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Oh, äh, danke.
Trinkt einen dicken Schluck auf ihrer Tasse.
Wo muss ich mich dann jetzt als nächstes melden, um mein Amt aufzunehmen?
Nun, sie könnten sich mit Ihrer Kollegin Frau Haferland in Verbindung setzen.
Dann müsste ja auch eine BGH-Präsidentin gewählt werden.
Staatspräsident a.D.
Ah, Frau Haferland wird meine Kollegin. Gut. Dann denke ich, dass ich mich an Sie wenden werde.
Hach, ich bin noch immer ganz perplex...
Trinkt einen großen, tiefen Schluck.
Tja, mal eine nette Überraschung vom Staat.
Staatspräsident a.D.
Trinkt ihren Kaffee leer und stellt die Tasse auf den Tisch.
Gibt es hier noch etwas zu tun oder kann ich mich gleich weiter aufmachen und mein Leben neu organisieren?
Von meiner Seite nicht.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag, Frau Hummel.
Staatspräsident a.D.
Danke! Ihnen auch noch einen schönen Tag! Auf Wiedersehen!
Geht.
Gleichfalls, Frau Hummel, gleichfalls.
macht sich auf den Weg zum Kaiser.
Staatspräsident a.D.
kündigt sich zu dem besprochenen Staatsbesuch bei seiner Exzellenz an
*so* Ich nehme an, du eröffnest einen entsprechenden Besuchsthread, daher die Meldung.
*so*
*so* Dann mache ich das einfach genauso
*so*
Telefon Landerberg!
Staatspräsident a.D.
Telefon Guten Tag, Herr Landerberg. Ich wollte mich bei Ihnen wegen ihren Fragen zu Parteiengesetz und Konkordat zurückmelden.
Was das Parteiengesetz angeht sehe ich keine verfassungsrechtlichen Probleme. Sowohl die Finanzierung als auch die Sanktionierung hält sich im Rahmen dessen was Art. 16 VdRB zulässt.
Was das Konkordat angeht ist es etwas komplizierter. Grundsätzlich können auch mit dem Heiligen Stuhl als Völkerrechtssubjekt Verträge geschlossen werden, die der Senat verabschiedet und der Staatspräsident nach Art. unterzeichnen muss. Jedoch hält es Konkordat einige Bestimmungen gegen die ich verfassungsrechtliche Bedenken hege. So sieht Art. V Abs. 1 des Konkordats eine Befreiung Geistlicher von staatlichen Pflichtdiensten vor. Dem steht Art. 35 Abs. 2 S. 1 f. VdRB entgegen, der eine Privilgeriung bei staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten aufgrund der Religionszugehörigkeit angesagt. Bei Geistlichen wird mittelbar auch an die Religionszugehörigkeit angeknüpft, weshalb diese Klausel meines Errachtens verfassungwidrig ist. Art. VI des Konkordats ist hingegen mit der Verfassung in Einklang zu bringen, die Religionsunterricht, der in Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften gestaltet wird in Art. 36 Abs. 4 VdRB explizit voraussetzt.
Telefon Sehr gut, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Was sagen Sie zu dem Vorwurf der Aushebelung der Gewaltenteilung, wenn das Senatspräsidium mit den Aufgaben der Parteiüberwachung und -sanktionierung betraut wird?
Staatspräsident a.D.