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Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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31

Montag, 16. Juli 2012, 15:22

Herr Hartbäcker, guten Tag. :)
Staatspräsident a.D.

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32

Montag, 16. Juli 2012, 15:24

eine Sekretärin bringt zwei Ausführungen des Vertrages in Mappen mit dem bergischen Staatswappen und zwei Füller


Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen


Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.



Allgemeine Beziehungen


§ 1 – Anerkennung

Die Republik Bergen (im folgenden Bergen) und der Freistaat Fuchsen (im folgenden Fuchsen) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Fuchsen erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen Hoheitsgewässer des anderen an.

§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Grenzen

Die Partner sagen zu, Grenz- und Zollkontrollen zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen wegfallen zu lassen. Dies schließt Kontrollen im Einzelfall nicht aus. Die Bürger beider Staaten erhalten im jeweils anderen Land eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis.
Einschränkungen dieser Bestimmung sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der andere Vertragspartner wird darüber
schnellstmöglich unterrichtet. Beschränkungen über längere Zeit bedürfen dem beiderseitigen Einvernehmen.

Diplomatische Kontakte

§ 5 – Diplomatisches Personal

Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.

§ 6 – Internationale Angelegenheiten

Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der Wille der Vertragspartner, im Rahmen supranationaler Institutionen gemeinsame Positionen zu erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.

§ 7 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Wirtschaft

§ 8 – Kooperation
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen an. Details dazu sollen in einem späteren Wirtschaftsvertrag festgelegt werden.

§ 9 – Zwischenstaatlicher Handel
Die Vertragspartner vereinbaren, bei der Ein- und Ausfuhr von Waren keine Zölle zu erheben.

Bildung

§ 10 – Zusammenarbeit

Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit in Bildungsfragen an.

§ 11 – Hochschulkooperationen
Die Vertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Vorgehensweise im Auf- und Ausbau hochschulischer Strukturen. Insbesondere die Kooperation der nationalen Universitäten wird angestrebt.

§ 12 – Anerkennung von Qualifikationen
Bergen und Fuchsen verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen-, universitären- und
beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.


Frieden

§ 13 – Friedenspflicht
Bergen und Fuchsen verpflichten sich in ihren internationalen
Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten
und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.

§ 14 – Nichtangriffsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Vermittlung vereinbart.


§ 15 – Geheimdienstverbot
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium
eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.


Schlussbestimmungen

§ 16 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit und gilt auch für entsprechende Rechtsnachfolger der unterzeichnenden Staaten fort.

§ 17 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen
diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


§ 18 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Staatspräsident a.D.

33

Montag, 16. Juli 2012, 15:41

Guten Tag, Herr Landerberg. =)
Nach ewigen Gesprächen in der VV ist es nun endlich soweit. :D
  • Hofkanzler des Freistaates Fuchsen
  • Ehrenbürger des Freistaates Fuchsen

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34

Montag, 16. Juli 2012, 15:53

Bei uns hat es auch etwas länger gedauert. ;)
Staatspräsident a.D.

35

Montag, 16. Juli 2012, 18:03

Hauptsache, wir haben die Mehrheit dafür bekommen.
Darf ich dann unterschreiben.? :D
  • Hofkanzler des Freistaates Fuchsen
  • Ehrenbürger des Freistaates Fuchsen

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36

Montag, 16. Juli 2012, 18:59

Natürlich. Bitte einmal auf jedem Exemplar. :)
Staatspräsident a.D.

37

Dienstag, 17. Juli 2012, 15:17

unterschreibt den vertrag.


Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen

Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.



Allgemeine Beziehungen


§ 1 – Anerkennung

Die Republik Bergen (im folgenden Bergen) und der Freistaat Fuchsen (im folgenden Fuchsen) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Fuchsen erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen Hoheitsgewässer des anderen an.

§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Grenzen

Die Partner sagen zu, Grenz- und Zollkontrollen zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen wegfallen zu lassen. Dies schließt Kontrollen im Einzelfall nicht aus. Die Bürger beider Staaten erhalten im jeweils anderen Land eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis.
Einschränkungen dieser Bestimmung sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der andere Vertragspartner wird darüber
schnellstmöglich unterrichtet. Beschränkungen über längere Zeit bedürfen dem beiderseitigen Einvernehmen.

Diplomatische Kontakte

§ 5 – Diplomatisches Personal

Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.

§ 6 – Internationale Angelegenheiten

Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der Wille der Vertragspartner, im Rahmen supranationaler Institutionen gemeinsame Positionen zu erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.

§ 7 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Wirtschaft

§ 8 – Kooperation
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen an. Details dazu sollen in einem späteren Wirtschaftsvertrag festgelegt werden.

§ 9 – Zwischenstaatlicher Handel
Die Vertragspartner vereinbaren, bei der Ein- und Ausfuhr von Waren keine Zölle zu erheben.

Bildung

§ 10 – Zusammenarbeit

Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit in Bildungsfragen an.

§ 11 – Hochschulkooperationen
Die Vertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Vorgehensweise im Auf- und Ausbau hochschulischer Strukturen. Insbesondere die Kooperation der nationalen Universitäten wird angestrebt.

§ 12 – Anerkennung von Qualifikationen
Bergen und Fuchsen verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen-, universitären- und
beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.


Frieden

§ 13 – Friedenspflicht
Bergen und Fuchsen verpflichten sich in ihren internationalen
Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten
und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.

§ 14 – Nichtangriffsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Vermittlung vereinbart.


§ 15 – Geheimdienstverbot
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium
eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.


Schlussbestimmungen

§ 16 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit und gilt auch für entsprechende Rechtsnachfolger der unterzeichnenden Staaten fort.

§ 17 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen
diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


§ 18 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.



  • Hofkanzler des Freistaates Fuchsen
  • Ehrenbürger des Freistaates Fuchsen

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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38

Dienstag, 17. Juli 2012, 16:28

unterschreibt ebenso, nachdem das Staatssiegel aufgebracht wurde


Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen

Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.



Allgemeine Beziehungen


§ 1 – Anerkennung

Die Republik Bergen (im folgenden Bergen) und der Freistaat Fuchsen (im folgenden Fuchsen) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Fuchsen erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen Hoheitsgewässer des anderen an.

§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Grenzen

Die Partner sagen zu, Grenz- und Zollkontrollen zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen wegfallen zu lassen. Dies schließt Kontrollen im Einzelfall nicht aus. Die Bürger beider Staaten erhalten im jeweils anderen Land eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis.
Einschränkungen dieser Bestimmung sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der andere Vertragspartner wird darüber
schnellstmöglich unterrichtet. Beschränkungen über längere Zeit bedürfen dem beiderseitigen Einvernehmen.

Diplomatische Kontakte

§ 5 – Diplomatisches Personal

Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.

§ 6 – Internationale Angelegenheiten

Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der Wille der Vertragspartner, im Rahmen supranationaler Institutionen gemeinsame Positionen zu erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.

§ 7 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Wirtschaft

§ 8 – Kooperation
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen an. Details dazu sollen in einem späteren Wirtschaftsvertrag festgelegt werden.

§ 9 – Zwischenstaatlicher Handel
Die Vertragspartner vereinbaren, bei der Ein- und Ausfuhr von Waren keine Zölle zu erheben.

Bildung

§ 10 – Zusammenarbeit

Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit in Bildungsfragen an.

§ 11 – Hochschulkooperationen
Die Vertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Vorgehensweise im Auf- und Ausbau hochschulischer Strukturen. Insbesondere die Kooperation der nationalen Universitäten wird angestrebt.

§ 12 – Anerkennung von Qualifikationen
Bergen und Fuchsen verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen-, universitären- und
beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.


Frieden

§ 13 – Friedenspflicht
Bergen und Fuchsen verpflichten sich in ihren internationalen
Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten
und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.

§ 14 – Nichtangriffsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Vermittlung vereinbart.


§ 15 – Geheimdienstverbot
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium
eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.


Schlussbestimmungen

§ 16 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit und gilt auch für entsprechende Rechtsnachfolger der unterzeichnenden Staaten fort.

§ 17 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen
diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


§ 18 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.





reicht Hartbäcker die Hand

Herr Hofkanzler, auf eine gute Zusammenarbeit. :)
Staatspräsident a.D.

39

Samstag, 21. Juli 2012, 13:27

Ja, auf eine gute Zusammenarbeit. =)
Ich werde dann wieder nach Fuchsen zurückreisen und bedanke mich hiermit für die guten Gespräche.
  • Hofkanzler des Freistaates Fuchsen
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40

Samstag, 21. Juli 2012, 13:41

Ich bedanke mich ebenfalls.
Auf Wiedersehen. :)
Staatspräsident a.D.