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Samstag, 23. November 2013, 19:17

Sozialleistungsverordnung - SozLVO


Verordnung zur Festlegung der Sozialleistungen gemäß SGB

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches verordne ich:

§ 1 - Zweck
Die Verordnung regelt Höhe und Umfang der Sozialleistungen, die durch die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches gewährt werden.

§ 2 - Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(1) Der Sozialhilfesatz gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe a beträgt pro Monat für:
Anspruchsberechtigter
Satz
eine Person350 BM
eine Person in Bedarfsgemeinschaft300 BM
ein Kind oder einen Jugendlichen300 BM

Ferner wird die Miete inklusive Nebenkosten für einen angemessenen Wohnraum im Regelfall bis zu einer Größe von
Anspruchsberechtigter
Quadratmeter
eine Person30
eine Person in Bedarfsgemeinschaft20
ein Kind oder einen Jugendlichen15

übernommen, im Einzelfall ist aus besonderen Gründen eine Übernahme von Kosten für mehr Wohnraum möglich, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen oder vergleichbaren Einschränkungen. Dabei soll die Übernahme nur bis zur ungefähren Höhe des durchschnittlichen Warmmietpreises der Kommune gewährt werden, Abweichungen im Einzelfall sind zulässig.
(2) Der Arbeitslosengeldsatz gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe b beträgt pro Monat für:
Anspruchsberechtigter
Satz
eine Person400 BM
eine Person in Bedarfsgemeinschaft350 BM
ein Kind oder einen Jugendlichen300 BM

Ferner wird die Miete inklusive Nebenkosten für einen angemessenen Wohnraum im Regelfall bis zu einer Größe von
Anspruchsberechtigter
Quadratmeter
eine Person30
eine Person in Bedarfsgemeinschaft20
ein Kind oder einen Jugendlichen15

übernommen, im Einzelfall ist aus besonderen Gründen eine Übernahme von Kosten für mehr Wohnraum möglich, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen oder
vergleichbaren Einschränkungen. Dabei soll die Übernahme nur bis zur ungefähren Höhe des durchschnittlichen Warmmietpreises der Kommune gewährt werden, Abweichungen im Einzelfall sind zulässig.
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe e entspricht der Höhe des Verdienstausfalls. Sie werden nur bis zu einer Höhe von 3.000 BM Gesamtverdienst pro Monat gewährt, es sei denn, dies würde eine unzumutbare Härte darstellen.
(4) Der Schwellensatz nach §6d, Absatz 2 entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich 700 BM von mehr als 1400 BM.
(5) Der Schwellensatz nach §6d, Absatz 5 beträgt bei Arbeiten, die im Rahmen eine befristeten Arbeitsverhältnisses von pro Jahr nicht mehr als sechs Wochen Dauer mit einer maximalen Arbeitszeit von 40 Stunden je Woche geleistet werden (Ferienarbeit) 2.400 BM pro Jahr bei branchenüblicher Entlohnung. Bei Arbeiten, die diese Arbeitszeiten überschreiten, beträgt der Schwellensatz 6.000 BM pro Jahr. Ausbildungsvergütungen bleiben bis zu einer Höhe von 800 BM pro Monat
unberücksichtigt.

§ 3 - Leistungen der Rentenversicherung
(1) Das Renteneintrittsalter nach § 6e, Absatz 2 beträgt fünfundsechzig Jahre.
(2) Die Höhe der gesetzlichen Altersrente beträgt 41,8 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, jedoch nicht weniger als 800 BM und nicht mehr als 5.000 BM pro Monat. Bei einem vorzeitigen Eintritt in die Altersrente reduziert sich der Satz um 1,045 Prozentpunkte für jedes Jahr.
(3) Die Höhe der Invalidenrente beträgt, jedoch nicht weniger als 800 BM und nicht mehr als 5.000 BM pro Monat:
Alter des Empfängers
Prozent des letzten Einkommens
bis 45 Jahre70 Prozent
bis 50 Jahre65 Prozent
bis 55 Jahre60 Prozent
bis 60 Jahre55 Prozent
bis 65 Jahre50 Prozent
ab 65 Jahre45 Prozent

(4) Eine zu geringe Rente nach § 6e, Absatz 5 liegt vor, wenn die Rentenansprüche weniger als 800 BM betragen oder aus besonderen Gründen nicht zur Existenzsicherung ausreichen.
(5) Eine Halbwaisenrente nach § 6e, Absatz 6 wird in Höhe von 25 Prozent des zuletzt erreichten Einkommens des Verstorbenen gewährt, eine Vollwaisenrente in Höhe von 50 Prozent. Eine höhere Rente kann aus Gründen besonderer Härte im Einzelfall gewährt werden. Keinesfalls soll die Rente einen Betrag von 2.500 BM im Monat überschreiten.

§ 4 - Weitere Leistungen nach § 7
(1) Wer nach § 7, Absatz 5 ein behindertes Kind oder einen
hilfsbedürftigen Angehörigen betreut, dem wird eine Entschädigung analog
zu Absatz 3 gewährt.
(2) Nach §7, Absatz 6 beträgt das gezahlte Kindergeld für
Anzahl der Kinder
Höhe des Kindergeldes je Kind
1200
2250
3 und mehr325

(3) Asylbewerbern wird eine Existenzsicherung in Höhe des Sozialhilfesatzes gewährt. Werden sie in staatlichen Einrichtungen versorgt, kann der Anspruch auf 20 Prozent des Satzes reduziert werden, bestehen besondere Härten, kann eine höhere Existenzsicherung im Einzelfall gewährt werden.

§ 5 - Definition
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine persönliche Beziehung zueinander haben.

§ 6 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft, die aufgrund der Verordnung entstehenden Leistungsansprüche werden erstmals zum 01.12.13 gewährt. Die Verordnung zur Festlegung eines Kindergeldsatzes vom 18. April 2013 tritt mit Wirkung zum 01.12.13 außer Kraft.

Unterzeichnet und veröffentlicht in der Freien Stadt Bergen, am 23.11.13
D E R S T A A T S M I N I S T E R F Ü R S O Z I A L E S

Tobias Hußmann
- StM Hußmann -

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (23. November 2013, 19:18)