Verordnung zur Festlegung der Sozialleistungen gemäß SGB
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches verordne ich:
§ 1 - Zweck
Die Verordnung regelt Höhe und Umfang der Sozialleistungen, die durch die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches gewährt werden.
§ 2 - Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(1) Der Sozialhilfesatz gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe a beträgt pro Monat für:
Anspruchsberechtigter | Satz |
---|
eine Person | 350 BM
|
eine Person in Bedarfsgemeinschaft | 300 BM
|
ein Kind oder einen Jugendlichen | 300 BM
|
Ferner wird die Miete inklusive Nebenkosten für einen angemessenen Wohnraum im Regelfall bis zu einer Größe von
Anspruchsberechtigter | Quadratmeter |
---|
eine Person | 30 |
eine Person in Bedarfsgemeinschaft | 20 |
ein Kind oder einen Jugendlichen | 15
|
übernommen, im Einzelfall ist aus besonderen Gründen eine Übernahme von Kosten für mehr Wohnraum möglich, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen oder vergleichbaren Einschränkungen. Dabei soll die Übernahme nur bis zur ungefähren Höhe des durchschnittlichen Warmmietpreises der Kommune gewährt werden, Abweichungen im Einzelfall sind zulässig.
(2) Der Arbeitslosengeldsatz gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe b beträgt pro Monat für:
Anspruchsberechtigter | Satz |
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eine Person | 400 BM
|
eine Person in Bedarfsgemeinschaft | 350 BM
|
ein Kind oder einen Jugendlichen | 300 BM
|
Ferner wird die Miete inklusive Nebenkosten für einen angemessenen Wohnraum im Regelfall bis zu einer Größe von
Anspruchsberechtigter | Quadratmeter |
---|
eine Person | 30 |
eine Person in Bedarfsgemeinschaft | 20 |
ein Kind oder einen Jugendlichen | 15
|
übernommen, im Einzelfall ist aus besonderen Gründen eine Übernahme von Kosten für mehr Wohnraum möglich, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen oder
vergleichbaren Einschränkungen. Dabei soll die Übernahme nur bis zur ungefähren Höhe des durchschnittlichen Warmmietpreises der Kommune gewährt werden, Abweichungen im Einzelfall sind zulässig.
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe e entspricht der Höhe des Verdienstausfalls. Sie werden nur bis zu einer Höhe von 3.000 BM Gesamtverdienst pro Monat gewährt, es sei denn, dies würde eine unzumutbare Härte darstellen.
(4) Der Schwellensatz nach §6d, Absatz 2 entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich 700 BM von mehr als 1400 BM.
(5) Der Schwellensatz nach §6d, Absatz 5 beträgt bei Arbeiten, die im Rahmen eine befristeten Arbeitsverhältnisses von pro Jahr nicht mehr als sechs Wochen Dauer mit einer maximalen Arbeitszeit von 40 Stunden je Woche geleistet werden (Ferienarbeit) 2.400 BM pro Jahr bei branchenüblicher Entlohnung. Bei Arbeiten, die diese Arbeitszeiten überschreiten, beträgt der Schwellensatz 6.000 BM pro Jahr. Ausbildungsvergütungen bleiben bis zu einer Höhe von 800 BM pro Monat
unberücksichtigt.
§ 3 - Leistungen der Rentenversicherung
(1) Das Renteneintrittsalter nach § 6e, Absatz 2 beträgt fünfundsechzig Jahre.
(2) Die Höhe der gesetzlichen Altersrente beträgt 41,8 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, jedoch nicht weniger als 800 BM und nicht mehr als 5.000 BM pro Monat. Bei einem vorzeitigen Eintritt in die Altersrente reduziert sich der Satz um 1,045 Prozentpunkte für jedes Jahr.
(3) Die Höhe der Invalidenrente beträgt, jedoch nicht weniger als 800 BM und nicht mehr als 5.000 BM pro Monat:
Alter des Empfängers | Prozent des letzten Einkommens |
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bis 45 Jahre | 70 Prozent
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bis 50 Jahre | 65 Prozent
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bis 55 Jahre | 60 Prozent
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bis 60 Jahre | 55 Prozent
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bis 65 Jahre | 50 Prozent
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ab 65 Jahre | 45 Prozent
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(4) Eine zu geringe Rente nach § 6e, Absatz 5 liegt vor, wenn die Rentenansprüche weniger als 800 BM betragen oder aus besonderen Gründen nicht zur Existenzsicherung ausreichen.
(5) Eine Halbwaisenrente nach § 6e, Absatz 6 wird in Höhe von 25 Prozent des zuletzt erreichten Einkommens des Verstorbenen gewährt, eine Vollwaisenrente in Höhe von 50 Prozent. Eine höhere Rente kann aus Gründen besonderer Härte im Einzelfall gewährt werden. Keinesfalls soll die Rente einen Betrag von 2.500 BM im Monat überschreiten.
§ 4 - Weitere Leistungen nach § 7
(1) Wer nach § 7, Absatz 5 ein behindertes Kind oder einen
hilfsbedürftigen Angehörigen betreut, dem wird eine Entschädigung analog
zu Absatz 3 gewährt.
(2) Nach §7, Absatz 6 beträgt das gezahlte Kindergeld für
Anzahl der Kinder | Höhe des Kindergeldes je Kind |
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1 | 200
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2 | 250
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3 und mehr | 325
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(3) Asylbewerbern wird eine Existenzsicherung in Höhe des Sozialhilfesatzes gewährt. Werden sie in staatlichen Einrichtungen versorgt, kann der Anspruch auf 20 Prozent des Satzes reduziert werden, bestehen besondere Härten, kann eine höhere Existenzsicherung im Einzelfall gewährt werden.
§ 5 - Definition
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine persönliche Beziehung zueinander haben.
§ 6 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft, die aufgrund der Verordnung entstehenden Leistungsansprüche werden erstmals zum 01.12.13 gewährt. Die Verordnung zur Festlegung eines Kindergeldsatzes vom 18. April 2013 tritt mit Wirkung zum 01.12.13 außer Kraft.
Unterzeichnet und veröffentlicht in der Freien Stadt Bergen, am 23.11.13
D E R S T A A T S M I N I S T E R F Ü R S O Z I A L E S
Tobias Hußmann
- StM Hußmann -