spricht - noch immer - mit angeschlagener Stimme
Sehr verehrter Herr Hofkanzler, verehrte Vertreter der Presse, meine Damen und Herren,
im großen und ganzen spricht ein Vertragswerk im Idealfall für sich, ich möchte daher nicht viele Worte vergeuden, um die Übereinkunft vorzustellen, abgesehen von denen, die dieser aus meiner Sicht wirklich gute Vertrag beinhaltet. Wir öffnen mit diesem Übereinkommen nicht nur die Tür für wirtschaftlichen Fortschritt, sondern schlagen auch ein neues Kapitel unserer Beziehungen auf.
Es freut mich sehr, dass wir ein solches Abkommen erreichen konnten.
Vertragsentwurf
DER STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN
und
DER HOFKANZLER DES FREISTAATES FUCHSEN
WÜRDIGEND die enge kulturelle und geografische Verbundenheit beider Länder,
BESTÄTIGEND die freundschaftlichen und vertraglichen Beziehungen untereinander,
BESTREBT, für eine weitere Vertiefung ebendieser einzutreten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
VERTRAG ÜBER DEN FREIHANDEL
Artikel 1 – Vertragsparteien, Inhalt des Vertrages
(1) Vertragsparteien sind die Republik Bergen und der Freistaat Fuchsen.
(2) Der Vertrag soll die Errichtung einer Freihandelszone einschließlich der dafür notwendigen Rahmenbedingungen regeln.
Artikel 1 – Bestehende Verträge
(1) Der Grundlagenvertrag zwischen den Vertragsparteien, ratifiziert und geschlossen am 17. Juli 2012 in der Freien Stadt Bergen, Republik Bergen, wird umbenannt in „Freundschaftsvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen“, ansonsten jedoch durch beide Seiten bestätigt und bekräftigt.
(2) Bestimmungen des bezeichneten Vertrages treten hinter Bestimmungen dieses Vertrages zurück, sofern sich durch nachfolgende Bestimmungen ein Widerspruch ergeben sollte.
Artikel 2 – Betroffene Rechtsmaterie
(1) Dieses Abkommen umfasst insbesondere
a) den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr,
b) die Freizügigkeit,
c) den Schutz des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte.
(2) Ferner sollen nach diesem Abkommen diejenigen Themenbereiche beraten werden, die eine Vertragspartei für notwendig zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele hält, insbesondere die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur und die Finanzierung von gemeinsamen Projekten.
Artikel 3 – Verpflichtung; Konsultationen; Rechtsharmonisierung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Zusammenarbeit zu fördern sowie alle Handlungen zu unterlassen, die den Vertragszielen zuwiderlaufen.
(2) Zur Erfüllung der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen werden die Regierungen der Vertragsparteien regelmäßige Konsultationen abhalten und eine gute Zusammenarbeit gewährleisten,
(3) Die Vertragsparteien sagen einander zu, mittelfristig auf die Harmonisierung des dieses Abkommen betreffenden Rechts hinzustreben.
Artikel 4 – Diskriminierungsverbot
(1) Soweit nichts anders bestimmt oder aus der Natur der Sache her unvermeidlich ist, ist jede Ungleichbehandlung von Bürgern, Unternehmen, Waren, Dienstleistungen und Kapital einer Vertragspartei durch die jeweils andere unstatthaft und rechtswidrig.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass Personen von denjenigen Rechten ausgeschlossen sind, die nach den Gesetzen des jeweiligen Mitgliedsstaates allein ausschließlich Staatsbürgern zuteil werden. Das Recht auf zeitlich unbegrenzte Wohnsitznahme lässt sich hierdurch ebensowenig ableiten.
Artikel 5 – Gemeinsame Rechtsakte
(1) Rechtsakte, die auf Grundlage oder zur Umsetzung dieses Vertrages im Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart werden, sind unmittelbar geltendes und bindendes Recht. Durch die nationale Rechtssetzung kann bestimmt werden, dass Rechtsakte der Zustimmung des Parlaments eines Mitgliedsstaates bedürfen, um in diesem in Kraft zu treten.
(2) In jedem Fall tritt der entsprechende Rechtsakt erst dann in Kraft, wenn das erforderliche Verfahren durch die andere Vertragspartei abgeschlossen ist, jedoch ohne, dass eine Ratifizierung notwendig ist. Die Wirksamkeit tritt mit dem auf den Tag, an dem beide Regierungen die Mitteilung der Zustimmung erhalten haben, ein.
(3) Ein Gemeinsamer Rechtsakt setzt, ohne dass es einer genauen Bezeichnung bedarf, entgegenstehendes nationales Recht außer Anwendung und tritt als gleichwertig bilaterales wie nationales Recht an dessen Stelle.
(4) Ein Gemeinsamer Rechtsakt kann nur durch einen anderen Rechtsakt geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Solange er nicht in Kraft ist, kann er durch einseitige Erklärung zurückgenommen werden.
Artikel 6 – Freier Warenverkehr
(1) Der freie Warenverkehr gilt grundsätzlich für alle Waren. Ausgenommen hiervon sind Waren, die auf Grundlage eines Rechtsaktes so klassifiziert werden. Die Klassifizierung soll regelmäßig beraten werden. Genehmigungserfordernisse für die Aus- oder Einfuhr besonders gefährlicher Waren und Güter bleiben hiervon unbeschadet.
(2) Zwischen den Vertragsparteien ist die Erhebung von Zöllen, einschließlich Fiskalzöllen und Abgaben gleicher Wirkung, unstatthaft. Bestehende Zollschranken entfallen am ersten Tag des Monat, der auf die Ratifizierung dieses Abkommens folgt.
(3) Die Zollfreiheit kann durch Rechtsakte für Waren beschränkt werden, die als solche in das Gebiet eines Vertragspartners verbracht wurden.
(4) Die Begrenzung der Ein- und Ausfuhrmenge bestimmter Waren und damit gleichzusetzende Maßnahmen sind verboten. Dies gilt nicht für vorübergehende Maßnahmen gegen eine vorherrschende außergewöhnliche Notlage, über die der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren ist.
(5) Unstatthaft ist auch die Erhebung höherer mittelbarer oder unmittelbarer inländischer Steuern oder Abgaben auf Waren einer Vertragspartei als für vergleichbare Waren üblich ist oder die dem Schutz einer anderen Produktion dienen.
(6) Bestimmungen dieses Artikels stehen Maßnahmen nicht entgegen, die im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zur Abwehr unlauterer Handelspraktiken oder zur Beschränkung von Lohn- und Preisdumping gerechtfertigt sind und keine Diskriminierung darstellen. Die Vertragspartner streben an, die Grundlagen solcher Beschränkungen gemeinsam zu bestimmen.
Artikel 7 – Erleichterungen in Zollsachen und Handel
Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, sie erleichtern Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen, sofern auf diese nicht verzichtet werden kann, sie erleichtern den Warenverkehr durch geeignete Maßnahmen.
Artikel 8 – Freizügigkeit
(1) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbstständige wird hergestellt und gewährleistet. Dies schließt das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an Bewerbungsverfahren – unter Anwendung etwaiger nationaler Vorschriften über Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen, Menschen mit Behinderungen oder anderer benachteiligter Personengruppen – das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt zu diesem Zwecke oder nach Beendigung ebendieser Beschäftigung, ein.
(2) Beschränkungen sind statthaft zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Die Beschäftigung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Vertragspartners, die Bürger des anderen Vertragspartners sind dabei den eigenen gleichgestellt.
(3) Üblicherweise an Arbeitnehmer und Selbstständige gewährte Sozialleistungen werden in gleicher Höhe gewährt, die einem Bürger des betreffenden Staates ebenso zustünde. Dies gilt auch für den Erwerb von Ruhegehaltsansprpchen und gleichwertigen Leistungen.
(4) Die Vertragsparteien treffen erforderliche Maßnahmen zur Anerkennung erworbener Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse. Sie streben an, im Bezug auf Zulassungsvorschriften gemeinsame Regelungen zu finden.
(5) Das Recht auf Freizügigkeit schließt auch die Niederlassungsfreiheit für den Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Angehörigen ein. Dies gilt ebenso für die Gründung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften nationalen Rechts.
(6) Keine Anwendung findet dieser Artikel auf Ämter oder Beschäftigungsverhältnisse des öffentlichen Dienstes oder sonstige mit der dauerhaften oder zeitweisen Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbundenen Tätigkeiten.
Artikel 9 - Dienstleistungsfreiheit
(1) Dienstleistungen sind Leistungen gegen Entgelt, die nicht unter den Waren- oder Kapitalverkehr fallen, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 8 finden sinngemäß Anwendung.
Artikel 10 – Kapitalverkehr
(1) Der Kapitalverkehr innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien ist nach den Vorgaben dieses Vertrages beschränkungslos und diskriminierungsfrei. Er folgt den jeweiligen nationalen Bestimmungen, bei deren Anwendung von jeder Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit abgesehen wird. Insbesondere wird das Eigentumsrecht gewährleistet.
(2) Dies schließt Maßnahmen zur Behebung von Störungen im Kapitalverkehr nicht aus.
Artikel 11 – Grenzüberschreitender Verkehr
Der grenzüberschreitende Verkehr wird gewährleistet und gefördert, bestehende Hemmnisse werden abgebaut. Ist ein Fahrzeug in einem Vertragsstaat zugelassen und versichert, soll es auch im anderen Vertragsstaat zur Teilnahme am Verkehr berechtigt sein. Die Versicherungsunternehmen sind zur Leistungserbringung wie im Inland verpflichtet.
Artikel 12 – Verbotene Verfälschungen
(1) Staatliche oder private Verfälschungen des Wettbewerbs, benachteiligende Diskriminierung, und der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen sowie der Verstoß gegen die Grundsätze des Verbraucher-, Umwelt-, Jugend- und Gesundheitsschutzesschutzes unter Ausnutzung dieses Abkommens sind verboten. Die Vertragsparteien treffen Bestimmungen ihre Bekämpfung, soweit der Vertragsinhalt betroffen ist.
(2) Diskriminierende staatliche Beihilfen werden nicht geleistet, sofern sie nicht dem Zweck des Nachteilausgleichs entsprechen.
(3) Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt unter Gleichbehandlung und Miteinbeziehung von Anbietern der anderen Vertragspartei.
Artikel 13 – Geltung, Durchsetzung
(1) Dieses Abkommen und seine Bestimmungen werden unmittelbar bindender Bestandteil des nationalen Rechts der Vertragsparteien, sie gehen anderen Gesetzen vor.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Abkommen in allen Teilen umzusetzen und einzuhalten und durchzusetzen. Über die Einhaltung dieser Verpflichtung bei der Gesetzgebung wacht das zuständige nationale Gericht.
Artikel 14 – Suspendierung, Rücktritt
(1) Erfüllt ein Vertragspartner trotz wiederholter Aufforderung seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder verletzt grob die Interessen des anderen, so kann der Vertragspartner erklären, bis zur Erfüllung der Pflichten das Abkommen außer Anwendung zu setzen (Suspendierung). Die Vertragsparteien vereinbaren, im Falle einer Suspendierung gemeinsame Gespräche zu suchen.
(2) Ein Rücktritt von diesem Vertrag ist schriftlich anzukündigen. Im Falle einer solchen Ankündigung werden die Vertragsparteien unverzüglich in Gespräche eintreten, mit dem Ziel, eine Lösung zur Fortsetzung des Abkommens zu finden. Gelingt dies nicht, läuft der Vertrag zum Ende des Quartals aus, das auf jenes folgt, in dem die Gespräche durch einen Vertragspartner für gescheitert erklärt wurden. Ist das Abkommen bereits suspendiert, kann ein Vertragspartner die Aufhebung zum Ende des laufenden Monats erklären, sofern die Suspendierung schon wenigstens einen Monat in Kraft war.
(4) Eine Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen ist zum Ende jedes Monats möglich.
Artikel 15 – Schlussbestimmungen
Das Abkommen tritt mit seiner Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft. Seine Bestimmungen sollen wirksam werden am ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten folgt.