Verordnung über die Einschränkung des Handels mit der Schwyzerischen Demokratischen Republik, der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik und ihrer Verbündeter
Aufgrund der aktuellen Ereignisse und gemäß der Bestimmungen des Artikels 30 VdRB verordne ich:
§ 1
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Eintritt der Verbündung ist jeder Warenverkehr des In- oder Exportes mit der Schwyzerischen Demokratischen Republik, der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik und aller ihrer zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt mit ihnen Verbündeten für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung untersagt. Zuwiderhandlung wird mit Einzug zur Gunsten der Staatskasse und Geldstrafe bis zu 1.000.000 BM geahndet.
§ 2
Ebenso ist der Kapitalverkehr abzubrechen. Jedwede Geschäfte mit den oben genannten Staaten oder dort ansässiger Unternehmen ist sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung unter Androhung der selben Strafe untersagt. Ausnahmen gelten zum Zwecke der Rückreise in die Republik Bergen oder einen Drittstaat.
§ 3
Ausnahmen können durch das Staatsamt für Wirtschaft zugelassen werden. Es ist auch für die Ahndung der Verstöße zuständig.
§ 4
Die Verordnung tritt sofort in Kraft und wird nicht befristet.
D E R S T A A T S M I N I S T E R F Ü R W I R T S C H A F T
Freie Stadt Bergen, den 21.12.12
Dr. Königskamp
Stellvertreter des Staatskanzlers, mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte beauftragt