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Sonntag, 29. September 2013, 14:11

Postleitzahlengesetz - PLZG


Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.



§ 1 - Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Vergabe und Festlegung von Postleitzahlen, zum Zwecke der fehlerfreien Postzustellung und Wohnortidentifizierung.
2. Die Republik Bergen führt das amtliche internationale Länderkennzeichen Republik Bergen (RB).
3. Der Landesname ist bei allen Poststücken unter der Adresse einzutragen, sollte es sich um Postversand in das Ausland handeln. Ausländische Länderkennzeichen legt die Staatsagentur für Netzfragen fest.
4. Die Postleitzahlen sind vierstellig zu führen.

§ 2 - Gebietsaufteilung
1. Das Gebiet der Republik Bergen teilt sich auf in
a) die Freie Stadt Bergen;
b) Trübergen;
c) Lorertal;
d) Noranda.
2. Die Bezirke teilen sich auf in die Städte und Gemeinden. Die FSB teilt sich in Stadtbezirke.

§ 3 - Zuständigkeiten
1. Für die Vergabe der Postleitzahlen ist die Staatsagentur für Netzfragen zuständig.

§ 4 - Vergabe der Postleitzahlen
1. Die Postleitzahlen werden nach folgendem Schema aufgeteilt:
a) Freie Stadt Bergen - PLZ-Bezirk 1xxx
b) Noranda Nord-Ost - PLZ-Bezirk 2xxx
c) Noranda Süd-West - PLZ-Bezirk 3xxx
d) Trübergen Nord - PLZ-Bezirk 4xxx
e) Trübergen Süd - PLZ-Bezirk 5xxx
f) Lorertal West - PLZ-Bezirk 6xxx
g) Lorertal Ost - PLZ-Bezirk 7xxx
Die genauen Grenzen werden durch den Anhang 1 bestimmt.
2. Die zweite Stelle wird nach der Karte im Anhang 1 vergeben. Die weiteren Stellen werden von der Staatsagentur für Netzfragen bestimmt.
Für die FSB wird Abweichendes durch Anhang 2 bestimmt.
3. Weitere PLZ-Bezirksnummern können fortlaufend vergeben werden, sofern sich das Staatsgebiet in weitere Bezirke aufteilen sollte.
4. Macht es die Größe einer Stadt oder Gemeinde notwendig, so können ihr mehrere Postleitzahlen zugeordnet werden.


§ 6 - Sonderregelungen
Die obersten Staatsbehörden bekommen den Postleitzahlenbereich 17000 - 1999 zugeteilt, die Zuweisung obliegt der zuständigen Staatsbehörde.


§ 7 - Schlussbestimmungen
(1) In den drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes gilt eine Übergangsregelung. Während dieser Übergangsphase gelten die Postleitzahlen wie in diesem Gesetz, aber die alten Postleitzahlen können weiterhin verwendet werden. Dabei ist ein „A“ vor die Postleitzahl zu stellen, damit die alten Postleitzahlen von den neuen Postleitzahlen unterschieden werden können. Nach dieser Übergangsphase gilt allein dieses Postleitzahlengesetz.
(2) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Staatspräsidenten in Kraft.

Freie Stadt Bergen, den 29.09.13

DER STAATSPRÄSIDENT





Anhang 1

Die dicken Linien zeigen die Grenzen der
Postleitzahl-Gebiete im Bereich der ersten Ziffer. Die dünnen Linien
zeigen die Grenzen der Postleitzahl-Gebiete im Bereich der ersten beiden
Ziffern. Die Zahlen zeigen die ersten zwei Ziffern der Postleitzahl.


Anhang 2


1220 Bergen-Zentrum - Ortsteil Wallenfells
1240 Bergen-Zentrum - Orteilsteil Römhild
1310 Bergen-Westick - Ortsteil Dirksen
1330 Bergen-Westick - Ortsteil Mothra
1350 Bergen-Westick - Ortsteil Uhde
1370 Bergen-Westick - Ortsteil Wilna
1390 Bergen-Westick - Ortsteil Dahlem
1420 Bergen-Brinkmannsdorf - Ortsteil Finke
1440 Bergen Brinkmannsdorf - Ortsteil Tuchem
1460 Bergen-Brinkmannsdorf - Ortsteil Hörhausen
1480 Bergen Brinkmannsdorf - Ortsteil Donek
1510 Bergen-Hollerau - Ortsteil Alsbach
1530 Bergen-Hollerau - Ortsteil Grundel
1550 Bergen-Hollerau - Ortsteil Kinzweiler
1570 Bergen-Hollerau - Ortsteil Föritz
1620 Bergen-Sterntal - Ortsteil Havelaue
1640 Bergen-Sterntal - Ortsteil Villach
1660 Bergen-Sterntal - Ortsteil Falkenberg
Eine weitere Unterteilung unterbleibt.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (11. September 2014, 13:06)