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[EG - Großer Saal] Festempfang - Gespräch Nordmark

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16

Samstag, 21. Juli 2012, 16:19

Vor allem die Arroganz der Polkonvention in andere Staate reinreden zu müssen und die angeblich zum Schutz der Pole, nein das ist wider dem völkerrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker.
Fryste Alexander av Berg

Statsminister av han forente kongeriket Nordmark

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17

Samstag, 21. Juli 2012, 16:27

Nun, wir sagen uns, wir werden Mitglied, dann können wir mitgestalten und sind nicht nur von außen dabei. ;)
Staatspräsident a.D.

18

Samstag, 21. Juli 2012, 16:41

Nehmen Sie es mir nicht übel Exzellenz, doch dann müsste es zu einem gewaltigen Umdenken innerhalb der großen Mehrzahl der Mitglieder der Polkonvention kommen und dieses Potential erkenne ich nicht.
Fryste Alexander av Berg

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19

Samstag, 21. Juli 2012, 16:44

Wir werden es sehen, Exzellenz. Aus diesem Grund habe ich auch einen Beobachter entsandt.
Staatspräsident a.D.

20

Samstag, 21. Juli 2012, 17:03

Exzellenz, der Pol hat wie gesagt eine ganz besondere Bedeutung für die Nordmärker, es ist das Land unserer Ahnen und diese Polkonvention will sich einfach da einmischen. Ich meine es ist doch bezeichnet für eine Organisation, das einer der wichtigsten Polanreiherstaaten sich weigert dieser beizutreten.
Fryste Alexander av Berg

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21

Samstag, 21. Juli 2012, 17:06

Ich danke für den Hinweis, Exzellenz. Wir werden uns von der Veranstaltung dort ein Bild machen und dann entscheiden, wie Bergen verfährt.
Staatspräsident a.D.

22

Sonntag, 22. Juli 2012, 16:57

Gibt es sonst noch etwas Exzellenz?
Fryste Alexander av Berg

Statsminister av han forente kongeriket Nordmark

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23

Sonntag, 22. Juli 2012, 17:00

Nun, es wäre natürlich schön, wenn wir eine Vereinbarung treffen könnten, über diplomatische Kontakte. :)
Unser Parlament ist übrigens gespalten, was die Konvention angeht, ich selbst habe mich auch noch nicht eindeutig entschieden.
Staatspräsident a.D.

24

Sonntag, 22. Juli 2012, 22:11

Das einzige was ich in der gegenwärtigen Situation anbieten könnte, wäre ein Grundlagenvertrag.
Fryste Alexander av Berg

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25

Sonntag, 22. Juli 2012, 22:18

Man sollte auch nie den zweiten Schritt vor'm ersten tun, Exzellenz.
Staatspräsident a.D.

26

Montag, 23. Juli 2012, 15:14

In der Tat Exzellenz. Haben Sie bereits Vorschläge für einen solchen Vertragstext?
Fryste Alexander av Berg

Statsminister av han forente kongeriket Nordmark

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27

Montag, 23. Juli 2012, 15:24

lässt einen Entwurf vorbereiten


Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Vereinigten Königreiches der Nordmark und der Republik Bergen



Die Vertragsparteien, das Vereinigte Königreich der Nordmark und die Republik Bergen schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

(1) Das Vereinigte Königreich der Nordmark und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an. Über die Anerkennung von Ansprüchen auf die Polargebiete werden die Vertragsparteien schnellstmöglich beraten, nachdem sich die internatiionalen Verpflichtungen der Republik Bergen geklärt haben. Diese sind vorerst nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Artikel 2 – Frieden
(1) Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
(3) Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung

(1) Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

(1) Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
(2) Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
(3) Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
(1) Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
(2) Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen treffen zu wollen.
(3) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

Artikel 7 – Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
(3) Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

Staatspräsident a.D.

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28

Montag, 23. Juli 2012, 15:25

Fände dies Ihre Zustimmung, Exzellenz?
Staatspräsident a.D.

29

Montag, 23. Juli 2012, 15:30

Artikel 5 ist mir zu tiefgreifend zum gegenwärtigen Zeitpunkt und Artikel 6 (3) ebenfalls, Exzellenz.
Fryste Alexander av Berg

Statsminister av han forente kongeriket Nordmark

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30

Montag, 23. Juli 2012, 15:47

streicht einige Passagen durch


Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Vereinigten Königreiches der Nordmark und der Republik Bergen



Die Vertragsparteien, das Vereinigte Königreich der Nordmark und die Republik Bergen schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

(1) Das Vereinigte Königreich der Nordmark und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an. Über die Anerkennung von Ansprüchen auf die Polargebiete werden die Vertragsparteien schnellstmöglich beraten, nachdem sich die internatiionalen Verpflichtungen der Republik Bergen geklärt haben. Diese sind vorerst nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Artikel 2 – Frieden
(1) Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
(3) Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung

(1) Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

(1) Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
(2) Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
(3) Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
(1) Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen wollen.


Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen treffen zu wollen.

Artikel 7 – Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
(3) Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


So besser, Exzellenz?
Staatspräsident a.D.