Was stellen Sie sich unter einem "Warnschussarrest" vor? Mein aktueller Entwurf sieht unterdessen so aus:
Gesetz zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts
§ 1 Zweck
Das Gesetz ändert das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 und die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 25.12.12.
§ 2 Selbstverwaltung der Nebenstellen von Gerichten
(1) § 9 GVG wird umbenannt in „Leitung der Gerichte“.
(2) § 9, Absatz 3 GVG wird wie folgt neu gefasst: „Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte sowie die Direktoren von Nebenstellen werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts oder des Gerichts, dem die Nebenstelle zugehört, bestimmt.“
§ 3 Unterbringungshaftbefehl
An § 4 wird folgendes angefügt: "(7) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 4 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert."
§ 4 Vertretung durch einen Rechtsanwalt
An § 8 APO wird angefügt: "(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten."
§ 5 Verspätetes Vorbringen
In § 11a wird ein eingefügt: "(4a) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Zivilverfahren nicht unverzüglich vorgebracht weren, können durch das Gericht zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht."
§ 6 Redaktionelle Änderung
§ 12c APO wird zu § 12 APO.
§ 7 Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Schutz von zu Unrecht verurteilten
(1) In der APO wird ein § 12a eingefügt:
„§ 12a – Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wiederaufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.“
(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für Verfahren, die vor ihrem Erlass abgeschlossen wurden.