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Beruf: Staatspräsident a.D.

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Region: Lorertal

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Sonntag, 17. Juni 2012, 13:41

Verordnung über die Kennzeichnung öffentlicher Einrichtungen - BehKenV

Verordnung über die Kennzeichnung öffentlicher Einrichtungen




§ 1 – Bestimmung

(1) Öffentliche Einrichtungen sind durch Schilder neben oder vor den Eingängen zu kennzeichnen.
(2) Auf den Schildern ist das Wappen der Behörde (Staats-, Bezirks- oder Gemeinde- bzw. Stadtwappen) und der Name der Behörde abzubilden. Ausnahmen sind möglich.
(3) Die Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.


Staatskanzler
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.