der durch seinen Präsidenten oder einem Beauftragten dessen zu vertreten ist.
(3) Klagen gegen den Verstoß gegen die Verfassung kann von jeder natürlichen und juristischen Person vor dem BGH eingelegt werden. Die beklagte Instanz ist immer die Republik Bergen, die durch den Staatspräsidenten, den Staatskanzler oder einer beauftragten Person vertreten wird.
(4) Organstreitverfahren sind Verfahren, in denen zwei Behörden oder Organe gegeneinander klagen oder ein Senator das Präsidium des Senates verklagt.
(5) Strafverfahren sind Verfahren, in denen eine strafbare Handlung verhandelt wird. In Strafverfahren können Opfer oder ihre Hinterbliebene als Nebenkläger zugelassen werden. In Wettbewerbsverfahren kann die zuständige Behörde einen Vertreter entsenden. Die
(6) klage und ihre Vertreter haben jederzeit das Recht, dem Verfahren beizuwohnen, sind zu den Prozessen zu laden und können Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen.
(7) Nebenklagen sind außerhalb des Strafverfahrens zulässig, wenn der Nebenkläger selbst ebenfalls geschädigt wurde.

§16 – Untersuchungshaft
(1) Eine Untersuchungshaft kann nur von einem Richter erlassen werden. Es muss zuvor ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft, in dringenden Fällen durch die Polizei gestellt werden.
(2) Ein Beschuldigter kann nur in U-Haft genommen werden, wenn er einer Tat dringend verdächtig ist und
a) die Gefahr besteht, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel unbrauchbar gemacht werden (Verdunkelungsgefahr);
b) oder die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden (Wiederholungsgefahr);
c) oder die Gefahr besteht, dass der Verdächtige flüchtet (Fluchtgefahr) oder er sich der Strafverfolgung entzieht.
(3) Zwischen der Untersuchungshaft und der Anklage dürfen nicht mehr als 21 Tage vergehen. Andernfalls ist der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen und zu entschädigen. Die Frist kann verlängert werden.
(4) Nach frühestens 48 Stunden nach dem richterlichen Haftbefehl, darf der Inhaftierte oder sein Verteidiger beim zuständigen Gericht einen Haftprüfungstermin beantragen. Ein erneuter Antrag ist erst nach siebentägiger Frist zulässig.
(5) Wird der Angeklagte in U-Haft genommen , seine Schuld aber nicht bewiesen, so ist er aus der Staatskasse für die Haftzeit angemessen zu entschädigen.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei befugt, unter Voraussetzung des Absatz 2 eine vorläufige Festnahme anzuordnen. Diese muss innerhalb von 72 Stunden von einem Richter bestätigt werden.

§17 – Durchsuchungsbeschluss
(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein Richter einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Damit können die Beamten der Polizei die Wohnung oder die Geschäftsräume einer Person durchsuchen.
(2) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§18 – Einstweilige Verfügung
(1) Einstweilige Verfügungen sind ein Instrument des Gerichts im Zivil-, Organstreit-, Verwaltungs-, Sozial- und Verfassungsverfahren.
(2) Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(3) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. die einstweilige Verfügung kann auch in einer Beschlagnahme sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten wird.
(4) Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Anhörung durch das für das Verfahren zuständige Gericht angeordnet werden.
(5) Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu hinterlegen, für den Fall der ungerechtfertigten Verhängung ist er zu Schadensersatz verpflichtet.

§19 – Ladung
(1) Wenn bei dem Gericht eine Klage eingegangen ist, wird die Klage an den zuständigen Richter weitergeleitet. Der Richter lädt dann die Prozessbeteiligten und die Zeugen für einen Termin vor.
(2) Zwischen Ladung und Termin dürfen nicht weniger als 24 Stunden liegen. Eine Verhandlung, zu der nicht korrekt geladen wurde, kann nur mit Einverständnis der Betroffenen stattfinden.
(3) Zwischen Einreichung der Klage und der ersten Verhandlung sollen nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(4) Das Gericht kann für unentschuldigtes Nichterscheinen ein Ordnungsgeld oder Vorführung androhen und anordnen.

§20 – Recht auf einen Anwalt

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat bei einer Verhandlung das Recht auf einen Anwalt.
(2) Kann sich der Angeklagte keinen leisten, wird ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Ein Nachweis des Sozialamts ist dem Gericht vorzulegen.

§21 – Verhandlung in Abwesenheit
(1) In Abwesenheit einer Partei kann nicht verhandelt werden.
(2) Eine Partei gilt nicht als abwesend, wenn sie durch einen Anwalt vertreten wird und dieser anwesend ist. Der Richter kann aber die persönliche Anwesenheit anordnen.
(3) Ist eine Person trotz mehrfacher Fristsetzung durch den Richter immer noch abwesend, kann sie zwangsweise vorgeführt werden.
(4) Weigert sich eine klagende oder beklagte Person, innerhalb einer vom Richter gesetzten Frist die Klage oder Beklagtenseite zu bedienen, ist ein Versäumnisurteil zugunsten der Gegenpartei möglich.

§22 – Belehrung und Befragung
(1) Zu Beginn eines Prozesses werden die Parteien zu ihren persönlichen Daten befragt. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Familienstand. Die Vertreter von juristischen Personen geben stattdessen die Rechtsform der Institution und ihre eigene Stellung in dieser an.
(2) In Strafverfahren hat der Angeklagte außerdem sein ungefähres Monatseinkommen anzugeben.
(3) Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zu ihren persönlichen Daten zu befragen. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, sowie der Beruf und das persönliche Verhältnis zu den Angeklagten.
(4) Zeugen und Parteien sind vor ihrer Vernehmung bzw. zu Beginn des Prozesses zu belehren, dass sie die Wahrheit sagen müssen und eventuell vereidigt werden. Gegebenenfalls sind sie über ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufzuklären.

§23 – Verfahrensablauf
(1) Verfahren sind grundsätzlich öffentlich, bei der Verhandlung über Minderjährige oder auf Anordnung des Gerichts ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Nach der Belehrung und Befragung der Parteien sind sie zum Gegenstand der Verhandlung zu vernehmen. Dabei beginnt die klagende Partei. Im Strafverfahren verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift.
(3) Nach ihrer Vernehmung können die Parteien Anträge stellen. Die Zeugen werden vernommen und Beweismittel in Augenschein genommen. Dafür kann ein Lokaltermin angeordnet werden, wenn er zur Wahrheitsfindung nötig erscheint. Sachverständige können gehört werden.
(4) Das Gericht lädt Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Die Anträge können begründet abgelehnt werden. Dagegen kann beim Justizministerium Einspruch eingelegt werden. Den Parteien ist eine Liste der Zeugen zuzustellen. Die Zeugen werden vom Gericht und den Parteien befragt.
(5) Nach dieser Beweisaufnahme halten die Parteien ihre Plädoyers und empfehlen, wie das Gericht entscheiden soll. Auch hier beginnt die klagende Partei. Sie kann auch nach dem Plädoyer der Verteidigung etwas erwidern. Dem oder der Beklagten ist das letzte Wort zu gewähren.
(6) Nach den Plädoyers zieht sich das Gericht zurück und berät über ein Urteil. Dieses wird dann im Namen des Volkes verkündet und mündlich und schriftlich begründet. Das Gericht informiert über die Rechtsmittel.
(7) Den Parteien steht es zu, innerhalb einer Woche Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen. Dies ist bei einem Verfassungsverfahren nicht möglich. Wenn eine oder mehrere Parteien Rechtsmittel einlegen, finden die Vorschriften dazu Anwendung. Andernfalls ist das Urteil rechtskräftig.
(8) Ein Verfahren kann durch
a) ein Urteil,
b) eine Abweisung der Klage gegen oder ohne Auflagen,
c) einen Vergleich, dem das Gericht zustimmt,
d) eine Klagerücknahme
e) ein Versäumnisurteil
f) einer dauerhaften oder zeitlich begrenzten Anordnung, die es dem Beklagten verbietet, eine Bestimmte Handlung auszuführen und Zuwiderhandlung mit Haft- oder Geldstrafe belegt,
beendet werden.
(9) Gegen das Urteil einer Instanz kann ein Verfahrensbeteiligter Revision bei der zuständigen Instanz einreichen, wenn er die Verfahrensregeln verletzt sieht.
(10) Die Kosten eines Verfahrens werden vom Gericht festgesetzt und zur Zahlung durch die unterlegene Partei verfügt. Im Ausnahmefall trägt die Staatskasse auch die Kosten anstatt des Angeklagten, sofern das Gericht dies als angemessen ansieht.

§24 – Eid
(1) Sofern der Richter es verlangt, können ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte/r vereidigt werden.
(2) Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich die ganze Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen oder hinzugefügt habe." Er kann mit religiöser Ergänzung geleistet werden.
(3) Nicht vereidigt werden dürfen die Parteien, Verwandte der Parteien oder Minderjährige.

§25 - Aussageverweigerung
(1) Die beklagte Partei kann die Aussage verweigern.
(2) Außerdem können Verwandte 1.-, 2.-, und 3. Grades der Parteien die Aussage verweigern.
(3) Keine Partei und kein Zeuge muss aussagen, wenn sie oder er sich dadurch selbst einer Straftat belasten würde.
(4) Wenn die Zeugen oder Parteien aussagen, sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
(5) Bei der Weigerung zur Aussage, kann der betroffene Zeuge in Beugehaft genommen werden.

§26 – Befangenheit
(1) Eine Partei kann beantragen, einen Richter wegen Befangenheit zu ersetzen. Über den Antrag entscheidet die übergeordnete Instanz, im Falle des BGH das Justizministerium.
(2) Das Verfahren wird ausgesetzt, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Ist kein Richter der Instanz unbefangen, so wird ein Ersatz bestimmt.
(4) Richter können ihre Mitarbeit an einem Prozess selbst wegen Befangenheit ablehnen.

§27 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Der Richter kann ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn Personen eine Verhandlung stören oder einer Anweisung des Gerichts nicht Folge leisten. Ersatzweise kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Tagen verhängt werden.
(2) Weigert sich eine Prozesspartei den Weisungen des vorsitzenden Richters nachzukommen, kann er eine Beugehaft verhängen.
(3) Die Beugehaft dauert solange an, bis die betreffende Prozesspartei der Weisung des vorsitzenden Richters nachkommt.
(4) Die Beugehaft wird nicht auf eine mögliche noch zu verbüßende Haftstrafe angerechnet.

§28 – Formvorschriften
(1) Beim Einreichen der Zivilklage muss diese über folgende Inhalte verfügen:
1. Vorname, Name des Antragstellers
2. vollständige Adresse des Antragstellers
3. Begründung der Klage
4. Rechtsbeistand
a. Vertritt man sich selber, ist dies hier anzugeben
5. eigenhändige Unterschrift
(2) Sollte Abs. 1 nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt sein, hat der Antragsteller 24 Stunden Zeit, die fehlenden Angaben nachzureichen. Nach 72 Stunden kann bei weiterhin fehlenden Angaben der Antrag vom Gericht abgelehnt werden.

Teil V – Anwälte und Notare

§29 – Allgemeines
(1) Die Anwaltschaft ist eine vom Staat unabhängige Berufsgruppe.
(2) Anwälte beraten in allen Prozessarten ihre/n Mandanten.
(3) Der Beruf des Anwalts darf von bergischen und ausländischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ein abgeschlossenes Rechtsstudium mit abgelegter Prüfung vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden.
(4) Die Anwälte haben sich schriftlich bei der Anwaltskammer mit ihrem Abschlusszeugnis zu registrieren, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen und so die Lizenz zu erhalten.
(5) Die Anwälte haben das Recht sich überall frei niederzulassen.
(6) Bei schweren Verstößen gegen die Anwaltsbestimmungen kann den Anwälten durch die Anwaltskammer die Lizenz auf begrenzte oder unbegrenzte Zeit entzogen werden.
(7) Ausländische Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer registrieren zu lassen, wenn sie in Bergen praktizieren wollen
(8) Ein Anwalt darf nur mit gültiger Anwaltslizenz in Bergen anwaltlich tätig werden. Das Gericht kann einen Anwalt für die Dauer des Verfahrens zulassen, wenn eine Lizenz beantragt, aber noch nicht erteilt wurde.

§30 – Fachanwalt und Notar
(1) Ein Anwalt kann einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Erwerb des Fachanwaltstitels setzt Zulassung als Rechtsanwalt, die Betreuung von mindestens einem Fall auf dem Fachgebiet, den Nachweis besonderer Kenntnisse im Fachgebiet, sowie eine wissenschaftliche Publikation in diesem voraus, es können beliebig viele Fachanwaltstitel erworben werden. Zuständig für die Vergabe ist die Anwaltskammer.
(2) In folgenden Rechtsgebieten können Fachanwaltstitel erworben werden:
Bank- und Kapitalmarktrecht
Familienrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Sozialrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Urheber- und Medienrecht
Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht
(3) Notare sind Juristen, die Rechtsgeschäfte beurkunden und Unterschriften beglaubigen dürfen. Notariell beglaubigte Dokumente sind vor Gericht als echt anzuerkennen.
(4) Zur Zulassung als Notar ist die Befähigung zum Richteramt nötig, die Zulassung übernimmt die Anwaltskammer, welche auch für die Prüfung zuständig ist.
(5) Notare haften für durch ihre Handlungen fahrlässig oder absichtlich entstandene Schäden.

§31 – Ausbildungsberufe
(1) Der Rechtsanwaltsfachangestellte ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
(2) Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert 2 Jahre, wobei sie zu einer Hälfte praktisch in einer Kanzlei und zur anderen Hälfte an einer staatlichen Schule absolviert wird.
(3) Zum erfolgreichen Abschluss ist das Bestehen einer Prüfung bei der Anwaltskammer nötig, die genauen Inhalte von Prüfung und Ausbildung werden durch eine Kommission der Anwaltskammer festgelegt.

§32 – Die Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer ist eine Körperschaft, die ein Anwaltsregister führt und Lizenzen vergibt.
(2) Die Anwaltskammer sendet auf Anfrage des Gerichts nach einem Pflichtverteidiger einen der Anwälte, der seine Kanzlei im Gerichtsbereich hat, zur Übernahme der Vertretung bei Strafprozessen. Die Übernahme der Pflichtverteidigung ist für inländische Anwälte verpflichtend Die Bezahlungen des Anwalts übernimmt dann die Staatskasse, welche die Kosten in Rechnung stellen kann, solange der Angeklagte ausreichend Mittel besitzt..
(3) Die Anwaltskammer ist in Lizenzangelegenheiten von Weisungen des Ministeriums befreit.
(4) Die Anwaltskammer wird geleitet durch ihren Präsidenten, der von der Vertreterversammlung bestellt wird.
(5) Die Anwaltskammer ist unabhängig und unterliegt der Selbstverwaltung in ihrer Aufgabenerfüllung und Organisation innerhalb dieses Gesetzes durch eine Vertreterversammlung aus 10 Mitgliedern, die von allen in ihr organisierten Berufsgruppen für 1 Jahr gewählt werden. Der Haushalt der Anwaltskammer bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums.
(6) Alle Anwälte und Notare mit gültiger Lizenz sind Mitglieder der Kammer. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so verliert es seine Zulassung.

§33 – Schweigepflicht
(1) Anwälte dürfen Daten und Fakten über ihren Mandanten und dem damit zusammenhängenden Fall nicht preisgeben.
(2) Der Anwalt kann nur mit Zustimmung des Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
(3) Zuwiderhandlungen führen zur Rüge, mehrfache Rüge zu einem Lizenzentzug.

Teil VI – Mahnwesen und Zwangsvollstreckung

§34 – Mahnverfahren
(1) Werden fällige Zahlungsansprüche einer natürlichen oder juristischen Person durch den Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung beglichen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung anzumahnen und dafür Gebühren zu erheben. Die erste Mahnung soll für den Schuldner kostenfrei sein, die zweite nicht mehr als 5 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 20 BM, die dritte nicht mehr als 10 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 50 BM kosten. Auf die Mahnkosten ist hinzuweisen.
(2) Eine Mahnung muss immer schriftlich erfolgen.

§35 – Gerichtliche Anspruchsfeststellung
(1) Kann eine natürliche oder juristische Person Ansprüche gegen eine andere natürliche oder juristische Person nicht auf dem Mahnweg geltend machen, so kann sie vor Gericht einen Titel erwirken.
(2) Das Gericht prüft dabei die Zulässigkeit der Rechnung und den ordnungsgemäßen Ablauf des Mahnverfahrens.
(3) Ergeht ein Titel, so ist dieser 30 Jahre vollstreckbar.

§36 – Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung der Forderung kann nur durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Gerichtsvollzieher sind selbstständige Beamte mit eigenem Büro, die im Auftrag des Gläubigers gerichtliche Mahntitel durchsetzt.
(3) Ein Gerichtsvollzieher hat nach der Ausbildung eine Prüfung abzulegen, über deren Inhalte eine Kommission des Justizministeriums entscheidet. Dem Gerichtsvollzieher wird ein Amtsbezirk zugeteilt.
(4) Bleibt der Schuldner auch nach der schriftlichen Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher seine Zahlung schuldig, so sucht in der Gerichtsvollzieher persönlich auf. Trifft er den Schuldner wiederholt nicht an, so kann er vor Gericht einen Beschluss erwirken und sich mit der Polizei Zutritt zum Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners verschaffen. Er hat den Schuldner auf diesen Schritt sowohl vorher als auch nachher hinzuweisen.
(5) Die Kosten, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, trägt zusätzlich zu seiner Besoldung die Staatskasse, der Gerichtsvollzieher stellt diese dem Schuldner, ersatzweise dem Gläubiger in Rechnung.

§37 – Möglichkeiten der Vollstreckung
(1) Der Gerichtsvollzieher kann
a) bewegliche Vermögenswerte durch Anbringung eines Pfandsiegels beschlagnahmen (Pfändung) und diese nach einer Frist von 8 Wochen zugunsten des Gläubigers versteigern, wobei der Überschuss dem Schuldner zufällt, (eine Pfändung von Gegenständen des täglichen Bedarfes oder Gegenständen, die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit benötigt, ist unzulässig, ebenso die Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Lebensstandards nötig sind)
b) dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn keine andere Möglichkeit der Forderungseintreibung besteht. Die eidesstattliche Versicherung ist in ein beim Landgericht geführtes Schuldneuverzeichnis einzutragen, die Vergabe von Krediten ist dann unzulässig. Die eidesstattliche Versicherung schließt weitere Zwangsvollstreckungen innerhalb von sechs Monaten aus,
c) den Schuldner in Beugehaft nehmen lassen, sofern Erkenntnisse vorliegen, dass er zahlungsfähig ist und er sich der Zahlung verweigert,
d) eine Zahlung oder Ratenzahlung vereinbaren.

§38 – Weitere Aufgaben des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher ist ferner für die Durchsetzung eines gerichtlichen Räumungsurteils zuständig, dass der Vermieter nach mehrfacher Anmahnung der Mietzahlung bei einem Zahlungsverzug von sechs Monatsmieten und der erfolglosen Kündigung des Mietvertrages erwirken kann.
(2) Der Gerichtsvollzieher führt nach gerichtlichem Beschluss die Zwangsversteigerung unbeweglicher, mit Krediten belasteter Vermögenswerte durch, wenn der Kreditnehmer diesen nicht mehr abbezahlt.

§39 – Öffentlicher Vollstreckungsbeamte
(1) Einem Gerichtsvollzieher steht gleich, wer von Körperschaften des Staates mit der Eintreibung von Zahlungen, die aufgrund eines Gesetzes, Urteils oder eines rechtmäßigen Kostenbescheides fällig werden, beauftragt wurde.
(2) Ein öffentlicher Vollstreckungsbeamte benötigt für seine Tätigkeit keinen gerichtlichen Titel, es genügt ein Bescheid der Behörde.

Teil VII – Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Wilhelm von Graubünden« (17. Mai 2012, 14:45)


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9

Donnerstag, 17. Mai 2012, 14:13

Jein, das Verwaltungsgesetz war vorher mal Abschnitt I davon, ist dann aber getrennt worden. ;)
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10

Donnerstag, 17. Mai 2012, 14:18

Verstehe. Ich würde es aber generell trennen wollen. Und daher auch hier mit §1 anfangen wollen.
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11

Donnerstag, 17. Mai 2012, 14:30

Ja, das wurde nur vergessen zu ändern. :D
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12

Donnerstag, 17. Mai 2012, 14:45

Habe es geändert.
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13

Donnerstag, 17. Mai 2012, 14:51

:thumbup:
Wie hast du die Formatierung hinbekommen?
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14

Donnerstag, 17. Mai 2012, 14:52

:thumbup:
Wie hast du die Formatierung hinbekommen?


??? Mit dem Quellcode
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15

Sonntag, 20. Mai 2012, 16:40

Gibt es noch Meinungen?
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