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1

Freitag, 1. März 2013, 15:08

Sitzungen des Kabinetts Blumbach

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich heiße Sie herzlich willkommen zur ersten Kabinettssitzung. Ich möchte folgende Themen nun bearbeiten:
  • Diskussion zur Geschäftsordnung der Staatsregierung
  • Beschluss einer Geschäftsordnung der Staatsregierung
  • Reihenfolge der Durchsetzung unserer gemeinsamen Ziele

Falls Sie noch Vorschläge für Themen haben, teilen Sie mir bitte diese mit.

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2

Freitag, 1. März 2013, 15:12

Das erste Thema ist die Geschäftsordnung, die ich ab sofort mit GO abkürze. Hier ist die aktuelle Fassung:

 Aktuelle Fassung


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3

Freitag, 1. März 2013, 15:19

Ich schlage folgende Änderungen vor:
  • Die Erweiterung des §2 Abs. 1 um eine Nr. 5 und 6
  • Die Anpassung des §3 Abs. 1 an die neue Lage (Ministerien-Reform)
  • Im §4 soll nach "und nach Genehmigung des Staatskanzlers" noch "und des Staatspräsidenten" eingefügt werden, da der Staatspräsident der Vertreter Bergens nach Außen ist.
  • Die Anpassung des §6 an die neue Lage (Ministerien-Reform)

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4

Freitag, 1. März 2013, 15:28

Haushalt für Bergen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

erst mal möchte ich unseren Finanzminister Harald bitten, einen Haushalt zeitnah auszuarbeiten.
SimOffSprich Lukas an, der führt die Haushaltserstellung.

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5

Sonntag, 10. März 2013, 17:00

Hab ich


ich werde mich zügig Nach der Gesetzesnovelle Darum kümmern.
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6

Sonntag, 10. März 2013, 20:19

SimOffHier ist der Entwurf der Statistiker-Gruppe. Die Umsatzsteuer ist noch immer nicht richtig, doch dafür wird der Überschuss umso mehr steigen. Das heißt: Der doch größere Einfluss der Umsatzsteuer wird im Masterplan Bergen2020 (USt -5 Prozentpunkte) dem bergischen Haushalt nicht schaden.
»Andries Bloembeek« hat folgende Dateien angehängt:

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7

Montag, 11. März 2013, 16:12

 Spoiler

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8

Montag, 11. März 2013, 17:51

 SimOff


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9

Montag, 11. März 2013, 20:32

Vielleicht sollten wir vor dem Haushalt das Steuergesetz einbringen...
(National ökologische Partei Bergens)

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Dienstag, 12. März 2013, 00:07

Das würde nicht schaden. :)
Das Finanzministerium kümmert sich schon um einen Entwurf.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (21. März 2013, 23:03)


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11

Donnerstag, 14. März 2013, 17:40

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier ist mein GO-Entwurf:
Geschäftsordnung der Staatsregierung

Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 - Zweck
Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatsregierung.

§ 2 – Stellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten
(1) Nach der Verfassung bestimmt die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler die Richtlinien der Politik der Regierung, die Ministerinnen und Minister führen ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Hält ein Mitglied der Staatsregierung eine Anpassung der Richtlinien für Geboten, so notifiziert er davon unverzüglich der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler.
(2) Kommt es zum Streit innerhalb der Staatsregierung, so versucht die Staatsregierung gemeinsam, diesen zu schlichten, im Zweifel entscheidet die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler.
(3) Jedes Mitglied der Staatsregierung und die Staatspräsidentin oder der Staatspräsident haben das Recht, Vorschläge an die Staatsregierung zu richten.
(4) Ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Staatsregierung über eine Sache entscheidet, so legen die zuständigen Ministerinnen und Minister dazu eine Empfehlung vor.
(5) Die Ernennung von Personen, die einer Ministerin oder einem Minister übertragen wurde, bedingt die Information der Staatsregierung, gleiches gilt für die Beförderung von hochrangigen Beamtinnen und Beamten.
(6) Jede Staatsministerin und jeder Staatsminister hat das gleiche Stimmgewicht. Die Staatssekretäre und der Staatspräsident können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(7) Plant ein Mitglied der Staatsregierung seine Abwesenheit, so hat es davon der Staatsregierung Mitteilung zu machen. Ein Mitglied der Staatsregierung, dass seinen Rücktritt plant, hat die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler darüber schriftlich zu informieren. Dieser sollte dem Ersuchen stattgeben, wenn nicht berechtigte Vorbehalte bestehen und die Staatspräsidenten oder den Staatspräsidenten um die Entlassung des Mitgliedes ersuchen.
(8) Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler übt die Dienstaufsicht über die Ministerinnen und Minister aus.
(9) Die Staatspräsidentin oder der Staatspräsident wird mindestens einmal in der Woche von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler und jeder Ministerin oder jedem Minister über die Arbeit der Staatsregierung informiert. Er kann davon für einen begrenzten Zeitraum befreien.
(10) An die Staatsregierung gerichtete Schreiben sind, sofern nichts abweichendes bestimmt ist, durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister zu bearbeiten. Hält dieser eine Beantwortung durch Staatskanzlerin oder Staatskanzler oder Staatspräsidentin oder Staatspräsident für geboten, so legt er einen Entwurf vor.

§ 3 – Die Staatsministerien
(1) Es werden folgende Staatsministerien festgelegt:
1. Staatsministerium des Innern und der Justiz (SMIJ),
2. Staatsministerium des Auswärtigen und der Verteidigung (SMAV),
3. Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen (SMWF),
4. Staatsministerium für Bildung, Technologie, Familie, Arbeit und Soziales (SMBTFAS),
5. Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (SMGELV),
6. Staatsministerium für Bau, Umwelt, Naturschutz und Verkehr (SMBUNV).
(2) Die Leitung obliegt der zuständigen Staatsministerin oder dem zuständigen Staatsminister, der gleichzeitig auch Staatsministerin oder Staatsminister für alle Zuständigkeitsbereiche seines Ministeriums ist.
(3) Das Staatskanzleramt steht einem Ministerium gleich und unterstützt die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler bei seiner Amtsführung.
(4) Neben den organisatorischen Referaten werden Fachreferate für die Themenfelder der Politik gebildet. Die Leitung obliegt einer Staatssekretärin oder einem Staatsekretär, der gleichzeitig Staatssekretärin oder Staatssekretär der Staatsregierung ist.

§ 4 – Staatssekretäre und Beauftragte
(1) Es werden folgende Staatssekretäre zugeordnet:
1. dem Staatsministerium des Innern und der Justiz:
a) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Inneres
b) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Justiz
2. dem Staatsministerium des Auswärtigen und der Verteidigung:
a) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Äußeres
b) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Verteidigung
c) Staatssekretärin oder Staatssekretär für besondere Aufgaben im Außenministerium
3. dem Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen:
a) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Finanzen
b) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Wirtschaft und Entwicklungspolitik
c) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Energie
4. dem Staatsministerium für Bildung, Technologie, Familie, Arbeit und Soziales:
a) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Arbeit
b) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Soziales und die Sozialversicherung
c) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Familie, Generationen und Gleichberechtigung
d) Staatssekretärin oder Staatssekretär für vorschulische Erziehung und Schule
e) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
f) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Technologie
5. dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
a) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Gesundheit
b) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Ernährung
c) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Landwirtschaft
d) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Verbraucherschutz
6. dem Staatsministerium für Bau, Umwelt, Naturschutz und Verkehr:
a) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Bau und Verkehr
b) Staatssekretärin oder Staatssekretär für Umwelt und Naturschutz
(2) Die Staatssekretäre unterstützen die Ministerin oder den Minister bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Ministerin oder der Minister beruft eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär zu seinem fachlichen Vertreter im Abwesenheitsfalle. Er definiert ferner Aufgaben und Rechte der Staatssekretäre. Die Staatssekretäre vertreten sich gegenseitig.
(3) Die Staatsregierung kann ferner Beauftragte für bestimmte Themengebiete benennen, die dem Staatskanzleramt zugeordnet werden.

§ 5 – Empfang ausländischer Vertreter und Reisen ins Ausland
Zuständigen Ministerinnen und Ministern ist es erlaubt, in ihrem Aufgabenbereich ausländische Vertreterinnen und Vertreter und Delegationen zu empfangen und Dienstreisen in das Ausland zu unternehmen und dort die Republik in ihrem Aufgabenbereich zu vertreten, jedoch nur in Rücksprache mit der Außenministerin oder dem Außenminister und nach Genehmigung der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers oder der Staatspräsidentin oder des Staatspräsidenten. Dies gilt analog für Staatssekretäre auf Anordnung des Ministers.

§ 6 – Vertretung der Staatsregierung im Inland
(1) Jede Ministerin und jeder Minister vertritt in seinem Aufgabenbereich die Staatsregierung nach außen, jedoch nur innerhalb der Grundsätze, die durch die Staatsregierung aufgestellt wurden.
(2) Wird die Staatsregierung zu einem Termin eingeladen, so entscheidet die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler über Teilnahme und Vertretung.

§ 7 – Vertretung der Staatsminister und des Staatskanzlers
(1) Bei Verhinderung wird die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler durch den zu seiner Vertreterin oder seinem Vertreter bestellten Ministerin oder Minister vertreten.
(2) Die Minister werden fachlich durch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär, auf Ministerebene wie folgt vertreten:
1. die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern und der Justiz durch die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler
2. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Bildung, Technologie, Familie, Arbeit und Soziales durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern und der Justiz
3. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern und der Justiz
4. die Staatsministerin oder der Staatsminister des Auswärtigen und der Verteidigung durch die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler
5. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Gesundheit, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch die Staatsministerin oder den Staatsminister für Bildung, Technologie, Familie, Arbeit und Soziales
6. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Bau, Umwelt, Naturschutz und Verkehr durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern und der Justiz
(3) Die Staatsregierung kann abweichendes vereinbaren.

§ 8 – Gesetzesentwürfe
(1) Ein Gesetzesentwurf, den eine Staatsministerin oder ein Staatsminister dem Senat vorlegen möchte, bedarf der vorherigen Zustimmung der Staatsregierung oder der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers.
(2) Berührt ein Gesetzesentwurf die Geschäftsbereiche zweier Ministerinnen oder Minister, so werden beide an der Ausarbeitung beteiligt, die Staatsregierung benennt eine federführende Ministerin oder einen federführenden Minister.
(3) Eine Ministerin oder ein Minister darf einen fachfremden Gesetzesentwurf nur nach Rücksprache mit der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister vorlegen.
(4) Die Begründung im Senat liegt der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister ob.

§ 9 – Sitzungen der Regierung
(1) Die Regierung trifft sich einmal täglich auf Einladung der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers zu Kabinettssitzungen.
(2) Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler führt den Vorsitz.

§ 10 - Verordnungen der Staatsregierung gemäß Artikel 30 VdRB
(1) Die Staatsminister können jederzeit im Rahmen der Gesetze und der Verfassung Verordnungen erlassen, die für nachgeordnete Behörden des Ministeriums gelten. Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler kann festlegen, dass Verordnungen der Minister seiner Kenntnisnahme bedürfen.
(2) Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler kann jederzeit im Namen der Staatsregierung Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze erlassen, die für alle Ministerien und nachgeordneten Behörden gelten.
(3) Die Staatsregierung kann ferner kollegial Verordnungen erlassen.

§ 11 – Außenpolitik
(1) Ist eine Ministerin oder ein Minister für die Außenpolitik zuständig, so handelt er im Benehmen mit der Staatspräsidentin oder dem Staatspräsidenten oder vereinbart mit diesem die Aufteilung der Aufgaben. Die Staatspräsidentin oder der Staatspräsident ist zu unterrichten.
(2) Verträge müssen vor der Einbringung ins Kabinett durch die Staatspräsidentin oder den Staatspräsidenten zur Kenntnis genommen werden.

Abschnitt II – Sonstiges

§ 12 – Aufbau der Ministerien
(1) Die Ministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen.
(2) Die Ministerien haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass ein einheitliches Auftreten der Regierung nach außen möglich ist und die Regierung funktionsfähig ist.
(3) Gleichartige Aufgaben sollten durch ein Ressort wahrgenommen werden.
(4) Die Ministerien sollen so organisiert sein, dass eine möglichst effektive, kosteneffizinete Umsetzung der Aufgaben stattfindet.
(5) Die Gliederung innerhalb der Ministerien soll in Unterabteilungen, Abteilungen und Referate erfolgen, wobei ein Referat einen kompletten Teilbereich der übergeordneten Abteilung übernimmt und zusammenhängende Themen durch eine Abteilung bearbeitet werden. Referate und Abteilungen verfügen über einen Leiter. Es ist ein Geschäftsverteilungsplan festzusetzen.
(6) Die Ministerien stimmen ihre dem Ziel der Kosten-Nuten-Abwägung folgende Personalpolitik untereinander ab.
(7) Die Ministerien ermöglichen eine verzahnte Zusammenarbeit und arbeiten gemeinsam an der EDV-Struktur.
(8) Über diese Regelungen hinausgehende Bestimmungen können
a) die Ministerien selbstständig festsetzen oder
b) durch die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler als Ergänzung zu diesen Bestimmungen angeordnet werden.

§ 13 – Beschluss, Änderung und Abweichung
(1) Diese Geschäftsordnung wird von der Staatsregierung beschlossen. Sie tritt durch die Bekanntmachung des Beschlusses durch die Staatspräsidentin oder den Staatspräsidenten in Kraft und ist durch die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler, die Ministerinnen und Minister und die Staatspräsidentin oder den Staatspräsidenten zu unterzeichnen.
(2) Die Staatsregierung oder die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler können im dringenden Fall eine Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfalle ermöglichen, wenn dies der Sache dienlich ist.
(3) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung soll von der Staatsregierung beschlossen werden und von der Staatspräsidentin oder vom Staatspräsidenten als Amtsaufsichtsführendem genehmigt werden.
Wie finden Sie ihn?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (15. März 2013, 16:43)


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12

Freitag, 15. März 2013, 16:43

Möchten Sie nichts dazu sagen?

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13

Freitag, 15. März 2013, 17:17

Nur eine Nachfrage, wollen sie die Außenpresentation vom Staatspräsidenten nehmen?
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14

Freitag, 15. März 2013, 17:19

Nein. Warum fragen Sie?

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15

Freitag, 15. März 2013, 17:26

Klingt an dieser Stelle ein wenig so:

Zitat

§ 5 – Empfang ausländischer Vertreter und Reisen ins Ausland
Zuständigen Ministerinnen und Ministern ist es erlaubt, in ihrem Aufgabenbereich ausländische Vertreterinnen und Vertreter und Delegationen zu empfangen und Dienstreisen in das Ausland zu unternehmen und dort die Republik in ihrem Aufgabenbereich zu vertreten, jedoch nur in Rücksprache mit der Außenministerin oder dem Außenminister und nach Genehmigung der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers oder der Staatspräsidentin oder des Staatspräsidenten. Dies gilt analog für Staatssekretäre auf Anordnung des Ministers.


Wieso wird der Staatskanzler an dieser Stelle gegendert? Sind Sie sich ihres Geschlechtes nicht bewusst?
(National ökologische Partei Bergens)