"Um dies kurz Auszuführen, gäbe es z.B. in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 bedenken: Jede Entscheidung des Verwaltungsträgers muss sich bis zum Volkssouverän zurückverfolgen lassen. Werden hingegen öffentliche Ressourcen in einem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen gebunden, hat die Verwaltung unter Umständen einen zu geringen Einfluss auf die Entscheidungsfindung zur Verwendung eben jener öffentlichen Ressourcen und des Leistungsangebotes. So träfen verfassungsrechtlich nicht legitimierte privatwirtschaftliche Unternehmen Entscheidungen, die das Gemeinwohl betreffen. Dies führt weiterhin unter Umständen dazu, dass öffentliche Mittel nicht ausreichend dem Gemeinwohl, sondern in erster Linie dem privaten Partner zugutekommen."
Tannenberger machte eine kurze Pause und führte weiter aus:
"Dies ist nur ein Ansatzpunkt der kritisch zu sehen ist.Weiterhin ist die Frage der rechtlichen Haftung, der Haftung im Falle einer Insolvenz des privaten Partners als auch Nachforderungen aus Mieten, die eine Kostensteigerung mit sich bringen bestenfalls als schwierig zu bezeichnen."
STAATSMINISTER FÜR FINANZEN, WIRTSCHAFT UND INFRASTRUKTUR
(Kabinett Suhr I, Kabinett Königskamp VI, Kabinett J. Lacroix I)