Nun gut,
bezüglich des Armeeeinsatzes bin ich Ihrer Meinung.
"Auf Verlangen des Senats sind derartige Anordnungen aufzuheben.", das wird ausdrücklich bestimmt. Ein Verfassungsnotstand ist nur gegeben, wenn "die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf
eine durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden
kann." und in KEINEM anderen Fall, also eigentlich nie. Wenn es doch soweit kommt, wird der Senat wohl kaum mehr mit 2/3-Mehrheit zustimmen können, Maßnahmen zur Wiederherstellung der staatlichen Ordnung zu autorisieren. Sie erkennen den Pferdefuß Ihrer Kritik, Frau Kollegin?
Bezüglich der Immunität des Staatspräsidenten könnten wir das so nicht akzeptieren, die Immunität für verfassungsmäßige Amtshandlungen hat gute Gründe und ein Staatspräsident vor Gericht ist undenkbar. Wenn, könnten wir uns damit einverstanden erklären, dass er bei Straftaten ebenfalls nach Artikel 22, Absatz 5 des Amtes enthoben werden kann, womit die Immunität der Privatperson enden würde - in 22,5 sollte eh klarer formuliert werden, wann er seines Amtes enthoben werden kann.
Die Ernennung des Staatskanzlers ohne Wahl durch den Senat ist Kernpunkt unseres Vorschlages, von dem wir nicht abweichen können werden. Allerdings können wir gerne festschreiben, dass der Staatskanzler dem Vertrauen der Mehrheit des Senats bedarf, was Artikel 29, Absatz 4 ja auch - etwas umständlich - tut.