Verordnung zum Schutz der Mandanten von Rechtsanwälten und Notaren
(Mandantenschutzverordnung)
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 – Zweck und Durchsetzung
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Mandanten von Rechtsanwälten und Notaren in allen Bereichen der Rechtsberatung.
(2) Mit der Durchsetzung wird die Rechtsanwaltskammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beauftragt.
§ 2 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Ein Verstoß gegen diese Schutzvorschriften kann mit einem Verweis, einem Bußgeld bis zu 50.000 BM oder dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer geahndet werden.
(2) Gegen eine Sanktionsmaßnahme ist Beschwerde vor dem Bergischen Gerichtshof möglich.
Abschnitt II – Vorschriften
§ 3 – Beratung nach bestem Wissen und Gewissen
(1) Ein Rechtsanwalt oder Notar ist verpflichtet, seinen Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und zu vertreten.
§ 4 – Kosten
(1) Bei einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung ist die Erstberatung kostenfrei. Als Erstberatung ist die erste Stunde der Beratung anzusehen.
(2) Die Rechtsanwaltskammer wird ermächtigt, eine Gebührenordnung für die Beratungs- und Vertretungstätigkeit von Rechtsanwälten festzulegen. Ferner wird sie ermächtigt, eine Gebührenordnung für Notare zu erlassen.
§ 5 – Versicherung
(1) Jeder Anwalt und Notar haftet für aus seiner Tätigkeit entstehende Schäden. Er ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die pro Streitfall mindestens 200.000 BM Haftung übernimmt.
(2) Für über die Versicherungssumme hinausgehende Schäden haftet der Anwalt oder Notar selbst.
Abschnitt III - Schlussbestimmung
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
Staatskanzler