Ich beantrage eine Aussprache zu diesem Gesetzentwurf.
Gesetz über den Umgang mit sowie die Produktion und den Erwerb von Waffen (Waffengesetz – WaffG)
§ 1 Allgemeines
(1) Das Gesetz regelt den Umgang mit Gegenständen, die Waffen sind, sowie deren Produktion und Erwerb.
(2) Waffen sind
a) Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
b) tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen oder die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen
c) sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch die zuständige Behörde als Waffen bezeichnete Gegenstände (Waffenverzeichnis). Bei Unklarheit über die Einstufung als Waffe ist eine Eintragung in das Waffenverzeichnis zum Verbot notwendig.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Waffen, über die ein besonderes Gesetz erlassen wurde.
§ 2 Besitz und Umgang mit Waffen
(1) Der Besitz und der Umgang mit Waffen ist verboten.
(2) Das Verbot gilt nicht, wenn
a) die Waffen zu Sportzwecken oder zur rechtmäßigen Jagd oder zur Ausbildung von Schützen durch zugelassene Ausbilder verwendet werden und sicher durch einen zugelassenen Verwahrer verwahrt werden oder
b) der Besitzer Bediensteter einer öffentlichen Sicherheitsbehörde ist und die Waffe durch die Dienststelle verwahrt oder im Ausnahmefall durch den Bediensteten mit besonderer Genehmigung.
(3) In keinem Fall darf einer Person unter 18 Jahren oder einer Person unter 16 Jahren mit Aufsicht eine Waffe zugänglich gemacht werden. Einer geistig eingeschränkten Person darf keine Waffe zugänglich gemacht werden.
(4) Jede Person, die eine Waffe führt, muss vor der zuständigen Behörde eine Prüfung ablegen. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling einen Waffenschein.
(5) Der Inhaber eines Waffenscheins hat dafür Sorge zu tragen, dass mit der in seiner Benutzung befindlichen Waffe kein Unbefugter umgehen kann. Ein zugelassener Verwahrer oder Ausbilder hat dafür sorge zu tragen, dass keine Gefahr für Leib und Leben einer Person durch die Waffe entsteht oder diese Unbefugten zugänglich wird. Das Abhandenkommen einer Waffe ist unverzüglich den Behörden mitzuteilen.
(6) Das Sammeln von Waffen ist nur zulässig, wenn diese unschädlich gemacht wurden.
(7) Waffen und Munition sind getrennt und sicher zu verwahren. Waffen und Munition sind sicher verwahrt, wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.
§ 3 Produktion und Vertrieb; Erwerb
(1) Produktion und Vertrieb von Waffen darf nur durch zugelassene Personen und im Rahmen der Genehmigung erfolgen. Auch die Produktion und der Vertrieb von Munition unterliegt der Genehmigung, Munition darf nur an die Sicherheitsbehörden oder Besitzer eines Waffenscheins abgegeben werden.
(2) Der Erwerb von Waffen bedarf der Genehmigung, der Ersterwerb von Munition bedarf der Genehmigung.
§ 4 Waffenverzeichnis
Es wird ein zentrales Waffenverzeichnis geführt, in die jede Waffe mit Seriennummer und Besitzer eingetragen wird. Jede Änderung ist der verzeichnisführenden Behörde anzuzeigen. Die Weitergabe von Waffen ist nur mit Genehmigung gestattet.
§ 5 Waffenverwendung
(1) Eine Waffe darf nur mit Genehmigung durch die Besitzer eines Waffenscheins oder unter Anleitung einer dafür zugelassenen Person eingesetzt werden. Genehmigt ist der Einsatz, wenn er
a) im Rahmen einer zugelassenen Sportveranstaltung für Waffen,
b) auf zugelassenen Schießplätzen oder ähnlichen Einrichtungen,
c) in einem für die Jagd freigegebenen Gebietes
d) aufgrund sonstiger Genehmigungen
erfolgt und keine Gefahr für Leib und Leben einer Person entsteht.
§ 6 Transport
(1) Der Transport von Waffen in oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung. Im- und Exporteure bedürfen der Zulassung.
(2) Der Transport von Waffen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nur mit Genehmigung gestattet, der Transport von Waffen in Flugzeugen ist nur den Bediensteten der Sicherheitsbehörden mit Genehmigung durch die Behörde gestattet.
(3) Der Transport einer geladenen Waffe ist nur Bediensteten der Sicherheitsbehörden gestattet.
(4) Der Waffenbesitzer hat beim Transport sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Waffe erhalten.
§ 7 Verbote
(1) Die zuständige Stelle kann die Herstellung, den Vertrieb und den Besitz bestimmter Waffen allgemein oder an bestimmte Personengruppen verbieten.
(2) Die zuständige Behörde kann das Führen von Waffen in bestimmten Situationen verbieten.
(3) Die Werbung für Waffen ist verboten, ausgenommen die übliche Beschilderung zugelassener Geschäfte.
(4) Das Führen von Waffennachbildungen ist verboten, wenn eine tatsächliche Verwechslungsgefahr gegeben ist.
§ 8 Ausnahmen
(1) Nicht betroffen von Einschränkungen nach diesem Gesetz in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten und Rechte sind Beschäftigte der Sicherheitsbehörden und der Bergenwehr, die im Rahmen ihrer Ausbildung im dem Führen und Benutzen von Waffen ausgebildet wurden, sofern dieses Gesetz nicht explizit Regelungen dazu trifft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bedienstete der Streitkräfte und Sicherheitsbehörden anderer Staaten, die sich aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in Bergen aufhalten.
(3) Personenschützern, die besonders geprüft wurden, kann das führen einer Waffe zum Zwecke des Personenschutzes gestattet werden.
§ 9 Verwaltungsvorschriften
Die zuständige Behörde ist zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ermächtigt. Zuständig für Genehmigungen nach diesem Gesetz, die nicht anderen Stellen vorbehalten sind, ist das Staatsministerium für innere Angelegenheiten.
§ 10 Anordnungen nach diesem Gesetz
Die zuständige Behörde ist befugt Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen dieses Gesetzes durchzusetzen.
§ 11 Strafen
(1) Ein Verstoß gegen dieses Gesetz durch Hersteller, Vertreiber, Ausbilder, Verwahrer oder Besitzer nach diesem Gesetz kann das Verbot der weiteren Betätigung oder Bußgeld durch die zuständige Behörde zur Folge haben.
(2) Wer wiederholt, gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande oder in der Absicht andere Straftaten zu ermöglichen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden, soweit die Tat durch keine andere Vorschrift mit höherer Strafe bedroht ist.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Der Besitz einer Waffe oder der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist der zuständigen Behörde nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich, spätestens in 60 Tagen, anzuzeigen.
(2) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.