Gesetz über die Streitkräfte der Republik Bergen – Bergenwehrgesetz (BwG)
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 – Bergenwehr
Die Republik stellt Streitkräfte auf, deren Aufgabe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen es ist, die Sicherheit Bergens zu gewährleisten. Die Streitkräfte werden als „Bergenwehr“ errichtet.
§ 2 – Rolle des zuständigen Ministeriums; Festlegung weitergehender Bestimmungen
(1) Das zuständige Ministerium unterstützt den Oberbefehlshaber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und nimmt die Rechte wahr, die der Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Staatskanzler bestimmt, ohne das dies seine Rechte einschränkt.
(2) Der Oberbefehlshaber, das zuständige Ministerium oder der Generalstab legen über dieses Gesetzes hinausgehende Bestimmungen fest, sie treffen Anordnungen über Bestimmungen, die dieses Gesetz vorsieht.
Abschnitt II – Organisation
§ 3 – Teilstreitkräfte
(1) Die Bergenwehr gliedert sich in Teilstreitkräfte.
(2) Das Heer ist Kern der Landstreitkräfte und Träger von Landoperationen sowie Operationen luftbeweglicher und luftmechanisierter Kräfte. Dem Heer steht ein General vor.
(3) Die Luftwaffe ist Träger von Luftoperationen mit Ausnahme derer, die dem Heer im Rahmen seiner Operationen obliegen. Sie übernimmt den Lufttransportdienst. Der Luftwaffe steht ein General vor.
(4) Die Marine ist Träger von Operationen zur See sowie der Marineinfanterie.Der Marine steht ein Admiral vor.
(5) Als gemeinsame Einrichtung aller Teilstreitkräfte wird ein Sanitätsdienst errichtet, dessen Aufgabe es ist, die Gesundheit der Soldaten zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen. Ihm steht ein Generaloberstabsarzt vor.
(6) Die Teilstreitkräfte gliedern sich in
§ 4 – Generalstab der Bergenwehr
(1) Der General des Heeres, der General der Luftwaffe und der Admiral der Marine bilden den Generalstab der Bergenwehr als ordentliche Mitglieder, dem ein Generalstabschef aus den Reihen der Mitglieder vorsteht. Der Generalstab kann um weitere Mitglieder erweitert werden.
(2) Im Auftrage des Oberbefehlshabers obliegt dem Generalstab die Führung der Streitkräfte. Diese üben die jeweiligen ordentlichen Mitglieder in ihren Teilstreitkräften nach den Maßgaben des Oberbefehlshabers aus.
(3) Der Generalstabschef ist für die einheitliche Führung der Bergenwehr verantwortlich, er untersteht dem Oberbefehlshaber und hat Weisungsrecht gegenüber allen Soldaten, einschließlich der anderen Mitglieder des Generalstabes. Die Rechte des Oberbefehlshabers werden nicht berührt.
(4) Dem Generalstab werden weitere Offiziere und Bedienstete zugeordnet, ihm unterstehen unmittelbar alle zentralen Einrichtungen der Bergenwehr sowie die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Bergenwehr errichtete Behörde.
§ 5 – Vertrauensperson
(1) Der Oberbefehlshaber ernennt einen Offizier der Bergenwehr, der von der Befehlsstruktur exemt und nur diesem persönlich verantwortlich ist. Er steht einer Stelle vor, die als Vertrauensinstanz für alle Soldaten dient. Alle Bediensteten mit militärischen Rang dieser Stelle unterliegen einzig dem Befehl des Oberbefehlshabers oder des Leiters.
(2) Jeder Soldat kann sich mit Eingaben und Beschwerden unter Umgehung der Befehlskette direkt an die Vertrauensstelle wenden, ohne das daraus irgendwelche Nachteile entstehen. Dies schließt auch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dieser Stelle ein.
(3) Der Leiter der Vertrauensstelle berichtet in regelmäßigen Abständen dem Oberbefehlshaber und legt diesem Empfehlungen vor.
Abschnitt III – Die Soldaten
Unterabschnitt A – Allgemeines
§ 6 – Soldaten
(1) Soldat ist, wer aufgrund einer Verpflichtung in einen militärischen Dienstgrad ernannt wird.
(2) Nicht Soldat, sondern ach Maßgabe des Rechts des öffentlichen Dienstes Beamter oder Angestellter der Bergenwehr ist, wer ohne eine solche Verpflichtung berufen wird. Auf ihn finden die üblichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes Anwendung, Vorgesetzter kann jedoch auch ein Soldat sein. Oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.
§ 7 – Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere
(1) Die Mannschaftsdienstgrade umfassen die Soldaten im normalen Dienst und in der Grundausbildung.
(2) Unteroffiziere sind Berufssoldaten mit abgeschlossener Berufs- und Grundausbildung, die durch weitere Ausbildungen zum Führen kleinerer militärischer Einheiten geeignet sind.
(3) Offiziere besitzen eine abgeschlossene Grundausbildung und einem Hochschulstudium im zivilen oder militärischen Bereich. Sie sind qualifiziert, mit der Führung größerer Truppenteile auch die Befehlsgewalt über die ihnen unterstellten Unteroffiziere zu übernehmen.
(4) Die Soldatenbahnen werden gesondert bestimmt. Unteroffiziers- oder Offiziersanwärter müssen nicht alle Dienstgrade durchlaufen, ehe sie befördert werden können.
§ 8 – Wehrpflicht
Es besteht keine Wehrpflicht.
§ 9 – Freiwilliger Wehrdienst, Berufssoldaten
(1) Die Verpflichtung zum Freiwilligen Wehrdienst umfasst vierundzwanzig Monate, in denen die Grundausbildung stattfindet, nach deren Abschluss eine reguläre Verwendung bis zum Ende der Verpflichtung möglich ist. Ein freiwillig Wehrdienstleistender hat einen, sechs, zwölf und danach monatlich das Recht, seinen Dienst zu beenden.
(2) Die Einstellung eines Berufssoldaten erfolgt durch Ernennung, die Mindestverpflichtungszeit beträgt zehn Jahre, eine Ernennung auf Lebenszeit ist möglich. Nach Abschluss der Grundausbildung können Berufssoldaten durch Studium oder Ausbildung die Qualifikation erwerben, als Offiziere oder Unteroffiziere verwendet zu werden.
Eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Mindestverpflichtungszeit oder der für Beamten maßgeblichen Altersgrenze muss genehmigt werden. Es kann eine besondere Altersgrenze für Soldaten festgelegt werden.
(3) Beförderungen bedürfen einer Ernennung.
§ 10 – Eignung
(1) Die Verwendung als Soldat erfordert eine körperliche, geistige und persönlich Eignung, deren Kriterien durch die zuständige Stelle festgelegt werden.
(2) Vor Eintritt in den Wehrdienst hat sich eine Person eine Befragung und Untersuchung (Musterung) durch die dafür zuständige Stelle zu unterziehen. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, auch zur Feststellung einer Nichteignung, sofern diese nicht offensichtlich vorliegt.
§ 11 – Verwendung
(1) Wer als Verpflichteter oder Berufssoldat durch die Grundausbildung und alle weiteren erforderlichen Ausbildungen zum Einsatz geeignet ist, kann bei Einsätzen im In- und Ausland eingesetzt werden.
(2) Wer im Laufe seiner Dienstzeit nicht mehr für eine Verwendung innerhalb seiner Position geeignet ist, der ist auf einer anderen Position zu verwenden, sofern das möglich ist und kann ansonsten aus dem Dienst entlassen werden. Dadurch wird ein Versorgungsanspruch begründet, sofern dem Soldaten nicht die Aufnahme einer anderen Tätigkeit möglich ist. Entsteht aus der Entlassung sonst eine Arbeitslosigkeit, so ist ein Versorgungsanspruch trotzdem gegeben, jedoch gelten die üblichen Pflichten eines Empfängers von Arbeitslosenunterstützung nach dem SGB sinngemäß.
(3) Wer durch sein Verhalten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen, insbesondere durch Äußerungen oder Handlungen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen, seine Treuepflicht gegenüber dem Staat verletzt oder Sicherheit und Ansehen der Bergenwehr gefährdet, ist für die weitere Verwendung ungeeignet und wird unehrenhaft unter Wegfall aller Versorgungsansprüche entlassen.
§ 12 – Grundausbildung und weitere Qualifikationen
Die Inhalte der Grundausbildung sowie weitere zur besonderen oder einfachen Verwendung erforderliche Qualifikationen und Ausbildungen bestimmt die zuständige Stelle.
§ 13 – Uniform, Dienstgrad und Ausrüstung
(1) Der Staatspräsident bestimmt über Dienstgrade und Uniform der Soldaten.
(2) Die vom Ministerium beauftragte Stelle legt die Ausrüstung der Soldaten fest.
Unterabschnitt B – Rechtsstellung der Soldaten
§ 14 – Grundsätzliches
(1) Die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten werden durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften nur in soweit eingeschränkt, wie es zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist.
(2) Die Soldaten sind verpflichtet, ihren Dienst treu zu leisten und das bergische Volk und Territorium gegen Angriffe von außen zu schützen, die demokratische Grundordnung und die Verfassung zu verteidigen und für die Sicherheit des Volkes auch unter Einsatz ihres Lebens einzutreten. Sie haben sich durch ihr gesamtes Verhalten dieser Aufgabe würdig zu erweisen.
(3) Die Soldaten haben die Befehle ihrer Vorgensetzen, des Generalstabes und des Oberbefehlshabers vollständig, gewissenhaft und unverzüglich zu befolgen. Er kann die Befehlsausführung verweigern, wenn sie gegen geltendes Recht oder die Menschenwürde verstoßen. Wird der Befehl jedoch durch den nächsthöheren Vorgensetzen oder bei Gefahr im Verzuge durch den Vorgesetzten schriftlich bestätigt oder durch den Oberbefehlshaber erneut erteilt, so ist er auszuführen. Der Soldat ist von jeder persönlichen Verantwortung für auf Befehl ausgeführte Handlungen frei. Für Anordnungen, die nicht durch den militärischen Vorgensetzen ergehen, gelten die gleichen Bestimmungen, die auch auf Beamte Anwendung finden.
(4) Die Soldaten haben die Kameradschaft der Bergenwehr durch die Achtung der Würde, der Rechte, der Ansichten, der Persönlichkeit und der Ehre der Kameraden zu wahren, einander anzuerkennen und einem Kameraden beizustehen und Hilfe zu leisten mit der selben Treue und unter dem selben persönlichen Einsatz, den sie der Republik geschworen haben. Dies schließt auch ein, das kein im Kampf verwundeter Soldat zurückgelassen wird und keine Anstrengung zu seiner Rettung unversucht gelassen wird, es sei denn, dies ist absolut unmöglich.
(5) Die Soldaten sind verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten, die der Geheimhaltung bedürfen, gegenüber jedem Unbefugten die Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Ende der Dienstzeit hinweg. Dies gilt nicht für die Meldung von Dienstrechtsverstößen oder Straftaten.
(6) Die Soldaten haben jede politische Betätigung zu unterlassen, die der Kameradschaft oder dem Ansehen der Republik schaden könnten. Das recht auf freie Meinungsäußerung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(7) Die Soldaten haben sich medizinischer Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen, sofern diese nicht eine unzumutbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellen und die Behandlung nicht in dieser Weise aufgrund schwerwiegender Gründe durchgeführt werden muss.
(8) Die Soldaten haben ihre Unterbringung und Verlegung in Gemeinschaftseinrichtungen zu dulden.
(9) Die Soldaten dürfen keine Zuwendungen aufgrund ihres Dienstes in Form von Geschenken, Vorteilen oder Belohnungen annehmen, auch nicht nach Ausscheiden aus dem Dienst, außer mit Genehmigung der zuständigen Stelle oder wenn es sich um allgemein übliche Zuwendungen handelt. Soldaten dürfen keinerlei Tätigkeiten neben ihrem Dienst ausüben, außer solche, die ihnen dienstlich übertragen wurden oder ein Ehrenamt darstellen. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle Abweichungen hiervon genehmigen.
Lediglich der Anzeige, nicht jedoch der Genehmigung bedürfen die Annahme und die Kandidatur für politische Ämter.
(10) Innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausschieden aus dem Dienst bedarf die Aufnahme von Tätigkeiten, die dienstliche Interessen berühren könnte, der Genehmigung der zuständigen Stelle.
(11) Die Vorgensetzen können einen Soldaten jederzeit unter Angabe von Gründen unter Belassung der vollen Bezüge vom Dienst freistellen, die Freistellung ist zeitlich zu begrenzen, kann aber verlängert werden.
§ 15 – Vorgesetzte
(1) Vorgesetzte sind der Einheitsführer der Einheit des Soldaten, sowie alle diesem vorgesetzten Soldaten, oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.
(2) Ein höherer Dienstgrad begründet nur dann ein Vorgesetzesverhältnis, wenn dies gegenüber dem Soldaten aus wichtigen Gründen im Einzelfall erklärt wird, ein generelles Vorgestztenverhältnis besteht nicht.
(3) Ein Vorgesetzter ist Vorbild für seine Untergebenen, er ist für die Disziplin verantwortlich, führt die Dienstaufsicht und trägt die Verantwortung. Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Ein Vorgesetzer kann nur zu dienstlichen Zwecken Befehle erteilen und nur solche Befehle, die im Einklang mit geltendem Recht stehen.
§ 16 - Rechtsstreitigkeiten
Für Rechtsstreitigkeiten mit Soldaten finden die Vorschriften der Allgemeinen Prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung.
§ 17 – Personalakten, Beurteilungen
(1) Am Stationierungsort der Soldaten werden Personalakten geführt.
(2) Jeder Soldat hat das Recht, von seinem nächsten Vorgesetzten in regelmäßigen Abständen eine Beurteilung zu bekommen.
§ 18 – Leistungen an Soldaten
(1) Die Besoldung der Soldaten wird durch die Besoldungsordnung geregelt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12-15 Staatsbedienstetengesetz finden sinngemäß Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Staat hat die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Soldaten, insbesondere gegenüber denen, die im Einsatz verwundet wurden und auch gegenüber den Angehörigen getöteter Soldaten.
§ 19 – Sonstige Rechte der Soldaten
(1) Die Soldaten haben das Recht, gehört zu werden und ihre Interessen durch frei und demokratisch gewählte Vertretungsorgane zu vertreten.
(2) Die Soldaten haben ein Recht auf medizinische, psychologische und seelsorgerische Betreuung.
§ 20 – Gleichberechtigung
(1) Alter oder Behinderung dürfen für die Berufung nur dann eine Rolle spielen, wenn die Anforderungen aufgrund des besonderen Tätigkeitsprofil zu einem Ausschluss führen.
(2) Keinesfalls darf eine Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, sexueller Orientierung oder anderer Aspekte erfolgen.
(3) Gesellschaftliche benachteiligte Bevölkerungsgruppen können durch eine bevorzugte Berufung gefördert werden, wenn ihre Qualifikation gleich ist.
§ 21 – Reservisten
(1) Reservist ist, wer als früherer Soldat seinen Dienstgrad nicht verloren hat und zu Zwecken von Übungen oder Einsätzen herangezogen werden kann.
(2) Rechtsstellung und Pflichten der Reservisten regelt die zuständige Stelle.
§ 22 – Militärische Sicherheit
(1) Zum Zwecke der Sicherheit der Bergenwehr und ihrer Anlagen kann die Bergenwehr Amtshilfe aller Behörden der Republik Bergen in Anspruch nehmen.
(2) Die beauftragten Stellen und Bediensteten der Bergenwehr können innerhalb der Grenzen militärischer Einrichtungen sowie im unmittelbarem Umfeld ebendieser zur Sicherung der Bediensteten und der Anlagen die selben Rechte wahrnehmen, die zivilen Vollzugsbeamten der Polizei in Ausübung ihrer Rechte zukommt, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt.
(3) Gegenüber Soldaten nehmen die zuständigen Bediensteten der Bergenwehr in Ausübung ihres Diestes die selbe Autorität wahr wie Vollzugsbeamte der Polizei.
(4) Es obliegt den zuständigen Stellen der Bergenwehr, durch Anordnung Zivilisten das Betreten von militärischen Einrichtungen zu verbieten.
§ 23 – Weitergehende Bestimmungen
Weitergehende Bestimmungen erlässt die dafür zuständige Stelle.
§ 24 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.