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Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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Samstag, 19. April 2014, 17:28

Statut der BLP

Satzung der Bergischen Linkspartei




Abschnitt I – Grundlagen

§1 – Bezeichnung, Sitz, Ziele

(1) Der offizielle Name der Partei lautet Bergische Linkspartei. Die Kurzform
lautet BLP.

(2) Sitz der Partei ist die Freie Stadt Bergen.

(3) Die BLP bekennt sich zur Republik Bergen und ihrer Verfassung.

(4) Die BLP will die Republik Bergen sozialer demokratischer und gerechter gestalten.



§2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied in der BLP kann jede natürliche Person werden, die

a) das 14. Lebensjahr vollendet hat, und

b) die Satzung anerkennt, und

c) sich in einer linken und sozialen
Politik wiederfindet, und

d) sich zur Republik Bergen und ihrer Verfassung bekennt, und

e) nicht Mitglied in einer mit der BLP konkurrierenden Partei oder einer gegen die BLP
wirkende Organisation ist.

(2) Die Mitgliedschaft muss beim Staatsparteisekretariat beantragt werden. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand des UBs.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, welcher dem Vorstand des UBs
schriftlich zu erklären ist, oder Ausschluss, welcher von der
Bezirksschiedskommision des BVs des betroffenen Mitglieds beschlossen und
begründet werden muss. Mandatsträger unterliegen dem Ausschlussvorbehalt der
Staatsschiedskommision und können nicht durch Bezirksschiedskommisionen
ausgeschlossen werden. Gegen eine Entscheidung bei einem
Parteiausschlussverfahren auf BV-Ebene kann bei der Staatsschiedskommision
Revision eingelegt werden.



Abschnitt II – Aufbau der Staatspartei

§3 – Ortsvereine

(1) Ortsvereine bilden die Basis der Partei. Die offizielle parteiinterne
Abkürzung für Ortsvereine lautet OV.

(2) Jedes Mitglied ist Mitglied des OVs, auf dessen Territorium er aktuell
wohnt. Ausnahmen können in Absprache mit dem Staatsparteisekretariat getätigt
werden. Niemand kann in mehreren OVs Mitglied sein.

(3) Jedes Mitglied hat im OV aktives und passives Stimmrecht sowie
Antragsrecht.

(4) Im Vorstand eines OVs müssen mindestens ein Vorsitzender, ein
stellvertretender Vorsitzender, zwei Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer,
ein stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, ein stellvertretender
Kassierer und zwei Revisoren sein.

(5) Alle 365 Tage muss der Vorstand des OVs bei einer Jahreshauptversammlung
neu gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie
möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode
bleibt davon unberührt.

(6) OVs können sich frei zusammenschließen. Sie müssen dies dem
Staatsparteisekretariat mitteilen. Zusammenschlüsse müssen geschehen, wenn §2
Abs. 4 auf Grund der Mitgliederzahl nicht erfüllt werden kann.

(7) Das gesamte Territorium der Republik Bergen muss mit OVs ausgestattet sein.
Dies muss durch den Staatsparteivorstand sichergestellt werden.



§4 – Unterbezirke

(1) Ortsvereine schließen sich zu Unterbezirken zusammen. Unterbezirke müssen
kommunalen Gebilden wie Städten und Kreisen entsprechen. Die parteiinterne
Abkürzung für Unterbezirke lautet UB.

(2) Im Vorstand eines UBs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei
stellvertretender Vorsitzender, vier Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer,
zwei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, zwei stellvertretender
Kassierer und drei Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der
altersabhängigen AGs auf UB-Ebene dem Vorstand der UB automatisch an und haben dort
auch Stimmrecht.

(3) Der Vorstand eines UBs muss alle 180 Tage vom Unterbezirksparteitag gewählt
werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich
Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon
unberührt.

(4) Der Unterbezirksparteitag, parteiintern abgekürzt UBPT, setzt sich aus 300
Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der OVs im UB nach
dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die OVs verteilt werden. Die Delegierten müssen
immer bei der Jahreshauptversammlung im OV gewählt werden. Treten Delegierte
zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt
werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.

(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im UBPT. Das
Antragsrecht haben alle OV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder
mindestens eines OVs oder des UBs. Änderungsanträge können auch von einzelnen
Delegierten gestellt werden.

(6) Es müssen sich alle OVs in UBs organisieren. Kein OV kann in mehreren UBs
liegen.



§5 – Bezirksverbände

(1) Unterbezirke schließen sich zu Bezirksverbänden zusammen. Bezirksverbände
müssen den Bezirken der Republik Bergen territorial entsprechen. Die
parteiinterne Abkürzung für Bezirksverbände lautet BV.

(2) Im Vorstand eines BVs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei
stellvertretender Vorsitzender, zehn Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer,
drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, vier stellvertretender
Kassierer und fünf Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der
altersabhängigen AGs auf BV-Ebene dem Vorstand der BV automatisch an und haben
dort auch Stimmrecht.

(3) Der Vorstand eines BVs muss alle 180 Tage vom Bezirksparteitag gewählt
werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich
Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon
unberührt.

(4) Der Bezirksparteitag, parteiintern abgekürzt BPT, setzt sich aus 400
Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der UBs im BV nach
dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die UBs verteilt werden. Die Delegierten müssen
immer bei dem UBPT im UB gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so
schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der
Wahlperiode bleibt davon unberührt.

(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im BPT. Das
Antragsrecht haben alle UB-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder
mindestens eines UBs oder des BVs. Änderungsanträge können auch von einzelnen
Delegierten gestellt werden.

(6) Es müssen sich alle UBs in BVs organisieren. Kein UB kann in mehreren BVs
liegen.



§6 – Staatspartei

(1) Die Bezirksverbände schließen sich zur Staatspartei zusammen. Nur für den
Vorstand der Staatspartei wird die Bezeichnung Parteivorstand gestattet;
analoge Amtsbezeichnungen für den Vorstand der Staatspartei sind gestattet. Die
parteiinterne Abkürzung für die Staatspartei lautet SP.

(2) Im Vorstand der SP müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretende
Vorsitzende, ein Generalsekretär, zwanzig Beisitzer im Vorstand, ein
Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer und ein Kassierer sein.

(3) Der Vorstand der SP muss alle 180 Tage vom Staatsparteitag gewählt werden.
Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger
satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf SP-Ebene dem
Vorstand der SP automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.

(4) Der Staatsparteitag, parteiintern abgekürzt SPT, setzt sich aus 500
Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der BV in der SP
nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die BV verteilt werden. Die Delegierten
müssen immer bei dem BPT im BV gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so
müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die
Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.

(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im SPT. Das Antragsrecht
haben alle BV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens
eines BVs oder der SP. Änderungsanträge können auch von einzelnen Delegierten
gestellt werden.

(6) Es müssen sich alle BVs in der SP organisieren.



§7 – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen

In der Freien Stadt Bergen befinden sich die UBs auf den Territorien der
Stadtbezirke. Ansonsten gilt die Satzung genauso für die Freie Stadt Bergen.



§8 – Sonderregelung für das Ausland

Im Ausland befinden sich OVs auf Staatsterritorien, UBs auf
Kontinentalterritorien und der BV Ausland auf der gesamten Welt mit Ausnahme
der Republik Bergen. Ansonsten gilt die Satzung genauso für das Ausland.



Abschnitt III – Parteiinterne Organisation

§9 – Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise

(1) Arbeitsgemeinschaften, parteiintern abgekürzt AG, sind Organisationen, die
Mitglieder des ähnlichen Alters, Berufs oder Geschlechts eint; Arbeitskreise,
parteiintern abgekürzt AK, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen
Interesses eint. Sie müssen in der Satzung genannt werden.

(2) Es werden folgenden Arbeitsgemeinschaften begründet:

- Junge Linke, abgekürzt Julin, für alle
Mitglieder mit maximal 35 Jahren

- BLP 60plus, für alle Mitglieder mit minimal 60 Jahren

- Arbeitsgemeinschaft der Arbeitnehmerfragen, abgekürzt AGA, für alle
Mitglieder, die Arbeitnehmer mit besonderem Interesse für Arbeitspolitik

- Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen, abgekürzt AGS, für alle Mitglieder,
die beruflich selbstständig sind

- Arbeitsgemeinschaft der Juristinnen und Juristen, abgekürzt AGJ, für alle
Mitglieder, die Juristinnen oder Juristen sind

- Arbeitskreis für Familie und Bildung, abgekürzt AFB, für alle Mitglieder, die
besonderes Interesse für Familien- und/oder Bildungspolitik haben

- Arbeitskreis der BLP für internationale Politik, abgekürzt AK BLPinternational,
für alle Mitglieder, die besonderes Interesse für Außenpolitik haben

- Arbeitsgemeinschaft Linker Frauen,
abgekürzt ALF, für alle weiblichen Mitglieder

- Arbeitsgemeinschaft Linker Männer, abgekürzt
ALM, für alle männlichen Mitglieder

(3) Altersabhängige AGs erhalten automatisch alle Parteimitglieder, die im zur
AG passenden Alter sind.

(4) AGs und AKs werden entsprechend der SP organisiert, wobei aber die
Bezeichnung -parteitag durch -delegiertenkonferenz ersetzt wird.



Abschnitt IV –Wahlen, Abstimmungen, Satzung

§10 – Wahlen und Abstimmungen

(1) Sitzungen mit Wahlen und/oder Abstimmungen müssen mindestens sieben Tage
vorher bekanntgegeben werden. Mindestens sieben Tage vor der Sitzung müssen alle
Stimmberechtigte eingeladen werden.

(2) Personenwahlen finden geheim statt, Abstimmungen zu Sachthemen finden offen
per Handzeichen statt. Die Revisoren können per Akklamation gewählt werden.

(3) Zur erfolgreichen Wahl benötigt

a) eine Person bei Einzelwahl die relative Mehrheit für „Ja“,

b) eine Person bei Listenwahl so viele Stimmen, als dass sie mindestens auf den
n. Platz landen, wobei n die natürliche Zahl ist, die an Ämtern bei der
Listenwahl zur Verfügung steht,

c) ein sachthematischer Antrag die relative Mehrheit für „Ja“,

d) ein satzungsrelevanter Antrag die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit für „Ja“.

(4) Einzelwahlen können gebündelt werden.

(5) Wenn mehr als 33 Prozent und weniger als 50 Prozent der Delegierten bei
Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder
die Delegiertenkonferenz beschränkt beschlussfähig und kann keine
Satzungsänderungen beschließen, Vorstände wählen oder die Partei auflösen.

(6) Wenn weniger als 33 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und
Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die
Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig.

(7) Wird über Personen, die selbst abstimmen könnten, abgestimmt, so sind diese
nicht wahlberechtigt; dies gilt aber nicht für Wahlen von Ämtern.



§11 – Amtsenthebungen

Der Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit der Delegierten auf UB-, BV- oder
SP-Ebene oder Mitglieder auf OV-Ebene seines Amtes enthoben werden. Geschieht
das, ist der Vorstand unmittelbar neu zu wählen. Auch einzelne Mitglieder des
Vorstandes können ihres Amtes enthoben werden.



§12 – Fehlende Bestimmungen

(1) Ist eine Bestimmung in dieser Satzung nicht vorhanden, so entscheidet der
Staatsparteitag über den Vorgang.

(2) Die Entscheidung gilt auch für alle weiteren gleichen Fälle.



Abschnitt V – Sonstige Regelungen

§13 – Gleichberechtigung von Frau und Mann

(1) Frauen und Männer haben die gleichen Rechte in der gesamten Partei. Bei den
Amtsbezeichnungen werden hier in der Satzung die männliche Form verwendet, es
können aber auch weibliche Personen und Personen undefinierten Geschlechts zu
den Ämtern gewählt werden.

(2) Bei weiblichen Personen werden die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form
verwendet.

(3) Für Abschnitt 1 Satz 1 gibt es nur die Ausnahme für die geschlechtsspezifischen
AGs. Für Abschnitt 1 Satz 2 gilt bei den geschlechtsspezifischen AGs, dass dort
nur ein Geschlecht das Recht auf Ämter hat.



§14 – Abkürzungen

Weitere parteiinterne Abkürzungen lauten:

- BVF, oder BV FSB = Bezirksverband Freie Stadt Bergen

- BVL = Bezirksverband Lorertal

- BVN = Bezirksverband Noranda

- BVT = Bezirksverband Trübergen



§15 – Mitgliederbeiträge

(1) Mitglieder ohne eigenem Einkommen zahlen mindestens 050 ,BM/Monat
Mitgliedsgebühren.

(2) Mitglieder mit einem Einkommen von unter 1.000,00 BM zahlen mindestens 1,00
BM/Monat Monat Mitgliedsgebühren.

(3) Mitglieder mit einem Einkommen ab 1.000,00 BM und bis 1.999,99 BM zahlen
mindestens 7,90 BM/Monat Mitgliedsgebühren.

(4) Mitglieder mit einem Einkommen ab 2.000,00 BM und bis 2.999,99 BM zahlen
mindestens 30,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.

(5) Mitglieder mit einem Einkommen ab 3.000,00 BM und bis 3.999,99 BM zahlen
mindestens 50,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.

(6) Mitglieder mit einem Einkommen ab 4.000,00 BM zahlen mindestens 150,00
BM/Monat Mitgliedsgebühren.

(7) Senatoren zahlen mindestens 350,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.

(8) Die Einstufung wird vom Mitglied getätigt in dem Vertrauen, dass das
Mitglied immer die Wahrheit zum Einkommen sagt und den dazu passenden
Mitgliedsbeitrag leistet.

(9) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand des OVs oder einer übergeordneten Gliederung länger als drei Monate
keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten
Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den
Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Das Nähere
bestimmen die BVs.



§16 – Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Parteitag in Kraft.



SimOff§17 – SimOff

(1) Diese Satzung muss nicht komplett aussimuliert werden.

(2) Die Mitglieder des Staatsparteitages werden durch die Mitspieler mit
Parteimitgliedschaft simuliert.

(3) Abstimmungen dauern mindestens 48 und höchstens 96 Stunden. Sie können
vorzeitig beendet werden, wenn

a) ein unumstößliches Ergebnis erzielt wurde, oder

b) alle Mitglieder abgestimmt haben.
Bergische Linkspartei

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Herbert Lammert« (2. Mai 2014, 18:45)