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Donnerstag, 2. August 2012, 15:47

Verordnung über die Errichtung des Staatsamtes für Presse- und Informationsangelegenheiten - SPIV


Verordnung über die Errichtung des Staatsamtes für Presse- und Informationsangelegenheiten

§ 1 - Zweck
(1) Diese Verordnung regelt die Errichtung des Staatsamtes für Presse- und Informationsangelegenheiten.

§ 2 - Das Staatsamt
(1) Das Staatsamt trägt den Namen "Staatsamt für Presse- und Informationsangelegenheiten", der offizielle Kurzname lautet "Staatspresseamt", die Abkürzung "SPI".
(2) Das Staatsamt ist dem Staatskanzler unmittelbar unterstellt.
(3) Sitz des Staatsamtes ist die Freie Stadt Bergen.

§ 3 - Aufgaben
(1)Das SPI ist zuständig für
a) die Unterrichtung des Staatspräsidenten und der Staatsregierung über die weltweite Nachrichtenlage
b) Erforschung und Darstellung der öffentlichen Meinung als Entscheidungshilfe für die politische Arbeit der Staatsregierung
c) Unterrichtung der Bürger und der Medien über die Politik der Staatsregierung durch Darlegung und Erläuterung der Tätigkeit, der Vorhaben und der Ziele der Staatsregierung mit den Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit
d) Pressearbeit der Staatsministerien und des Staatspräsidenten, ggf. in Zusammenarbeit mit den Pressestellen
e) Politische Information des Auslands
f) Vertretung der Staatsregierung auf Pressekonferenzen
g) Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit des Staates
h) Betrieb und Pflege von Webseiten des Staates
i) weitere Aufgaben im Bezug zur öffentlichen Erscheinung des Staats, seiner Behörden und oberen Amtsträger

§ 4 - Leitung des Staatsamtes
(1)Das Staatsamt wird vom "Direktor des Staatsamtes für Presse- und Informationsangelegenheiten" respektive der "Direktorin des Staatsamtes für Presse- und Informationsangelegenheiten" geleitet, der den Rang eines Staatssekretärs beim Staatskanzler bekleidet.
(2) Der Direktor vertritt die Republik im Aufgabenbereich des Staatsamtes nach § 3 gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Direktor trifft weitere organisatorische Entscheidungen über das SPI eigenständig. Er ist dem Staatskanzler Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig.

§ 5 - Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.


Staatskanzler
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.