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1

Montag, 28. Mai 2012, 18:23

Gespräch Seine Majestät, Friedrich Alexander I. von Dreibürgen

Seine Majestät wird in das Kaminzimmer geleitet und nach seinen Wünschen gefragt. Der Staatspräsident sei sofort für ihn da, vertröstet Ihn eine freundliche Mitarbeiterin.

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

Region: Ausland

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2

Montag, 28. Mai 2012, 21:41

wünscht eine Tasse weißen Tee und nimmt in einem Sessel Platz. An das republikanische Zeremoniell wird er sich wohl nie ganz gewöhnen und nimmt sich vor, Landerberg (sofern dieser dann noch im Amts ist), bei seinem nächsten Besuch in Bergen ein paar Pferde und historische Karabiner zu schenken - als möglichen Grundstock für eine standesgemäße Präsidialgarde.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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3

Montag, 28. Mai 2012, 21:50

erscheint ein paar Minuten nachdem die Mitarbeiterin den Tee serviert hatte und fährt auf seinen Gast zu.
Majestät, es ist mir eine Ehre, Sie in Bergen begrüßen zu dürfen.
reicht ihm die Hand
Staatspräsident a.D.

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

Region: Ausland

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4

Dienstag, 29. Mai 2012, 14:18

schüttelt Landerberg die Hand

Vielen Dank für den freundlichen Empfang, es ist mir eine Freude Ihr Land zu besuchen, Exzellenz.
Ich habe Ihnen als Gastgeschenk eine ostländische Nachrichten- oder Sprechtrommel mitgebracht, wie die Towa und die Manschu sie traidtionell herstellen und gebrauchen. Früher war so eine Trommel in Dreibürgen auch als Buschtrommel bekannt und sie wurden zur Nachrichtenübermittlung un Kommunikation genutzt.


http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:TalkingDrum.jpg&filetimestamp=20050303165110

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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5

Dienstag, 29. Mai 2012, 15:00

nimmt das Geschenk entgegen

Ein sehr originelles Geschenk, Majestät!
Vielen Dank. :)

reicht seinem Gast ebenfalls ein kleines Präsent, eine Flasche besten Bergener Rotwein

Ich hoffe, Sie mögen Rotwein, Majestät? ;)
Staatspräsident a.D.

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

Region: Ausland

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6

Mittwoch, 30. Mai 2012, 18:54

nimmt die Flasche entzückt entgegen und begutachtet sie

Sehr gerne sogar und meine Frau sicherlich auch, haben Sie vielen Dank!
Nunja, Sie haben sicherlich nichts dagegen, wenn wir zum eigentlichen Thema meines Besuches schreiten, Exellenz?
Wir begrüßen natürlich den Neubeginn in unseren bilateralen Beziehungen, daher würde das Reich auch gerne seine Botschaft in Bergen wiedereröffnen.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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7

Mittwoch, 30. Mai 2012, 19:16

Selbstverständlich, Majestät. :)
Das würde Bergen sehr begrüßen.
Lassen Sie uns zunächst über einen Vertrag reden, oder? ;)
Staatspräsident a.D.

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

Region: Ausland

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8

Mittwoch, 30. Mai 2012, 22:30

*so* Bevor ich dich SimOn jetzt frage, ob du an dem Vertrag etwas verändern möchtest; meinst du den hier? http://www.svbandit.de/wbb2/thread.php?threadid=10366 ;) *so*

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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9

Donnerstag, 31. Mai 2012, 16:53

 Spoiler

Staatspräsident a.D.

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

Region: Ausland

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10

Donnerstag, 31. Mai 2012, 22:37

*so* Soweit ich das sehe, ist der Vertrag noch in Kraft. Wollen wir SimOn über Änderungen diskutieren? ;)
Bzw. ich kann auch einen neuen Vertag vorlegen, aber rein juristisch sollte dieser dann den alten ablösen. *so*

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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11

Freitag, 1. Juni 2012, 14:19

 Spoiler

Staatspräsident a.D.

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

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12

Freitag, 1. Juni 2012, 22:20

Ich habe hier eine Neufassung für den alten Diplomatievertrag mitgebracht.

Freundschaftsvertrag
zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen


§1 Allgemeines:
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinandern.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Jedem Staatsbürger der Republik Bergen und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen wurde. Personen, die die Staatsbürgerschaft des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, innehaben, werden nicht ausgeliefert.

§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren. Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer Aggression gegeneinander absehen.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

§4 Botschaften
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

§6 Wirtschaftliche und Politische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsstaaten sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
(3) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen vereinbaren eine wirtschaftliche Zusammenarbeit. Investitionen und die Ansiedlung von Unternehmen wird gefördert. Außerdem wird eine Handelspartnerschaft wird vereinbart. Näheres sollen Regierungskonsultationen regeln.

§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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13

Samstag, 2. Juni 2012, 11:32

nimmt einen Stift zur Hand und notiert einiges

Freundschaftsvertrag
zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen


§1 Allgemeines:
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinandern.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" oder dem entsprechend ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Jedem Staatsbürger der Republik Bergen und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Möglichkeiten auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen wurde. Personen, die die Staatsbürgerschaft des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, innehaben, werden nicht ausgeliefert.

§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren. Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer Aggression gegeneinander absehen.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

§4 Botschaften
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

§6 Wirtschaftliche und Politische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsstaaten sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
(3) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen vereinbaren eine wirtschaftliche Zusammenarbeit. Investitionen und die Ansiedlung von Unternehmen wird gefördert. Außerdem wird eine Handelspartnerschaft wird vereinbart. Näheres sollen Regierungskonsultationen regeln.

§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.
(4) Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner
schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der
geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.



Majestät, ich habe einige Ergänzungen vorgenommen.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Kaiser

Wohnort: Amalien

Region: Ausland

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14

Sonntag, 3. Juni 2012, 21:22

Die finden meine Zustimmung.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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15

Montag, 4. Juni 2012, 14:34

Das freut mich. :)
Staatspräsident a.D.