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Freundschaftsvertrag
zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen
§1 Allgemeines:
(1)
Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit
diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
(2)
Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne
Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche
Beziehungen zueinandern.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" oder dem entsprechend ein.
§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1)
Jedem Staatsbürger der Republik Bergen und des Kaiserreichs Dreibürgen
ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu
reisen.
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die
in einem der beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem
jeweils anderen Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den
Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Möglichkeiten auszuliefern, in
dem das Verbrechen begangen wurde. Personen, die die Staatsbürgerschaft
des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, innehaben,
werden nicht ausgeliefert.
§3 Frieden und Sicherheit
(1)
Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die
Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer
Aggression gegeneinander absehen.
(2) Militärische, Paramilitärische
oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des
Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen
mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3)
Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des
Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt
und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.
§4 Botschaften
(1)
Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem
Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit
nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des
Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende
Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner
ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von
Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände
der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt.
Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
§6 Wirtschaftliche und Politische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsstaaten sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2)
Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen vereinbaren eine
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Investitionen und die Ansiedlung von
Unternehmen wird gefördert. Außerdem wird eine Handelspartnerschaft wird
vereinbart. Näheres sollen Regierungskonsultationen regeln.
§6 Gültigkeit und Kündigung
(1)
Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich
unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern
gekündigt. Er ersetzt den bisherigen Diplomatievertrag aus dem Jahre
2009
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind
nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3)
Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den
Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei
Wochen, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende
zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.
(4) Verstößt ein
Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise
absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
Für das Kaiserreich Dreibürgen:
Dreibürgener Kaiser
Für die Republik Bergen:
Staatspräsident