Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen
§ 1 – Zweck
(1) Diese Verordnung regelt die Beflaggung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen.
§ 2 – Grundsatz
(1) Sämtliche Dienstgebäude von Staatspräsident, Staatskanzler, Staatsministerien, Behörden, Bezirkseinrichtungen, Städte, Gemeinden und öffentliche Einrichtungen sind zu beflaggen. Botschaften sind zu beflaggen. Die Gebäude des Senates sind nach Anordnung des Senatspräsidenten zu beflaggen.
(2) Die Beflaggung unterbleibt, wenn
a) eine Beflaggung nicht möglich ist immer,
b) die Einrichtungen der Bildung oder Gesundheitsversorgung dienen im Regelfall.
(3) Zuständig ist der Hausmeister der Einrichtung.
(4) Es ist, soweit möglich, von sieben bis zwanzig Uhr zu beflaggen, mindestens jedoch von Dienstbeginn bis Dienstschluss. Ausnahmen sind möglich.
§ 3 – Art der Beflaggung
(1) Städte und Gemeinden flaggen mit ihrer Stadtflagge, der Bezirksflagge und der Staatsflagge.
(2) Die Bezirke flaggen mit ihrer Bezirks- und der Staatsflagge.
(3) Alle anderen Einrichtungen flaggen mit der Staatsflagge.
(4) Die Botschaften flaggen mit der Staatsflagge und der Flagge des Empfängerstaates.
(5) Bei Staatsempfängen wird nach dem Muster Staatsflagge – Flagge des Gastlandes – Staatsflagge an allen Besuchsorten geflaggt.
§ 4 – Halbmast
(1) Zum Zeichen der Trauer können Flaggen auf Halbmast gesetzt werden.
(2) Die Halbmastbeflaggung ordnet an
a) bei regionalen Anlässen der Bürgermeister oder Regionalsekretär,
b) bei Anlässen, die nur eine Behörde regional betreffen der Behördenleiter vor Ort,
c) bei Anlässen, die eine Behörde landesweit betreffen der zuständige Minister,
d) bei allen anderen Anlässen der Staatspräsident. Der Staatspräsident kann eine Beflaggung in den Fällen von a-c auch nach Ermessen nach d anordnen.
(3) Bei Halbmastbeflaggung kann § 2, Absatz 2 aufgehoben werden.
(4) Bei Halbmastbeflaggung wird die Flagge zunächst voll gehisst, danach zur Hälfte eingeholt. Wird die Flagge eingeholt, so ist sie erst voll zu hissen.
(5) Alternativ ist ein Trauerflor an die Flagge zu heften.
§ 5 – Beflaggungsverbot
(1) Nichtamtlichen Stellen ist es untersagt, eine öffentliche Flagge zu hissen und dadurch den Eindruck einer öffentlichen Einrichtung zu erwecken oder der Republik Schaden zuzufügen. Zuwiderhandlung wird mit Bußgeld bis zu 5.000 BM geahndet.
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
Staatskanzler