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Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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106

Dienstag, 3. Dezember 2013, 17:01

226-An-022

übersendet namens der Staatsregierung den Haushaltsentwurf
»Alexander Waldheim« hat folgende Datei angehängt:
  • haushalt_226.pdf (145,05 kB - 280 mal heruntergeladen - zuletzt: 2. Oktober 2024, 12:03)
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (3. Dezember 2013, 17:04) aus folgendem Grund: Anhang


107

Samstag, 11. Januar 2014, 22:08

227-AN-001

Die SLP-Fraktion beantragt, alle Ausschussberatungen wieder aufzunehmen.
Sozialliberale Partei

108

Donnerstag, 30. Januar 2014, 15:00

227-AN-002

Man beantragt die Wahl des Staatskanzlers.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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109

Sonntag, 16. Februar 2014, 16:58

227-AN-003

Die Staatsregierung bringt folgenden Gesetzentwurf ein:

Gesetz zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts

§ 1 Zweck
Das Gesetz ändert das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 und die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 25.12.12.

§ 2 Selbstverwaltung der Nebenstellen von Gerichten
(1) § 9 GVG wird umbenannt in „Leitung der Gerichte“.
(2) § 9, Absatz 3 GVG wird wie folgt neu gefasst: „Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte sowie die Direktoren von Nebenstellen werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts oder des Gerichts, dem die Nebenstelle zugehört, bestimmt.“

§ 3 Unterbringungshaftbefehl
An § 4 wird folgendes angefügt: "(7) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 4 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert."

§ 4 Vertretung durch einen Rechtsanwalt
An § 8 APO wird angefügt: "(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten."

§ 5 Verspätetes Vorbringen
In § 11a wird ein eingefügt: "(4a) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Zivilverfahren nicht unverzüglich vorgebracht weren, können durch das Gericht zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht."

§ 6 Redaktionelle Änderung
§ 12c APO wird zu § 12 APO.

§ 7 Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Schutz von zu Unrecht verurteilten
(1) In der APO wird ein § 12a eingefügt:
„§ 12a – Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wiederaufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.“
(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für Verfahren, die vor ihrem Erlass abgeschlossen wurden.

§ 8 Maßregeln der Besserung und Sicherung
In das StGB wird ein § 13a eingefügt:
"§ 13a - Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Soweit die Tat zeigt, dass der Täter ein Kraftfahrzeug nicht zuverlässig im Straßenverkehr führen kann, so kann das Gericht zusätzlich die Rücknahme der Fahrerlaubnis des Täters anordnen.
(2) Soweit die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Täters steht, so kann ihm das Gericht zusätzlich ein befristetes und unbefristetes Verbot der Berufsausübung erteilen."
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

110

Freitag, 21. Februar 2014, 18:11

227-AN-004

Die UBK beantragt eine Fragestunde [ /action]
Konservative Partei

111

Freitag, 21. Februar 2014, 20:07

Das Präsidium bittet um die Benennung eines Themas.
Die Behörden in ganz Bergen - vom Staatsamt für Bergbau bis zur Gemeindeverwaltung in Zupfingen.

112

Freitag, 21. Februar 2014, 20:16

Über Aufklärung der Arbeit der Sicherheitskräfte im August 13
Konservative Partei

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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113

Mittwoch, 26. Februar 2014, 17:49

227-An-005

bringt für die Staatsregierung einen Entwurf ein

 Antrag

Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (2. März 2014, 21:39)


Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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114

Dienstag, 11. März 2014, 23:35

227-An-006

bringt für die Staatsregierung den folgenden Entwurf ein

Gesetzesentwurf der Staatsregierung

Gesetz zur Organisation der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung (Regionalgesetz - RegionalG)


§ 1 - Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau der Regionen und Kommunen der Republik Bergen.

§ 2 – Allgemeines
(1) Die Republik Bergen gliedert sich nach der Verfassung in die Verwaltungszonen Freie Stadt Bergen (offizielle Abkürzung FSB), Lorertal, Trübergen und Noranda.
(2) Die Verwaltungszonen werden als Regionen bezeichnet.
(3) Die Bezirksststädte sind die Freie Stadt Bergen für den Region Freie Stadt Bergen, Omsk für das Lorertal, St. Nina für Trübergen und Port Cartier für Noranda. Die Bezirksstädte sind Sitz der Bezirksverwaltung.
(4) Die Behörden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
(5) Die Körperschaften der Regional- und Kommunalorganisation unterstehen dem Minister für Regionales und Kommunales, welcher in der Regel der Innenminister ist. Er ist zuständiger Minister im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Der Senat wird ein Gesetz erlassen, welches die Kompetenzen der Regionen und Kommunen regelt.

§ 3 – Die Regionen
(1) Die Regionen führen ihre Aufgaben nach Gesetzen und Verordnungen aus, sorgen für die Einhaltung der Vorschriften der Staatsregierung durch die ihr unterstellten Körperschaften, sind erste Widerspruchsinstanz gegen Entscheidungen der Kommunalverwaltungen und üben die Amtsaufsicht über Städte und Gemeinden aus.
(2) Der Bezirksrat erlässt eine Satzung, die alle Details der Bezirksorganisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes,
(3) Ein Gesetz kann dem Regionalsekretär, der Bezirksverwaltung oder dem Bezirksrat Kompetenzen für lokale Entscheidungen und den Erlass von Bezirksrecht auf einigen Gebieten übertragen. Das zuständige Staatsamt hat das Recht, alle Entscheidungen und Beschlüsse der Bezirksorgane aufzuheben.
(4) Die Regionen haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer Aufgaben mit Haushaltsmitteln durch den Staat ausgestattet zu werden und können für Aufgaben, die sie ausführen, eigene Bedienstete berufen und deren Aufgaben festzulegen, sofern nicht Bedienstete zugeteilt wurden. Auf sie finden entsprechende Gesetze Anwendung. Der durch den Kommunalrat zu beschließende Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes.


§ 3a - Bezirksorgane
(1) In den Bezirken wird ein Bezirksrat gebildet, der aus mindestens 11 und maximal 65 Vertretern besteht, die unabhängig, nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet sind. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Bezirksrat wird alle 24 Monate nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und der Bezirkssatzung gewählt gewählt und berät den Regionalsekretär. Die Anzahl der Abgeordneten legt der zuständige Minister durch Verordnung fest.
(2) Der Bezirksrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit,
a) die Bürger zu vertreten,
b) den Regionalsekretär zu kontrollieren.
(3) Die Regionen werden von einem Regionalsekretär verwaltet, der vom Staatspräsidenten berufen wird und sein Amt innerhalb der von der Regierung festgesetzten Richtlinien und innerhalb der Gesetze selbstständig und in eigener Verantwortung führt, der Staatsregierung aber Rechenschaft schuldig ist. Er kann Entscheidungen der Bürgermeister und der Kommunalräte aufheben. Dem Regionalsekretär steht die ihm unterstellte Bezirksverwaltung (Bezirkskanzlei) bei seiner Amtsführung zur Seite. Der Regionalsekretär ist Beamter auf Zeit.

§ 4 – Städte und Gemeinden, Landkreise

(1) Die Regionen gliedern sich in Kommunen, Städte und Gemeinden. Diese können wieder in nichtselbstständige Ortsteile gegliedert werden. Näheres bestimmt die Satzung.
(2) Eine Stadt muss mindestens 10.000 Einwohner, eine Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner haben. Bereits bestehende Gemeinden und Städte genießen Bestandsschutz. Fällt die Einwohnerzahl unter 40 Prozent des vorgegebenen Wertes, so kann der Regionalsekretär eine Fusion mit einer Nachbargemeinde anordnen. Neue Städte und Gemeinden können nur durch eine Bürgerbefragung errichtet werden, die Staatsregierung muss dem zustimmen.
(3) Durch Erreichen der Einwohnerzahl wird eine Gemeinde nicht automatisch zur Stadt. Die Verleihung des Stadtrechts obliegt dem Staatspräsidenten auf Antrag der Gemeinde, er holt die Stellungnahme des Regionalsekretärs und des zuständigen Staatsamtes ein.
(4) Um die Leistungsfähigkeit der Kommunen und die gleichwertige Erledigung aller Aufgaben zu gewährleisten, wird der Bezirksrat ermächtigt, mit Genehmigung des zuständigen Staatsamtes Landkreise zu bilden, zu ändern und aufzuheben, ihre Organisation zu bestimmen, ihnen Kompetenzen zu übertragen und zu entziehen. Landkreise sind dabei Kooperationszusammenschlüsse mehrerer Städte. Städten, denen aufgrund ihrer Größe die selbstständige Erledigung aller ihrer Aufgaben zugemutet werden kann, bleiben kreisfrei. Der Leiter eines Landkreises wird dabei vom Regionalsekretär berufen und abberufen. Ein Kreisrat wird durch die Kommunalräte für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und fungiert als Vertretung der Bürger und Kommunen. Durch Gesetz oder Verordnung kann näheres bestimmt werden und können den Kreisen Aufgaben übertragen werden.

§ 4a – Bürgermeister
(1) Städte werden von einem hauptamtlichen Bürgermeister, der Beamter auf Zeit ist, verwaltet, Gemeinden von einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der Ehrenbeamter ist. In großen Gemeinden kann der Bürgermeister nach Entscheidung des Regionalsekretärs hauptamtlich tätig sein. In großen Städten kann der Regionalsekretär dem Bürgermeister den Alternativtitel „Oberbürgermeister“ übertragen. Die Bürgermeister werden nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes und der Kommunalsatzung gewählt.
(2) Den Bürgermeistern fällt der Vollzug von Gesetzen und Verordnung vor Ort und die Repräsentation und Vertretung vor und der Kommune zu. Ferner nimmt er Aufgaben war, die ihm durch Gesetze oder Verordnungen übertragen werden. Er übt zudem die staatliche Verwaltung in seiner Stadt / Gemeinde im Rahmen der Festsetzungen des Regionalsekretärs und des zuständigen Staatsamtes aus.
(3) Den Bürgermeistern stehen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei der Amtsführung zur Seite. Die Verwaltung handelt in seinem Auftrage im Rahmen der Rechtsvorschriften selbstständig, etwaige Ansprüche sind zu richten an die Stadt.

§ 4b - Kommunalrat
(1) Ferner wird aus mindestens 5 und maximal 30 ehrenamtlichen Mitglieder bestehendes Gremium, dessen Mitglieder alle 24 Monate von dem Bürgern der Stadt nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und nötigenfalls ergänzend der Kommunalsatzung gewählt werden und als Stadt- oder Gemeinderat (allgemein: Kommunalrat) bezeichnet wird, gebildet der unter dem Vorsitz des Bürgermeisters tagt.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(3) Der Kommunalrat erlässt die Kommunalsatzung, die alle Angelegenheiten der Kommunalorganisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regionalsekretärs, der auch die Mitgliedszahlen der Kommunalräte angemessen festlegt.
(4) Der Kommunalrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit,
a) die Bürger zu vertreten,
b) den Bürgermeister zu kontrollieren.
(5) Ein Gesetz kann dem Bürgermeister, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder dem Kommunalrat Kompetenzen für lokale Entscheidungen und den Erlass von Kommunalrecht auf einigen Gebieten übertragen. Die Satzung kann Kompetenzen der Kommune an die Ortsteile übertragen, sie kann ferner vorsehen, dass Ortsbürgermeister und Ortsräte berufen werden.
(6) Die Kommunen haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer Aufgaben mit Haushaltsmitteln durch den Staat ausgestattet zu werden und können eigene Beamte berufen und deren Aufgaben festzulegen. Auf sie finden entsprechende Gesetze Anwendung. Der durch den Kommunalrat zu beschließende Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Regionalsekretärs.
(7) Der Regionalsekretär kann Bürgermeister absetzen und die Kommunalräte auflösen. Eine Neubesetzung schließt sich daran an.


§ 5 – Auftragsaufgaben der Kommunalverwaltungen
(1) Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen führen neben den Aufgaben, die sich aus den den Kommunen übertragenen Aufgaben und der allgemeinen Verwaltung ergeben auch Auftragsaufgaben aus.
(2) Sie übernehmen selbstständig und in eigener Verantwortung diejenigen Aufgaben der Staatsämter, die diesen im Gebiet der Kommune zufallen und nicht durch sie selbst wahrgenommen werden. Für die Erledigung dieser Auftragsaufgaben werden Staatsbeamte eingesetzt.
(3) Die Staatsämter sind Fachaufsichtsbehörden mit Weisungsrecht gegenüber der jeweiligen Abteilung der Kommunalverwaltungen, die ihre Aufgaben ausführt.
(4) Durch Rechtsvorschrift kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden.


§ 6 – Kompetenzen der Regionen
(1) Die Regionen haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Organisation des Bezirkes und seiner Kommunen, soweit die Gesetze und Verordnungen keine Regelungen treffen,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragen wurde, sofern dies erforderlich ist,
c) die Durchsetzung von Recht, sofern sie damit beauftragt wurden und dies erforderlich ist,
d) die regionale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit den anderen Bezirken,
f) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Regionen zuständig sind oder deren Verwaltung ihnen übertragen wird, einschließlich des Betriebsdienstes
g) die Vermögensverwaltung der Regionen und die Grundlagen der Vermögensverwaltung der Kommunen nach den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen,
h) die Kunst- und Kulturförderung und -pflege im Rahmen der Gesetze und Verordnungen,
i) den überörtlichen öffentlichen Personennahverkehr über ein Kooperationsgebiet von Gemeinden hinaus,
j) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung nach den Verordnungen und Gesetzen,
(2) Die Regionen können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um den Region mit Zustimmung des Staatspräsidenten,
c) die Bestimmung von Symbolen des Bezirks mit Zustimmung des Innenministeriums,
d) den Betrieb von Einrichtungen des Bezirks,
e) die Errichtung von bezirklichen Betrieben mit durch Gesetz oder Verordnung festgelegter Rechtsform,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen a-f notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren,
(3) Im Schulunterricht haben alle Regionen das Recht zur freien Gestaltung mindestens einer Wochenstunde mit dem Ziel der Heimatkunde.
Der Region Noranda hat ferner das Recht, besondere Regelungen bezüglich der Sprache und Kultur in Absprache mit dem Schulministerium zu treffen. Im Schulunterricht wird ihm ein begrenztes Mitwirkungsrecht auf diesen Gebieten zugestanden. Sämtliche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der zuständigen Staatsbehörde.


§ 6a – Kompetenzen der Kommunen
(1) Die Kommunen haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Gliederung und die Kompetenzen sowie die Organisation der Ortsteile,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Bezirksrecht übertragen wurde, sofern dies erforderlich ist, einschließlich der erforderlichen Gebäudemanagementaufgaben,
c) den Betrieb von Schulen, Feuerwehren, Kindergärten und Horten nach den Vorschriften und gemäß den Vorgaben des zuständigen Staatsamtes
d) die Durchsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Bezirksrecht, sofern keine andere Behörde zuständig ist,
e) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Kommunen zuständig sind oder deren Verwaltung ihnen übertragen wird, einschließlich des Betriebsdienstes,
f) die Wasserwirtschaft und die Abfallwirtschaft entsprechend den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen,
g) die Vermögensverwaltung der Kommunen
h) die Erstellung eines Bebauungs- und Flächennutzungsplanes sowie die Bauaufsicht nach den rechtlichen Vorschriften,
i) den Betrieb von Friedhöfen und ähnlichen Einrichtungen nach den Vorschriften,
j) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung nach den Verordnungen und Gesetzen,
(2) Die Kommunen können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um die Kommune mit Zustimmung des Bezirks,
c) die Bestimmung von Symbolen der Kommune mit Zustimmung des Bezirks,
d) die kommunale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit anderen Kommunen,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) die städtische Kunst- und Kulturförderung und -pflege in Übereinstimmung mit rechtlichen Vorschriften,
h) Gewerbeansiedlung,
i) den Betrieb und die Förderung von
1. kommunalen Eigenbetrieben und Einrichtungen,
2. Sportstätten,
3. Bibliotheken,
4. Museen,
5. Theater,
6. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der musischen Bildung,
7. Märkte,
8. sozialen Einrichtungen,
j) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen der Aufgaben notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren,
nnerhalb der Grenzen, die durch Rechtsvorschriften aufgestellt werden.

§ 6b – Bestimmungen zur Ausführung der Paragraphen 6 und 6a
(1) Keine der Regelungen soll so ausgelegt werden, dass es dem Senat nicht möglich ist auf einem Gebiet gesetzgeberisch tätig zu werden oder dass es der Staatsregierung nicht möglich ist, auf diesen Gebieten Verordnungen zu erlassen. Auch soll kein anderes Organ des Staates dadurch in seinen Kompetenzen beschränkt werden.
(2) Kompetenzen von Staatsämtern und anderen Einrichtungen der Republik gehen den Zuständigkeiten der Kommunen und Regionen vor. Insbesondere ist das zuständige Staatsamt weisungsbefugt und zur Ersatzvornahme berechtigt.
(3) Für die Aufgaben nach §6, Absatz 1 und §6a, Absatz 1 hat der Staat die Finanzierung zu übernehmen oder Zuweisungen zu leisten. Für die Aufgaben nach §6, Absatz 2 und §6a, Absatz 2 hat der Staat angemessene Zuweisungen zur freien Verfügung zu leisten, für Aufgaben nach §6a, Absatz 2, Buchstabe i haben die Kommunen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die grundlegende Versorgung.
(4) Weitere Aufgaben können durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
(5) Aufgaben, die nicht durch eine Rechtsvorschrift direkt oder indirekt oder kraft Natur der Sache einer anderen Stelle übertragen sind, können von den Bezirken oder Kommunen wahrgenommen werden, sofern sie sinnvoller Weise durch diese ausgeführt werden können.
(6) Es steht den Bezirken und Kommunen frei, zum Wohl der Bürger auch in anderen als den festgelegten Bereichen tätig zu werden, sofern diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften entspricht, sinnvoll ist, nicht im Widerspruch zu anderen Aufgaben steht und nicht dem öffentlichen Wohl abträglich ist.

§ 6c – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen
(1) Im Interesse der Vermeidung von Bürokratie und die Minimierung des Verwaltungsaufwandes wird für die FSB eine abweichende Regelung zu Abschnitt II geschaffen.
(2) Die Aufgaben des Bezirkes fallen in der FSB der Stadt zu. Sofern eine Aufgabe nach diesem Gesetz dem Regionalsekretär zufällt, übernimmt diese Aufgabe der Präsident des Staatsamtes für regionale Angelegenheiten kraft Amtes. Es wird kein Bezirksrat gebildet.
(3) Die Freie Stadt Bergen wird von einem Oberbürgermeister verwaltet, der vom Staatspräsidenten nach Anhörung der Stadtrates ernannt wird.
Die Bürgervertretung der FSB ist der Stadtrat, der aus 30 Mitgliedern besteht und auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden. Ansonsten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Stadtrat kann Teilvertretungen für die Stadtteile schaffen.

§ 7 – Anwendung des Wahlgesetzes
(1) Ist in diesem Gesetz die Anwendung des Wahlgesetzes in Bezirken oder Kommunen vorgesehen, so gilt folgende Maßgabe: Das Wahlgebiet ist nur das Gebiet, für das gewählt wird, einziger Wahloberbezirk das betroffene Gebiet, Wahlbezirke werden durch die jeweilige Satzung errichtet, Wahlvorsteher und Wahlleiter sind identisch, der Wahlleiter wird vom Staatsamt für Wahlen berufen.
(2) Ferner soll bei Wahlen nach diesem Gesetz außer den Staatsbürgern, die im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben, auch wahlberechtigt sein, wer seinen Wohnsitz rechtmäßig Dauerhaft in der betroffene Kommune oder dem betroffenen Region genommen hat, ohne bergischer Staatsbürger zu sein und wer als bergischer Staatsbürger oder dauerhafter Wohnsitznehmer das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm nicht das Wahlrecht kraft richterlicher Entscheidung aberkannt wurde, sofern dies durch Verordnung so bestimmt wird.
(3) Des weiteren gilt das Gesetz sinngemäß, wobei Einzelpersonen gemäß den Regeln für die Staatspräsidentschaftswahlen gewählt werden, Bürgervertretungen nach denen für den Senat, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Wahlen nach diesem Gesetz haben parallel mit einer staatsweiten Wahl stattzufinden.

§ 8 – Staatsamt für regionale Angelegenheiten
(1) Für die Angelegenheiten der regionalen Selbstverwaltung wird im Geschäftsbereich des zuständigen Ministeriums ein Staatsamt errichtet.
(2) Es führt neben den durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben auch die Dienst- und Rechtsaufsicht über die Regionen und Kommunen, Überwacht die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung, der Organisation und des Einsatzes von Finanzmitteln, spricht Empfehlungen aus und ist ermächtigt, verbindliche Anordnungen für den Regel- wie auch den Einzelfall zu treffen, wenn dies erforderlich ist.
(3) Das Staatsamt kann einen Supervisor für einen Region oder eine Kommune berufen, die ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder erfüllt. Der Supervisor kann ermächtigt werden, erforderliche Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen. Er ist zur Ersatzvornahme befugt.
(4) Stellt das Staatsamt fest, dass eine Kommune oder ein Region durch die Haushaltsführung in eine finanzielle Notlage geraten ist oder dies droht, verhängt es den Haushaltsnotstand und kann zur Konsolidierung erforderliche Maßnahmen treffen.
Die Besoldung von Kommunalbediensteten oder Staatsbediensteten, die den Kommunen zugeteilt werden, liegt bei der zuständigen Stelle.
(5) Das Staatsamt ist zuständig für die Verteilung von Mitteln aus dem Staatshaushalt auf Regionen und Kommunen. Das Staatsamt kann ferner geeignete Maßnahmen treffen, um eine finanzielle Ungleichheit zwischen den Kommunen auszugleichen. Dies schließt auch die Übertragung von Vermögen auf die Regionen ein.
(6) Das Staatsamt kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben, sofern sie die Kommunen betreffen, an die Landkreise oder die Regionen und sofern sie die Landkreise betreffen den Bezirken übertragen, ohne jedoch dadurch das Recht zu verlieren, eine Sache an sich zu ziehen.

§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Gesetzes treten außer Kraft
1. § 2, Absatz 1 und 2,
2. §§ 3 und 4,
3. § 5, Absatz 2, Satz 2. Es wird ersetzt: "Staatsämter werden durch einen Behördenleiter geleitet, der den Titel Präsident oder Direktor führt.",
4. § 6
des Verwaltungsgesetzes in der Form der Verkündigung vom 12.03.56, zuletzt geändert durch Gesetz mit Wirkung zum 01.01.05.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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115

Sonntag, 16. März 2014, 21:08

227-AN-007

bringt einen Entwurf der Staatsregierung ein


Entwurf der Staatsregierung
Gesetz über Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst – Staatsbedienstetengesetz (StaatsbedG)


Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 – Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Status der im Beamtenverhältnis befindlichen Personen und anderer Beschäftigter im öffentlichen Dienst.
(2) Es gilt für alle Beamte der Republik, sofern durch Gesetz, Verordnung oder andere Bestimmung nichts abweichendes geregelt ist.

§ 3 – Beamtenverhältnis
(1) Ein Beamtenverhältnis wird nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer diesbezüglicher Vorschriften begründet.
(2) Beamte stehen einen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
(3) Beamte können bei allen Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts eingesetzt werden. Die Einsatzstelle ist die Dienstherrenstelle.
(4) Beamte, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 35, Absatz 3, Satz 6ff. VdRB berufen werden, können nicht auf Grund dieser Berufung an eine andere Dienstherrenstelle versetzt werden. Auf sie finden die Regelungen dieses Gesetzes nur Anwendung, sofern Kirchenrecht nichts anderes anordnet.
(5) Oberster Dienstherr aller Beamten mit Ausnahme derer des Absatzes 4 ist der Staatspräsident. Vorgesetzter ist, wer sich in einer übergeordneten Position befindet und weisungsbefugt ist.

§ 4 – Berufung
(1) Die Berufung von Beamten ist nur zum Zwecke der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder von Aufgaben, deren Erfüllung das besondere Dienst- und Treueverhältnis erfordert, zulässig.
(2) Ein Beamtenverhältnis kann begründet werden als
a) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
b) Beamtenverhältnis auf Zeit wenn die Dauer der Erfüllung der Aufgaben begrenzt ist,
c) Beamtenverhältnis auf Probe, zur Ableistung einer maximal zwölfmonatigen Probezeit mit anschließender Überführung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
d) Ehrenbeamtenverhältnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ohne Besoldung,
wobei das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Regelfall sein soll. Ein Beamter auf Zeit verliert seine Stellung mit Ablauf der vorgesehenen Zeitspanne, ein Beamter auf Probe kann jederzeit entlassen werden.
(3) Beamter kann nur sein, wer
a) bergischer Staatsbürger ist oder im Einzelfall durch die Staatsregierung zugelassen wurde,
b) sich zur demokratischen Ordnung in der Republik Bergen bekennt,
c) die erforderliche Ausbildung dafür besitzt,
d) nicht zu einer rechtmäßigen Freiheitsstrafe von über 12 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde oder im Einzelfall durch die Staatsregierung zugelassen wurde,
e) nicht einer verfassungswidrigen Vereinigung angehörte oder in anderer Weise den Bestand der Republik gefährdet hat,
(3) Wird eine Stelle nicht durch besondere rechtliche Vorschrift vergeben, so muss eine öffentliche Ausschreibung für die Stelle erfolgen. Eine Ausschreibung darf nur erfolgen, wenn Bedarf dazu besteht. Die Auswahl des Bewerbers richtet sich ausschließlich nach Qualifikation und Eignung, sofern nicht Bestimmungen zur Förderung bestimmter benachteiligter Gruppen dem entgegenstehen.
(4) Zum Zwecke der Berufung bedarf es einer Ernennung. Diese muss auch erfolgen bei Beförderungen oder der Umwandlung eines Dienstverhältnisses. Mit der Ernennung wird gleichzeitig ein Amt verliehen. Eine Ernennung muss die Dienstbezeichnung und die Art des Beamtenverhältnisses enthalten.
(5) Für die Ernennung eines Beamten ist der Staatspräsident zuständig, dieses Recht wird an den zuständigen Minister oder seinen Bevollmächtigten übertragen, sofern er im Einzelfalle nichts anderes bestimmt oder durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Die Ernennung von Beamten in landesweiten Führungspositionen (Leiter von Staatsämtern, besondere, herausgehobene Stellung auf der oberen Führungsebene) bleiben dem Staatspräsidenten vorbehalten oder sind nur mit seiner Zustimmung zu tätigen.
(6) Sind die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht gegeben oder handelt eine nicht zuständige Stelle, so gilt die Berufung als unwirksam und nichtig, es sei denn, die zuständige Stelle bestimmt etwas anderes.


§ 5 – Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Der einfache Dienst erfordert den Abschluss der Schulausbildung und einen Vorbereitungsdienst, ersatzweise eine Berufsausbildung.
(2) Der mittlere Dienst erfordert einen Schulabschluss und einen Vorbereitungsdienst mit abgeschlossener Prüfung.
(3) Der gehobene Dienst erfordert einen Schulabschluss mit Erwerb der Berechtigung zum Besuch einer Hochschule und einen Vorbereitungsdienst mit abgeschlossener Prüfung.
(4) Der höhere Dienst erfordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium und einen Vorbereitungsdienst mit abgeschlossener Prüfung.
(5) Zum Zwecke des Vorbereitungsdienstes werden die Kandidaten in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dieses wird widerrufen, wenn eine Übernahme in ein reguläres Beamtenverhältnis aus wichtigen Gründen, insbesondere dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, nicht möglich ist Inhalte des verwendungsbezogenen Vorbereitungsdienstes und der Prüfung sowie sonstige Modalitäten werden durch das Staatsamt für den öffentlichen Dienst festgelegt.
(6) Von den Erfordernissen der Absätze 1-4 können Ausnahmen zugelassen werden. Dazu bestimmt die Staatsregierung bei Bedarf Abweichungsbedingungen.

§ 6 – Beurteilung; Beförderung; Versetzung
(1) Ein Beamter ist regelmäßig durch seinen Vorgesetzten zu beurteilen.
(2) Eine Beförderung innerhalb der Laufbahn ist jederzeit möglich, sofern in der Behörde eine Stelle mit höherem Dienstgrad frei ist und keine Beförderung innerhalb der letzten sechs Monate, mit Ausnahme bei dringender Erfordernis, erfolgt ist.
(3) Ein Beamter kann jederzeit innerhalb seines Dienstgebietes, welches je einen Bezirk umfasst, versetzt werden, über sein Dienstgebiet hinaus nur mit Vorliegen einer besonderen Begründung, dringender Erfordernis oder auf eigenen Wunsch. Die persönlichen Verhältnisse und Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Ein Beamter kann von einem Dienstherrenstelle vorübergehend ganz oder teilweise zu einer anderen abgeordnet werden. Dies bedarf der Zustimmung des Betroffenen, wenn dabei wesentliche Änderungen an dem Dienstverhältnis erfolgen und keine dringende Erfordernis vorliegt.
(5) Ein Beamter kann jederzeit an eine Einrichtung ohne Dienstherrenstellenstatus zugewiesen werden, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Die Bedarf seiner Zustimmung.


§ 7 – Laufbahnen- / Dienstbezeichnungen; Besoldung
(1) Zur Regelung der Laufbahnen bzw. Dienstbezeichnungen erlässt der Staatspräsident eine Anordnung. Ein Beamter im Ruhestand ist berechtigt, seine letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a.D.“ zu führen, sofern dies nicht aufgrund wichtiger Gründe versagt wird.
(2) Die Besoldung regelt eine vom Senat erlassene Besoldungsordnung.


§ 8 – Beendigung des Dienstverhältnisses; Aussetzung
(1) Ein Beamter kann aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn
a) er dies selbst wünscht (Entlassung), mit der Möglichkeit der Herausschieben der Entlassung aus wichtigen Gründen für maximal 12 Monate,
b) er die Fähigkeit verlieren, Beamter zu sein (Entlassung aus Untauglichkeit),
Die Entlassung erfolgt durch die Zustellung einer Entlassungsverfügung spätestens mit Ablauf des Kalendermonats.
(2) Andernfalls gilt das aktive Dienstverhältnis mit Eintritt in den Ruhestand als beendet, das passive Dienstverhältnis erlischt mit dem Tode.
(3) Ferner gilt das Dienstverhältnis als erloschen, wenn ein Beamter aus dem Dienst entfernt wird.
(4) Auf Antrag eines Beamten kann das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausgesetzt werden, es wird ausgesetzt, solange der Beamte Mitglied des Senats oder der Staatsregierung ist oder in das Amt des Staatspräsidenten gewählt wird. Ist das Dienstverhältnis ausgesetzt, so ruhen alle Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherren, eine Anrechnung der Dienstzeit im Bezug auf die Besoldung und Beförderung unterbleibt, jedoch nicht im Bezug auf andere Gründe.

§ 9 – Versetzung in den Ruhestand
(1) Ein Beamter wird in den Ruhestand versetzt, wenn
a) er die gesetzliche Altersgrenze gemäß SGB oder abweichender Bestimmungen für besondere Bereiche erreicht, ohne einen Antrag auf Aufschub zu stellen oder eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß SGB beantragt und diese genehmigt wird,
b) gesetzliche Regelungen dies erfordern,
c) der Beamte eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Regierung bedarf, da er eine herausgehobene Führungsposition bekleidet, auf Anordnung des Staatspräsidenten so lange, bis sie erneut zur Erfüllung von Aufgaben berufen werden oder die reguläre Ruhestandsgrenze erreichen (einstweiliger Ruhestand),
(2) Die Anordnung zur Versetzung in den Ruhestand ist schriftlich zu verfügen, sie kann bis zu ihrer Wirksamkeit widerrufen werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten kann die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 1 a und b jederzeit widerrufen werden, wenn eine dienstliche Erfordernis vorliegt. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird durch eine Berufung zur Wiederaufnahme der Amtstätigkeiten aufgehoben.

§ 9a – Dienstunfähigkeit
(1) Ist ein Beamter aufgrund von körperlicher oder gesundheitlicher Schädigungen, die durch einen dazu aufgrund der Vorschriften des SGB zugelassenen Arzt festgestellt werden, nicht mehr in der Lage seine Amtspflichten auszuüben, so kann der Beamter in den Ruhestand versetzt werden, dies gilt nicht, wenn anderweitige Verwendung möglich ist. Er ist wieder in den aktiven Dienst versetzt werden, wenn die Dienstfähigkeit gegeben ist.
(2) Ist aufgrund von körperlicher oder gesundheitlicher Schädigungen, die durch einen dazu aufgrund der Vorschriften des SGB zugelassenen Arzt festgestellt werden, ein Beamter nicht mehr in der Lage, seine Amtspflichten vollumfänglich auszuüben, so werden die Arbeitsbedingungen entsprechend angepasst.

Abschnitt II – Pflichten und Rechte

§ 10 – Allgemeine Pflichten
(1) Beamte haben ihr Amt unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen auszuüben und jede Tätigkeit zu beschränken oder zu unterlassen, die mit ihrem Amt nicht vereinbar sind.
(2) Beamte dienen dem gesamten Volk.
(3) Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie haben an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötig sind.
(4) Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(5) Beamte sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren, sofern das offenbar zum Schutze Dritter oder zum Schutze der Interessen des Staates notwendig ist. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstes. Die Schweigepflicht verhindert nicht die Anzeige einer Straftat oder mit Genehmigung des Vorgesetzten die Aussage vor Gericht oder dem Senat.
(6) Auskünfte an Medien sind nur mit Genehmigung des Vorgesetzten gestattet.
(7) Ein Beamter hat sich bei vorliegen einer dringenden Erfordernis und auf Anweisung des Vorgesetzten in angemessener Nähe zu seinem Dienstort aufzuhalten.
(8) Wurde vom Staatspräsidenten oder durch Gesetz für bestimmte Beamtengruppen eine bestimmte Berufskleidung angeordnet, so ist diese zu tragen, ansonsten ist angemessene Kleidung zu tragen.
(9) Die Beamten dürfen nicht an Arbeitskämpfen teilnehmen, Ausnahmen sind durch die Staatsregierung zu genehmigen. Davon unberührt bleibt die Mitgliedschaft in Gewerkschaften.
(10) Beamte dürfen keine Geschenke annehmen, die einen Wert einer Kleinstsachwert übersteigen. Mit der Besoldungsstelle ist eine Weiterverwendung zu klären, wenn der Wert überschritten wird.


§ 10 – Verantwortung; Handlungsbefreiung
(1) Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Vorgesetzten bestehen, sind diese dem Vorgesetzten mitzuteilen, wird die Anordnung bestätigt, so hat sich der Beamte im Zweifel an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung auf Bitten schriftlich, so ist der Beamte von jeder persönlichen Verantwortung frei. Unterbleibt die Bestätigung, so ist die Anordnung nichtig. Bei dringlicher Anordnung kann der direkte Vorgesetzte die Anordnung mit dem selben Effekt schriftlich bestätigen.
(3) Wird eine Anordnung aufrecht erhalten, die offenbar eine Straftat darstellt oder einen Menschen verletzt, so kann und muss der Beamte die Ausführung verweigern und sich schnellstmöglich an den nächsthöheren Vorgesetzten oder eine verantwortliche Person seiner Wahl wenden, die die notwendigen Schritte einleitet, um die Ausführung der Anordnung zu verhindern.
(4) Beamte sind von Amtshandlungen befreit, die sich gegen sie selbst oder ein Familienmitglied oder eine sonstige Person, zu der ein enges Vertrauensverhältnis besteht, richten würden. Sie sind auf Verlangen von gesetzmäßigen Tätigkeiten befreit, die sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.
(5) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie eine Dienstpflicht schuldhaft verletzen. Ferner begehen sie ein Dienstvergehen, wenn das Verhalten außerhalb des Dienstes geeignet ist, in schwerer Weise das ansehen des Staates zu gefährden oder es sich gegen die demokratische Grundordnung richtet.


§ 11 – Pflichten des Staates
(1) Der Staat hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(2) Der Staat verpflichtet sich, für Verletzungen und gesundheitliche Schädigungen des Beamten die in Zusammenhang mit dem Dienste des Beamten stehen, zu haften, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungen dies nicht in vollem Umfange tun.
(3) Der Staat haftet für Schäden, die aus Diensthandlungen der Beamten entstehen, der Rückgriff bleibt bei grober Fahrlässigkeit oder Schadhaftigkeit unbeschadet.
(4) Der Staat ersetzt den Beamten Reise- und Umzugskosten, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen oder damit untrennbar verbunden sind. Er trägt ferner alle Kosten, die aufgrund einer Versetzung, die nicht auf eigenen Wunsch nach außerhalb des Wohnortes bzw. einer angemessenen Entfernung erfolgte, oder aus anderen Gründen dienstlicher Veranlassung entstehen.
(5) Der Staat gewährleistet die transparente Führung der Personalakten für den Beamten. Das Recht auf Einsichtnahme des Betroffenen wird gewährleistet.
(6) Der Staat gewährleistet eine angemessene Vertretung durch einen Personalrat, der in jeder Dienststelle für die Dauer von zwei Jahren zu wählen ist. Für 20 Beamte gehört dem Personalrat 1 Mitglied an, für 20 Beschäftigte ebenso. Die Maximalgröße liegt bei 15 Mitgliedern pro Dienststelle. Auf der Ebene der Ministerien ist ein Gesamtpersonalrat zu wählen, der 40 Mitglieder hat. Die Personalräte sollen an Entscheidungen angemessen beteiligt werden, sind Anlaufstelle bei Problemen und werden für ihre Tätigkeit zu 20 Prozent freigestellt. Sie sind unabhängig, ihnen dürfen keine Nachteile entstehen.

Abschnitt III – Arbeitszeit, Arbeitsort, Nebentätigkeiten und Urlaub

§ 12 – Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit soll im Durchschnitt etwa 40 Stunden pro Woche betragen und darf 45 Stunden nicht überschreiten, im Einzelfall sind Ausnahmen möglich, dies gilt insbesondere bei Bereitschaftsdiensten. Nur in Ausnahmefällen soll eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden überschritten werden. Mehrarbeit ist durch Vergütung oder Freizeitausgleich abzugelten, sofern kein Gleitzeitsystem angewandt wird. Auf Antrag kann die Arbeitszeit entsprechend gekürzt werden (Teilzeitarbeit), wenn keine dienstlichen Gründe dem entgegenstehen.
(2) Nach maximal 6 Stunden ist die Arbeit für eine Erholungspause mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, diese Zeit wird nicht als Arbeitszeit gerechnet. Pro 60 Minuten Arbeitszeit sind mindestens 5 Minuten Pause einzulegen, diese Zeiten zählen zur Arbeitszeit. Abweichungen, die nachteilig für den Betroffenen sind, sind nur in Ausnahmesituationen zulässig.
(3) Kurzzeitige Unterbrechungen der Arbeitszeit zur Wahrnehmung dringender Bedürfnisse (Toilettengang, Essenspausen, Soziale Kommunikation am Arbeitsplatz) sind zu gewähren, längerfristige Unterbrechungen für die Wahrnehmung wichtiger, unaufschiebbarer Geschäfte (z.B. Arztbesuche) sind in der Regel zuzulassen.
(4) Die Arbeitszeiten sollen, wenn besondere Gegebenheiten dem nicht entgegenstehen, als Gleitzeit ausgeübt werden. Dabei ist ein Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr unzulässig, ferner ein Dienst von mehr als 12 Stunden ohne besonderen Grund. Nähere Regelungen trifft die Dienststelle.
(5) Dienstreisen und Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. In besonderen Fällen kann jedoch der Leiter der Behörde eine Ausnahme festlegen.
(6) Die Arbeitszeit in einer Nachtschicht wird mit Faktor 1,13 berechnet, es sei denn, auf eine Dienstzeit von 24 Stunden am Stück folgt mindestens die selbe, zusammenhängende Zeit als ununterbrochene Freizeit.
(7) Wenn die Umstände es erfordern, sollen abweichende Regeln vereinbart oder bei besonderer Erfordernis angeordnet werden.
(8) Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ist eine Verletzung der Amtspflichten.

§ 13 – Heimarbeit
(1) Auf Antrag kann bei Umsetzbarkeit einem Beamten ein Arbeitsplatz in der Wohnung eingerichtet werden, sofern dies sinnvoll erscheint.
(2) Kontrollen der Einhaltung Arbeitszeiten und -pflichten sind in angemessenen Rahmen zu dulden.

§ 14 – Urlaub
(1) Beamten steht ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen pro Jahr bei Behinderten kann der Urlaubsanspruch um bis zu 20 von Hundert erhöht werden. Eigene Urlaubsansprüche sind übertragbar. Angezeigte Erkrankungen während des Urlaubs führen zur Unterbrechung des Urlaubs bis zur Genesung. Bei nur anteilig beschäftigten gilt für die Urlaubsplanung jeder Wochentag als Arbeitstag.
(2) Bei besonderer Tätigkeit kann zusätzlicher Urlaub von bis zu 20 von Hundert gewährt werden.
(3) Urlaub ist rechtzeitig anzuzeigen und zu genehmigen. Die Genehmigung durch den Vorgensetzen kann aus wichtigen dienstlichen Gründen oder aufgrund fehlender Vertretung abgelehnt werden. Der Vorgesetzte kann aus wichtigen Gründen eine maximal dreimonatige Urlaubssperre anordnen.
(4) Für im Ausland tätige Beamte besteht ein Anspruch auf Heimaturlaub und ein erweiterter Urlaubsanspruch von 10 von Hundert.
(5) Urlaub ist besoldet.
(6) Ein unbezahlter, unbegrenzter Urlaub ist auf Antrag zu gewähren, wenn ein ausreichender Grund vorliegt und dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(7) In besonderen Situationen kann einem Beamten zusätzlicher, einmaliger Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
(8) Mit einer Beförderung entsteht ein Anspruch von zwei zusätzlichen, einmaligen Urlaubstagen.

§ 15 – Feiertage, Wochenenden
Die gesetzlich festgelegten Feiertage und Wochenenden (Samstag und Sonntag) sind dienstfrei, sofern nicht die Art der Tätigkeit und / oder unaufschiebbare Tätigkeiten den Dienst erfordern.

§ 16 – Nebentätigkeiten
(1) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang zum Dienst zusätzlich ausgeübt werden. Ehrenämter, Tätigkeiten in Vereinen und Verbänden, wissenschaftliche, künstlerische, pflegerische Tätigkeiten im Familienkreis oder Tätigkeiten, die der Verwaltung des Familienvermögens dienen, sind keine Nebentätigkeiten im Sinne dieses Paragraphen.
(2) Nebentätigkeiten dürfen die Ausübung des Dienstes nicht behindern, sind anzeige- und genehmigungspflichtig.
(3) Ihr Umfang soll im Regelfall 40 von Hundert der regulären Arbeitszeit nicht überschreiten.


Abschnitt IV – Sonstige Bestimmungen

§ 17 – Beschwerden
(1) Beschwerden sind auf dem Dienstweg einzubringen. Richten sich die Beschwerden gegen einen Vorgesetzten, so ist der nächsthöhere, unbeteiligte Vorgesetzte erste Anlaufstelle.
(2) Der Beschwerdegang geht bis zum Ministerium, der Minister entscheidet als letzte Instanz über Beschwerden, wenn dies nötig ist. Ein Ersuchen an den Staatspräsidenten zur Prüfung der Ministerentscheidung ist möglich, ferner bleibt das Recht unbenommen, sich unmittelbar an das Staatspräsidialamt zu wenden.
(4) Der Senat bestellt Senatoren zu Vertrauensleuten, an die ebenfalls Beschwerden gerichtet werden können. Sie entscheiden über einen Vortrag im zuständigen Ausschuss.

§ 18 – Ausnahmen
(1) Über die Versetzung in den Ruhestand
a) des Verwaltungsdirektors des Senats und der anderen Beamten beim Senat entscheidet das Präsidium,
b) der Beamten beim BGH entscheidet der Präsident,
(2) Das wissenschaftliche Personal und die Lehrer müssen neben den üblichen Voraussetzungen auch über die fachliche und pädagogische Eignung verfügen, für das wissenschaftliche Personal gilt dieses Gesetz nur im Rahmen der Wissenschafts- und Lehrfreiheit.
(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Soldaten, sofern abweichendes bestimmt oder aus militärorganisatorischen Gründen geboten ist.



§ 19 – Sonstige Beschäftigte
(1) Im öffentlichen Dienst beschäftigte, die nicht verbeamtet sind, sind Angestellte.
(2) Für sie gelten die Bestimmungen, die auf normale Arbeitnehmer Anwendung finden in sofern, als das die Arbeitsverträge im Einzelfalle den Gegebenheiten angepasst werden, sie ebenfalls einer besondere Treue- und Schweigepflicht unterstehen und bei grober Verletzung ihrer Pflichten ohne Frist entlassen werden können.
(3) Ihre Ausbildung wird vom Staatsamt für den öffentlichen Dienst geregelt, der Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt durch den Staatspräsidenten, der durch den zuständigen Behörden- oder Abteilungsleiter vertreten wird.

§ 20 – Disziplinarordnung
Die Staatsregierung erlässt mit Zustimmung des Staatspräsidenten eine Disziplinarordnung für Beamte.

§ 21 – Zuständige Stelle
(1) Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird ein Staatsamt für den Öffentlichen Dienst errichtet, dass für alle Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes zuständig ist und die Personalpolitik einheitlich koordiniert. Es ist zuständig für die Besoldung und sonstige Leistungen an die Bediensteten.
(2) Durch Gesetz oder Verordnung können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 22 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft, es setzt alte Vorschriften in seiner Regelungsmaterie außer Kraft.

Beruf: Sozialwirtin

Wohnort: Rubelsfelde

Region: Lorertal

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116

Samstag, 22. März 2014, 19:07

227-AN-008

Die Verbraucherschutzministerin legt einen Entwurf für die Staatsregierung vor



Gesetz über Telekommunikation – Telekommunikationsgesetz (TKG)


§ 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Telekommunikation in der Republik Bergen.

§ 2 Regulierung
(1) Der Telekommunikationsbetrieb unterliegt nach dem Maßgaben dieses Gesetzes der staatlichen Regulierung. Die Regulierung wird ausgeübt durch die Staatsagentur für Netzfragen.
(2) Die Staatsagentur für Netzfragen übt die Regulierung unabhängig, transparent, neutral, effizient, zum Wohle der Marktteilnehmer und nach den Regeln des Datenschutzes aus.
(3) Die Betreiber von Telekommunikationsnetzen müssen der Netzagentur alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich Daten, insbesondere die Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit, mitteilen.
(4) Der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bedarf der Genehmigung. Jede Änderung bedarf der Genehmigung, sofern sie einen Bereich betrifft, den die Netzagentur als relevant eingestuft hat.
(5) Die Netzagentur beobachtet den Markt und greift nötigenfalls regulierend ein. Sie hat mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen nicht ihre Marktmacht nutzen, um Kunden oder Konkurrenzunternehmen zu schaden. Insbesondere sorgt sie für Markttransparenz und den Zugang von Telekommunikationsunternehmen zum öffentlichen Netz gegen angemessenes Entgelt. Ferner kann es nach pflichtgemäßem Ermessen alle Maßnahmen anordnen, die es für erforderlich hält, die Rechte der Unternehmen und Kunden nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen durchzusetzen.
(6) Verstößt ein Unternehmen gegen Anordnungen der Netzagentur oder dieses Gesetzes, so kann die Netzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeld von bis zu 75 von Hundert des Gewinns nach Steuern des Vorjahres erteilen.

§ 3 Teilnahme, Preise
(1) Jeder Einwohner der Republik Bergen hat das Recht, am öffentlichen Telekommunikationsnetz angeschlossen zu sein und dort unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu kommunizieren. Die Teilnahme muss nicht entgeltlos gewährt werden. Verträge über den Zugang müssen verständlich gefasst sein und dürfen eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten.
(2) Behinderten Nutzern ist durch geeignete Maßnahmen der Zugang zum Kommunikationsnetz zu ermöglichen.
(3) Der Teilnehmer hat das Recht auf einen störungsfreien Zugang. Auf sein Verlangen ist der Ursache einer Störung unverzüglich und unentgeltlich nachzugehen.
(4) Der Teilnehmer kann unentgeltlich seine Eintragung oder Löschung in bzw. aus einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch) verlangen.
(4) Telekommunikationsunternehmen haben Standartangebote für Leistungen mit großer Nachfrage zu veröffentlichen. Die Telekommunikationsunternehmen haben angemessene Preise zu verlangen.
Die Netzagentur kann anordnen, dass die Preise durch sie genehmigt werden müssen.
(5) Ein Wechsel des Anbieters muss nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit innerhalb von 14 Tagen unter Beibehaltung der Rufnummer auf Wunsch und kostenfrei geschehen. Der Teilnehmer soll maximal 24 Stunden auf seinen Anschluss verzichten müssen.

§ 4 Ortsvorwahlen
(1) Ortsvorwahlen dienen der Eingrenzung des Zielgebietes des Anrufes. Sie werden durch die Netzagentur vergeben.
(2) Für die Mobilfunknetze trifft die Netzagentur eine Regelung.

§ 5 Vergabe von Rufnummern
(1) Die Vergabe von Rufnummern an den Teilnehmer erfolgt durch die Dienstanbieter auf Grundlage der von der Staatsnetzagentur festgelegten Systems. Jede Telefonnummer muss in Verbindung mit der Ortsvorwahl einzigartig sein.
(2) Der Teilnehmer kann seine Rufnummer frei wählen, sofern diese Verfügbar ist und hat die Möglichkeit, diese zu einem neuen Anbieter zu übertragen.

§ 6 Sonderrufnummern
Die Netzagentur trifft Regelungen über Sonderrufnummern.

§ 7 Kurznummern
(1) Die Netzagentur vergibt Kurznummern nur für sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.
(2) Die Notrufnummern
a) 111 für den Polizeinotruf
b) 112 für den Feuerwehr- und Rettungsdienstnotruf
sind von allen Telefonanschlüssen und Notrufeinrichtungen kostenfrei und ohne weitere Handlung als den Wahlvorgang erreichbar und verbinden direkt mit der nächsten Leitstelle. Missbrauch ist strafbar.
(3) Es wird eine kostenfreie Behördenrufnummer beim Bürgeramt eingerichtet, die dem Zwecke des Bürgerservice dient.

§ 8 Netzneutralität
Durch geeignete Maßnahmen trägt die Netzagentur für eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen und eine Mindestqualität der Datenübertragung Sorge und legt verbindliche technische Standards fest.

§ 9 Rechnung und Bezahlung

(1) Der Teilnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Rechnung, die auf Verlangen mit einem Einzelverbindungsnachweis zu versehen ist.
(2) Der Teilnehmer hat Anspruch auf die Inanspruchnahme von Prepaid-Leistungen.
(3) Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Anschluss für Zahlungen neben der eigentlichen Telefonrechnung gesperrt wird.
(4) Der Kunde kann ungerechtfertigte Forderungen anzeigen und einbehalten. Der Anbieter ist sodann zur Nachprüfung verpflichtet.
(5) Eine Sperrung des Zugangs darf nur nach schriftlicher Androhung mit der letzten Rechnung nach frühestens 14 Tagen und bei einem Zahlungsverzug von mindestens vier Monatsentgelten erfolgen.

§ 10 Rundfunk
(1) Jeder Bewohner der Republik Bergen muss die technische Möglichkeit haben, den Rundfunk nutzen zu können, sofern er geeignete Geräte besitzt.
(2) Die Netzagentur kann Standards erlassen, die für den Rundfunk verbindlich sind.

§ 11 Vergabe von Frequenzen
Die Netzagentur vergibt Konzessionen für die Nutzung von bestimmten Frequenzen und überwacht den störungsfreien Betrieb. Die Nutzung von Frequenzen kann untersagt werden, wenn sie zu Störungen führt oder ohne Entschädigung vorübergehend zur Bewältigung von Krisensituationen eingeschränkt werden.

§ 12 Teilnehmerschutz
(1) Mehrwertdienste müssen vor Beginn der kostenpflichtigen Nutzung eine Ansage über die Kosten der Verbindung schalten. Die Netzagentur legt Höchstpreise für Mehrwertdienste fest.
(2) Anwählprogramme (Dialer) benötigen eine Zulassung durch die Netzagentur.
(3) Warteschleifen müssen kostenfrei sein.
(4) Werbeanrufe sind unzulässig.
(5) Vertragsschlüsse am Telefon bedürfen zur Wirksamkeit unbedingt der Bestätigung durch den Kunden in Schriftform.

§ 13 Netzbetrieb
(1) Die Netzanbieter arbeiten bei Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Netze zusammen.
(2) Der Staat kann den Netzanbietern Kosten, die ihm durch die zukünftige Erschließung mit Telekommunikationsnetzen entstehen, weil keine privatwirtschaftliche Erschließung stattfindet zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Rechnung stellen.
(2) Der Staat hat das Recht, den Netzanbietern die Nutzung von Grundstücken Dritter zum Zwecke der Telekommunikation unentgeltlich zu gestatten, sofern dadurch kein Nachteil für den eigentlichen Verwendungszweck entsteht. Der Besitzer hat diese Nutzung zu dulden, der Rechtsweg steht offen.

§ 14 Auskunftsersuchen
(1) Die Dienstanbieter sind verpflichtet, auf gerichtliche Anordnung die Einzelverbindungsnachweise seit der letzten Rechnung bzw. seit der letzten gerichtlichen Anordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist, und deren Namen, Anschrift, Geburtsdatum sowie weitere Anschlüsse eines Kunden an die Sicherheitsbehörden weiterzugeben.
(2) Auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden und Rettungsdienste bei Gefahr im Verzuge oder auf gerichtliche Anordnung sind die Anbieter verpflichtet, unverzüglich eine Ortung des Mobiltelefons einer Person durchzuführen.

§ 15 Speicherung
Eine weitergehende Datenspeicherung als zum Abrechnungszwecke oder gemäß § 10 ist unzulässig.
Eine Speicherung der Einzelverbindungsnachweise für Flatrate

§ 16 Kosten der Netzagentur
Für ihr Tätigwerden nach diesem Gesetz stellt die Netzagentur ihre Kosten zusätzlich in Rechnung.

§ 17 Telemedien
(1) Telemedien sind zulassungsfrei. Die Gesetze der Republik Bergen finden Anwendung auf Telemedien, deren Betreiber seinen Sitz in Bergen hat oder deren Zielgebiet ausschließlich die Republik Bergen ist.
(2) Telemedienanbieter, die aus kommerziellem Interesse handeln, haben ihren Namen, ihre Adresse, ihre Kontaktdaten, ggf. ihre Zulassungsnummern und die zuständige Aufsichtsbehörde leicht erkennbar anzubringen (Impressum).
(3) Bei kommerziellen Angeboten müssen Anbieter, Preis sowie Vertragsbedingungen unzweifelhaft erkennbar sein. Irreführende Werbung ist unzulässig. Ein Kaufvorgang bedarf der klaren Kennzeichnung mit der Option „Kaufen“, den die der Nutzer bewusst anwählen muss, es besteht ein vierzehntägiges Rückgaberecht.
(4) Dienstanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Das gilt nicht, wenn der Dienstanbieter lediglich Informationen durcheiltet, ohne bewusst mit dem Anbieter der Informationen zusammenzuarbeiten. Bei illegalen Inhalten besteht eine Löschpflicht.
(5) Dienstanbieter dürfen nur erforderliche Informationen erheben, speichern und verarbeiten.Eine Weitergabe bedarf der Genehmigung des Nutzers. Das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren. Der Anbieter hat für die Sicherheit der Nutzerdaten zu sorgen.

§ 18 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Beigeordnete Ministerin für öffentliche Finanzen
Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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117

Dienstag, 25. März 2014, 22:29

227-An-009

reicht folgenden Entwurf ein



Zusatzprotokoll
zum Freundschaftsvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen


§1 Inhalt
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen bekräftigen hiermit ihre diplomatische Zusammenarbeit und streben eine Intensivierung an.
(2) Die hohen Vertragsparteien vereinbaren, in Zukunft Verhandlungen über die Schaffung eines Wirtschaftsraumes aufzunehmen. Eine Neugründung der Organisation für Wirtschaft und Zusammenarbeit (OWZ) wird als wünschenswertes Ziel betrachtet.
(3) Für ein künftiges Gipfeltreffen wird vereinbart, über den Abschluss eines Kooperationsvertrages zu verhandeln.
(4) Eine Intensivierung der militärischen Zusammenarbeit wird vereinbart. Hierzu sollen gegenseitige Einladungen zu Manövern erfolgen. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
(5) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von regelmäßigen Regierungskonsultationen, die abwechselnd in Bergen und Dreibürgen stattfinden sollen.

§2 Abschließende Bestimmungen
(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Ausutausch der Ratifikationsurkunden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Es wird an den Freundschaftsvertrag gebunden. Gültigkeit und Kündigung gelten gemäß §6 des Freundschaftsvertrages.
Staatspräsident a.D.

118

Samstag, 3. Mai 2014, 00:29

227-AN-010

Eine Gruppe liberaler Senatoren bringt folgenden Antrag ein.

Entwurf
Gesetz zur Vergrößerung der satzungsrechtlichen Autonomie von Parteien

§ 1 - Zweck
Das Gesetz ändert das Parteiengesetz.

§ 2 - Änderungen am Parteiengesetz
(1) In Paragraph 1, Absatz 5 wird hinter dem Wort "Staatsbürger" ergänzt: "und Ausländer, der sich dauerhaft legal in Bergen aufhält[,]".
(2) Paragraph 2, Absatz 2 wird gestrichen.
(3) Paragraph 2, Absatz 3, Alternative 1 wird gestrichen. Es wird ersetzt: "sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen."
(4) In Paragraph 5, Absatz 2 wird ergänzt: "Ausgenommen von dem Verbot sind Ausländer, die sich dauerhaft legal in Bergen aufhalten, sofern ihnen das passive Wahlrecht zustünde, wenn sie bergische Staatsbürger wären. Ausländer sollen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes stellen."
(5) In Paragraph 5 wird ein Absatz 3 eingefügt: "Bergische Staatsbürger, die dauerhaft im Ausland leben, können Mitglied einer Partei sein. Sie gehören, sofern die Partei Untergliederungen errichtet, einer besonderen Untergliederung an."

§ 3 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Sozialliberale Partei

119

Samstag, 24. Mai 2014, 13:43

227-AN-011/12/13

Es wird eine ganze Reihe von Entwürfen weitergeleitet.

Entwurf
Gesetz zur Produktsicherheit und Produktkennzeichnung – Produktsicherheitsgesetz (ProSiG)


§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfung von Produkten und die Kennzeichnung dieser.
(2) Es findet nur Anwendung, wenn kein anderes Gesetz oder eine Verordnung besondere Bestimmungen festsetzt.

§ 2 – Erfordernis; Handelsbeschränkung
(1) Sämtliche Produkte und Produktteile, die in der Republik Bergen verkauft werden sollen, bedürfen einer Zulassung durch die zuständigen Stellen. Dies betrifft auch Produkte, die aus dem Ausland importiert werden, so lange nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Produkte, welche diese Auflage nicht erfüllen, dürfen nicht in die Republik Bergen eingeführt werden.

§ 3 – Kommission für die Zulassung von Inhaltsstoffen; Kommission für technische Standards
(1) Die Staatsregierung beruft eine Wirtschaft als Ausschuss nach dem Verwaltungsgesetz, die aus
a) einem Vertreter des Verbraucherschutzministeriums und einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) einem Vertreter der Verbraucherschutzverbände,
c) einem Vertreter der Handelskammer,
d) einem Mediziener,
e) einem zuständigen Mitarbeiter des Staatsinstitutes für Risikobewertung und Produktkontrolle oder einem Vertreter des Staatsamtes für Ernährung
besteht. In welcher Zusammensetzung die Kommission tagt entscheidet die zu behandelnde Tagesordnung.
Die Kommsion legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für sämtliche Produktinhaltsstoffe und von den Geräten verursachten Emissionen fest. Die Grenzwerte sollen so bemessen sein, dass eine Gesundheitsgefahr auch bei leicht fahrlässiger Nutzung möglichst gering bzw. auszuschließen ist.
(2) Nach dem selben Regeln, jedoch ergänzt um zwei technische Sachverständige ist eine Kommission für technische Standards einzurichten, die technische Standards festlegt, um Gefahren für Leib und Leben von Personen auszuschließen.
(3) Die Kommission kann andere Institutionen beauftragen, Beschlussvorlagen zu erstellen und auf eine selbstständige Beratung verzichten. Es können Unterkommissionen berufen werden.
(4) Die Beschlüsse sind durch den Staatsminister zu genehmigen.

§ 4 – Zulassungsverfahren
(1) Der Antragsteller hat die Zulassung des Produktes beim Staatsinstitut für Risikobewertung und Produktkontrolle zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 3 Exemplare des Produktes, eine Liste der verwendeten Bestandteile, sowie ein Sicherheitsgutachten, welches alle relevanten Daten zum Produkt enthält. Das Sicherheitsgutachten hat eine dazu durch das Staatsinstitut zertifizierte Stelle zu erstellen, die Anforderungen werden durch das Staatsinstitut festgelegt.
(3) Anhand der Dokumente, Gutachten und eigener Prüfungen hat das Staatsamtes für Risikobewertung und technische Güter- und Materialkontrolle und -prüfung zu entscheiden, ob das Produkt den festgelegten Anforderungen (§ 3) entspricht. Ist dies der Fall, ist die Zulassung zu erteilen, andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Ferner stellt das Staatsinstitut fest, mit welchen Kennzeichnungen ein Produkt zu versehen ist und vergibt dazu ein Sicherheitsdatenblatt.
(5) Sämtliche Änderungen an dem Produkt müssen dem Staatsinstitut zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Das Staatsinstitut ist ermächtigt, für bereits in Verkehr gebrachte Produkte einen Verkaufsstopp oder einen Rückruf anzuordnen, wenn die Verbraucher gefährdet werden.
(7) Das Staatsinstitut kann andere Stellen beauftragen, in seinem Auftrag die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
(8) Bestimmte Produkte und Inhaltsstoffe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Die Entscheidung trifft das Staatsinstitut.
(9) Anhand der Ergebnisse wird eine Bewertung des Produkts mit einem Wert zwischen 0 und 100, wobei 100 den besten Wert darstellt, vergeben. Diese ist bei vorliegen von Veränderungen anzupassen. Mit der Bewertung darf geworben werden.

§ 5 – Besondere Vorschriften für Lebensmittel und vergleichbaren Produkten
(1) Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, müssen besondere Vorraumsetzungen erfüllen:
a) die Produkte müssen über eine Kennzeichnung über das Datum aufweisen, an dem der Verzehr der Produkte nicht mehr möglich ist (Verfallsdatum),
b) sämtliche Stoffe, die an einer Stelle des Produktionsprozesses genutzt wurden und nicht vollständig abgebaut wurden, müssen für den Konsumenten ungefährlich sein,
c) die Produkte müssen über eine Herkunftskennzeichnung verfügen, die die Rückverfolgung ermöglicht,
d) die Produkte müssen, sofern die Einhaltung der Kühlkette erforderlich ist, über ein leicht sichtbares Kennzeichnungsfeld verfügen, welches eine Unterbrechung der Kühlkette durch rote Färbung signalisiert,
e) sämtliche Inhaltsstoffe sind gut lesbar anzugeben,
f) Angaben zum Gehalt an Nitrat, Kohlenhydraten, Saccharide, Fett und Kalorien
(2) Die Herstellung von Lebensmitteln in allen Produktionsschritten soll der ständigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung, die dem Staatsinstitut für Ernährung unterstellt sein soll, aber von beauftragen Institutionen wahrgenommen werden kann, unterliegen. Dieses soll auch weitere Vorschriften für den Umgang und die Produktion von Lebensmitteln in Zusammenarbeit mit dem Staatsinstitut für Ernährungs- und Lebensmittelforschung aufstellen und durchsetzen, sowie, sollte dies erforderlich sein, einen Produktions-, Verkaufs-, oder Lieferstopp sowie die Vernichtung von Lebensmitteln oder Zwischenprodukten oder Tieren anordnen, wenn dies zum Schutz vor Seuchen geboten scheint. Die Betriebe sind angemessen zu entschädigen, sofern sie nicht durch eigenes Verschulden gehandelt haben. Ferner soll das Staatsamt für Ernährung täglich Warnungen vor aktuellen Gefahren durch Lebensmittel ausgeben.

§ 6 – Medizinprodukte
(1) Im Bezug auf Medizinprodukte nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz das Staatsamt für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr. Es ist seine Pflicht, durch angemessene Prüfstandards und Prüfungen für die Sicherheit und Verträglichkeit der Produkte zu sorgen.
(2) § 5 gilt sinngemäß. Die Hersteller dieser Produkte benötigen eine Zulassung.

§ 6 – Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die Produktion und den Zustand der Produkte jederzeit unangekündigt zu prüfen und zu überwachen. Eine Überwachung soll permanent im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Stellen erfolgen.
(2) Die zuständigen Stellen gehen Hinweisen auf Verstöße gegen dieses Gesetz und daraus resultierende Vorschriften nach.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Produktionsprozess ständig zu überwachen und Ergebnisse und Protokolle auf Verlagen der zuständigen Stelle vorzulegen. Die internen Prüfer, die einer staatlichen Zulassung bedürfen, sollen dabei frei von jedem Zwang und Einflassnahme handeln, sowie der zuständigen Stelle Misstände melden.

§ 7 – Selektionsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Unternehmen aus diesem Gesetz resultierende Pflichten, so können unbenommen weiterer, gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen Bußgelder in Höhe von maximal 110 von Hundert des Jahresgewinns im vergangenen Geschäftsjahr durch die zuständigen Stellen verhängt werden.
(2) Auch kann einem Unternehmen die Inverkehrbringung bestimmter Produkte zeitlich begrenzt versagt werden oder es können andere Auflagen erteilt werden.

§ 8 – Kosten
(1) Sämtliche entstehende Kosten werden dem Verursacher oder Antragsteller als Gebühren in Rechnung gestellt.
(2) Dies geschieht unabhängig von Bußgeldern oder anderen Sanktionen.

§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Entwurf
Gesetz über Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungszeitengesetz (LÖZG)


§ 1 – Zweck; Anwendung
(1) Das Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten in der Republik Bergen.
(2) Es findet Anwendung auf die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 – Öffnung einer Verkaufsstelle
(1) Eine Verkaufsstelle gilt als geöffnet, wenn in ihr Kunden bedient werden können und sie der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(2) Auch über die Öffnungszeit hinaus dürfen anwesende Kunden bedient werden.

§ 3 – Grundsätzliche Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen werktags ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde von 0 bis 22 Uhr durchgehend geöffnet sein.
(2) An Samstagen dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 21 Uhr ohne besondere Genehmigung durchgehend geöffnet sein.
(3) An Sonn- und Feiertagen bleiben Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen.

§ 4 – Ausnahme für Sonn- und Feiertage
(1) Verkaufsstellen, die
a) Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren sowie ein begrenztes Randsortiment,
b) Waren und Dienstleistungen zu einem themenbezogenen Anlass bei Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder touristischer Art,
c) in Tourismusgebieten tourismusbezogene Waren,
anbieten dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Dauer von fünf Stunden oder die Dauer der Veranstaltung.
(2) Verkaufsstellen, die leichtverderbliche Ware zum sofortigen Verzehr oder Speisen und Getränke im Rahmen der Gastronomie anbieten, dürfen zwischen 9 und 14 sowie ab 16 Uhr an Sonntagen geöffnet sein.

§ 5 – Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
(1) Apotheken sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. Die zuständige Selbstverwaltungsorganisation oder Behörde wird ermächtigt, festzulegen, dass die Öffnung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sich nach einem Notdienstplan richtet und nur einige Verkaufsstellen innerhalb eines Gebiets geöffnet bleiben.
(2) Tankstellen sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. An Sonn- und Feiertagen nach 22 Uhr ist der Verkauf auf Treibstoffen sowie Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge inklusive anderer Betriebsmittel und üblichen Reisebedarf zu beschränken.
(3) Weitere Ausnahmen können durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einzelfall aus besonderen Allgemeininteressen mit oder ohne Auflagen genehmigt werden.

§ 6 – Weitergehende Bestimmungen
(1) Die Kommunen können an bis zu zehn Sonn- oder Feiertagen im Jahr mit oder ohne Auflagen die Öffnung von Geschäften erlauben, die ansonsten geschlossen blieben oder deren Angebot eingeschränkt wäre („verkaufsoffene Tage“).
(2) Die Kommunen können bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder im gesamten Gebiet der Kommune alle oder bestimmte Verkaufsstellen schon vor den in § 2 bestimmten Zeiten schließen müssen.


§ 7 – Sondergenehmigungen
Die kommunalen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden zur Erteilung der Sondergenehmigungen nach § 2. Der Kommunalrat ist ermächtigt, Bestimmungen für deren Erteilung zu regeln, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften des zuständigen Ministeriums widersprechen.

§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Entwurf
Betäubungs- und Arzneimittelgesetz (BtAMG)



§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungs- und Arzneimitteln.
(2) Betäubungsmittel sind Stoffe, die von der zuständigen Stelle als solche definiert werden, weil das
a) nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
b) wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungs- und Arzneimittel herstellen zu können, oder
c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungs- und Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten oder Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung physiologischer Funktionen oder zu Diagnosezwecken an Mensch oder Tier angewendet werden können.
(3) Es wird zwischen verkehrsfähigen (Gruppe A), apothekenpflichtigen (B), durch Ärzte verschreibungspflichtigen (C) und verbotenen (D) Substanzen unterschieden. Die Einordnung findet nach Abwägung von Nutzen und Gefahren der Substanz durch die zuständige Stelle statt.
Ausnahmen werden durch Gesetz oder Verordnung geregelt.
(4) Dieses Gesetz soll bezüglich der Prüfung und Zulassung sowie des Verkaufs auch Anwendung finden für Arzneimittel, die nicht als Betäubungsmittel definiert sind.

§ 2 – Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung
(1) Als nach § 1 zuständige Stelle wird der Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung (Betäubungs- und Arzneimittelausschuss) mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Der Ausschuss bedient sich für seine Arbeit der Verwaltung und der Fachkräfte der zuständigen Stelle.
(2) Dem Ausschuss gehören an
a) ein Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) drei Vertreter des zuständigen Senatsausschusses,
d) ein Psychologe und vier Vertreter der Ärzteschaft,
e) drei Apotheker,
f) ein Vertreter der Pharmahersteller.
(3) Ferner kann der Ausschuss jederzeit Sachverständige benennen.
(4) Der Ausschuss leitet eine Prüfung auf Antrag eines Mitgliedes, einer Firma, des Gesundheitsministeriums oder aus eigenem Antrieb ein. Er beschließt eine Einordnung mit der Mehrheit der Mitglieder, ein Beschluss bedarf der Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
(5) Die Kosten für Gutachten und Verfahren trägt der Hersteller des Produkts, sofern es sich um ein Zulassungsverfahren handelt, ansonsten der Staat.
(6) Für die Zulassung von Arzneimitteln bedarf es des Nachweises der Wirksamkeit und Verträglichkeit, ferner ist ein vertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis und eine ausreichende Qualität des Produktes erforderlich. Jede Änderung an der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung.
(7) Eine Zulassung kann mit Empfehlungen oder Beschränkungen zur Anwendung und Abgabe des Produktes versehen werden. Auch kann bestimmt werden, dass ein Produkt mit Warnungen zu versehen ist.
(8) Jedes zugelassene Produkt erhält eine Registernummer, die als Nachweis der Zulassung dient. Arzneimittel gleich welcher Herkunft dürfen ohne eine solche Nummer, die auf der Verpackung zu vermerken ist in Bergen nicht vertrieben werden.
(9) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Produkte, die in einem anderen Land zugelassen worden sind, keiner weiteren Zulassungspflicht im Inland unterliegen.
(10) Durch Entscheidung des zuständigen Ministeriums, Verordnung oder Gesetz kann von einem Beschluss des Ausschusses abgewichen werden.

§ 3 – Genehmigung
(1) Für die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungs- und Arzneimitteln der Klassen B-C bedarf es einer Genehmigung des zuständigen Staatsamtes. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn sie dies für erforderlich hält, um dieses Gesetz durchzusetzen.
(2) Eine Genehmigung erhalten ohne eine Erteilung nach Absatz 1 zugelassene Ärzte und Apotheker für ihre Arbeit mit ihrer Zulassung durch die zuständige Stelle.
(3) Für die Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D erteilt das Staatsamt eine Genehmigung für Forschungszwecke. Auflagen können dabei zur Voraussetzung für die Genehmigung gemacht werden. Zur Genehmigung bedarf es einer Einreichung des genauen Forschungsvorhabens, der Durchführungsplanung und die erhofften Ergebnisse.
(4) Medikamente sind mit Namen, Kennzeichnung für Blinde, Verfallsdatum, Wirkstoff, Zulassungsnummer, Packungsbeilage (mit Informationen zur Anwendung, Dosierung, Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten u.ä.) und Echtheitsmerkmal, das durch die Zulassungsstelle festgelegt wird, zu versehen.
(5) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen freigegeben wurde. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Für die Prüfung legt das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Verfahrensordnung fest. Die Freigabe kann entfallen, wenn das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Freistellung erteilt.

§ 4 – Straftaten
(1) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D unerlaubt herstellt begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D unerlaubt verkauft oder abgibt, begeht eine Straftat und wird nach Absatz 1 bestraft.
(3) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klasse D mit sich führt, begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung legt eine Menge fest, bis zu der ein Interesse an der Strafverfolgung verneint wird. Eine strafrechtliche Verfolgung kann unterbleiben, wenn der Täter sich in eine Entzugseinrichtung einweisen lässt und dort bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie verbleibt.

§ 5 - Ausnahmen
(1) Folgende Stoffe unterliegen nicht den Bestimmungen über Betäubungs- und Suchtmittel, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist:
a) Ethanol
b) Nikotin
c) Coffein
(2) Durch Verordnung oder Gesetz können weitere Ausnahmen eingeführt werden.

§ 6 - Jugendschutz
(1) Nahrungsmittel mit einem Ethanolgehalt von 5% oder mehr dürfen Minderjährige nicht zugänglich gemacht werden. Bier, Biermischgetränke, Wein, weinhaltige Mischgetränke und Sekt dürfen an Jugendliche über 15 Jahre abgegeben werden.
(2) Arzneimittel mit einem Ethanolgehalt von 15% oder mehr werden nicht für den Einsatz an Minderjährigen empfohlen.
(3) Nikotinprodukte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn aufgrund von zwingender medizinischer Notwendigkeit.
(4) Der Verkäufer muss in Zweifelsfällen das Alter des Käufers über dessen Ausweis ermitteln.
(5) Grob fahrlässiger Verstoß gegen den Jugendschutz stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder im Wiederholungsfalle mit absolutem Verkaufsverbot für den Händler oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

§ 7 - Aufklärung
(1) Der Staat verpflichtet sich, Aufklärungsarbeit für Jugendliche, zum Umgang mit Betäubungsmitteln und Produkten nach § 5 , zu betreiben.
(2) Diese Aufklärungsarbeit kann in schulischen Einrichtungen, durch Medien, wie auch über öffentliche kostenlose Kurse oder auf andere Weise angeboten werden.
(3) Für Bürger, die an einer körperlichen Abhängigkeit von Betäubungs- und Arzneimitteln leiden und sich von dieser Abhängigkeit lösen wollen, ist vom Sozialversicherungsträger eine wirksame, umfangreiche medizinische Behandlung zu ermöglichen und zu finanzieren. Gleiches gilt für Therapien auf gerichtliche Anordnung.

§ 8 – Werbeverbot und Einschränkungen
(1) Es werden Werbeeinschränkungen verhängt für
a) Nikotinprodukte ohne Ausnahmen,
b) alkoholische Getränke in soweit, als dass eine Bewerbung im besonders für Kinder bereitgestelltem Umfeld unzulässig ist,
c) für Betäubungs- und Arzneimittel der Klasse D unbegrenzt,
d) für Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen A-C in soweit, als dass der Werbetreibende verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Produkt handelt, welches Risiken und Nebenwirkungen mit sich bringen kann und ihn über Beratungsmöglichkeiten informieren muss.
(2) Als Werbung im Sinne dieses Paragraphen gilt alles, was der Beeinflussung der Konsumenten mit kommerziellen Absichten direkt oder indirekt dient. Ferner ist es untersagt, so genanntes Produktplacement zu betreiben.

§ 8 - Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt bei seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zuständiges Ministerium ist das für Gesundheit zuständige Staatsministerium, zuständige Stelle das Staatsamt für Medizinprodukte und
medizinische Dienstleistungen.

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Samstag, 24. Mai 2014, 13:50

227-AN-014/15

Entwurf
Gesetz über den Diplomatischen Dienst – DiplDiG

I. Allgemeines

§ 1 – Diplomatischer Dienst
(1) Der Diplomatische Dienst der Republik Bergen untersteht dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Staatsministerium. Er ist an Weisungen des zuständigen Ministers und des Staatspräsidenten gebunden.
(2) Der Diplomatische Dienst nimmt die auswärtigen und internationalen Beziehungen der Republik wahr und vertritt sie nach außen. Er ist allein dem internationalen Recht und den Interessen der Republik verpflichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeiten unterstützt er die Ziele und der Republik und ihrer Partner.
(2) Seine Aufgaben sind neben der Interessenvertretung im Ausland und der Pflege der Beziehungen zu ausländischen Regierungen, Institutionen, Einrichtungen, Unternehmen und Privatpersonen auch die Information über die Republik im Ausland, die Unterstützung bergischer Bürger im Ausland durch Beistand und Hilfe, die Mitarbeit am internationalen Rechtswesen, die Unterrichtung der bergischen Regierungsorgane über Ereignisse im Ausland und die Koordination der auswärtigen Politik. Er arbeitet an der Wahrung der Sicherheit bergischer Staatsbürger im Ausland mit.

§ 2 – Auslandsvertretungen
(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate und Ständige Vertretungen.
(2) Auslandsvertretungen nehmen die Aufgaben des Diplomatischen Dienstes in ihrem Amtsbezirk wahr. Sie werden durch ihren Leiter geführt, der die Gesamtverantwortung trägt.
(3) Botschaften werden aufgrund von diplomatischen Übereinkommen errichtet, Konsulate und Generalkonsulate können als der Botschaft untergeordnete Vertretungen geschaffen werden. Bei zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen können Ständige Vertretungen eingerichtet werden. Gesandtschaften werden in jedem Staat errichtet, mit Ausnahme derjenigen Staaten, in denen der Staatspräsident im Einvernehmen mit einem anderen Staat diesem die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben überträgt. Die Einrichtung, Öffnung, Schließung und Aufhebung diplomatischer Vertretungen liegt dem Staatspräsidenten ob.
(4) Leiter der Botschaften und Ständigen Vertretungen sind Botschafter oder Ständige Vertreter, ihr ständiger Stellvertreter ist ein Gesandter oder Geschäftsträger. Leiter von Gesandtschaften ist ein Gesandter, sein ständiger Stellvertreter ein Geschäftsträger. Leiter von Konsulaten ist ein Konsul oder Honorarkonsul. Botschafter und Gesandte sind persönliche Vertreter des Staatspräsidenten bei einem auswärtigen Staatsoberhaupt.

§ 3 – Personal
(1) Bergisches Personal innerhalb von Auslandsvertretungen sind grundsätzlich Beamte, die dem Leiter der Vertretung als Dienstvorgesetzten unterstehen. Beamte des auswärtigen Dienstes werden besonders ausgebildet und können jederzeit in einer bergischen Auslandsvertretung eingesetzt werden. Der Diplomatische Dienst hält eine Personalreserve für Ausnahmefälle bereit.
(2) Die Beamten des Diplomatischen Dienstes sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen der Republik und ihrer Staatsangehörigen nach besten Kräften zu wahren, zu schützen und zu verteidigen, die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls auch außerhalb der Dienstzeit zu erfüllen und die Republik würdig zu repräsentieren. Die Mitwirkung von Ehegatten und Lebenspartnern daran wird unterstützt.
(3) Der Dienstherr gewährt den Beamten des Diplomatischen Dienstes und ihren Angehörigen besonderen Schutz und besondere Fürsorge, sie sorgt für einen Ausgleich entstehender Nachteile, eine medizinische Versorgung und soziale Betreuung. Insbesondere gewährleistet er auch die fremdsprachliche Ausbildung.
(4) Die Kosten für Reisen der Bediensteten und ihrer Angehörigen zum Einsatzort und von dort zurück ins Inland werden durch den Dienstherrn getragen, wenn diese dienstlich oder im Rahmen eines Heimaturlaubs oder aus schwerwiegenden oder gewichtigen privaten Gründen veranlasst sind.
(5) Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung des Beamten und seiner Familie werden durch den Dienstherren übernommen. Die schulische, medizinische und soziale Versorgung der Angehörigen ist zu gewährleisten. Als Angehörigen gelten Ehe- und Lebenspartner, eigene sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder und alle Personen, die bereits über einen langen Zeitraum hinweg in häuslicher Gemeinschaft nicht nur vorübergehend leben.
(6) Der Dienstherr gewährleistet den Schutz der Beamten und ihrer Angehörigen durch geeignete Maßnahmen auch im Falle eines Abbruchs der diplomatischen Beziehungen oder gewalttätiger und kriegerischer Auseinandersetzungen. Er wird alles ihm mögliche tun, um nötigenfalls eine Evakuierung vorzunehmen.
(7) Im Diplomatischen Dienst können auch Beamte anderer Behörden und Soldaten verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Absatzes ebenso.
(8) Die Vertretung kann einheimische Arbeitskräfte zu mindestens ortsüblichen Bedingungen anstellen, die keine hoheitlichen Aufgaben eigenständig übernehmen. Für Arbeitskräfte ohne bergische Staatsangehörigkeit wird diplomatische Immunität nicht beansprucht oder gewährt.Ausgenommen hiervon bleibt eine Verfolgung der Mitarbeiter wegen ihrer Tätigkeit in der Botschaft.

§ 4 – Ernennungen
(1) Dem Staatspräsidenten liegt die Ernennung von Botschaftern, Ständigen Vertretern, Gesandten, Konsulen und Geschäftsträgern ob, den zuständigen Stellen die Berufung anderer Beamter. Es können nur bergische Staatsangehörige ernannt werden. Sofern die Beglaubigung durch den Empfängerstaat notwendig ist, wird mit der Ernennungsurkunde darum ersucht. Für die Beamten des diplomatischen Dienstes wird diplomatische Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(2) Zu Honorarkonsuln kann der Staatspräsident jede geeignete Person, die entweder die bergische Staatsbürgerschaft oder die des Landes in dem sie tätig wird besitzt, mit Einverständnis der ausländischen Regierung berufen. Ein Honorarkonsul ist besonderer Ehrenbeamter, der für seinen Aufwand entschädigt wird. Für Honorarkonsule wird nur im Bezug auf ihre Amtshandlungen Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(3) Der Staatspräsident kann Sondergesandte ernennen, für die Immunität beansprucht wird, für deren Wahrung die Republik eintritt.

§ 5 – Besondere Verwaltungsbestimmungen
(1) Auslandsvertretungen sind selbstständige Behörden. Konsulate sind jedoch einer Botschaft oder Gesandtschaft untergeordnet.
(2) Das zuständige Ministerium führt regelmäßig Inspektionen bei den Auslandsvertretungen durch.
(3) Der Diplomatische Dienst unterhält geeignete Einrichtungen zur Sicherstellung der Kommunikation mit und zwischen den Auslandsvertretungen.
(4) Die Auslandsvertretungen führen ein Archiv.
(5) Auf Anordnung des Staatspräsidenten können Polizeikräfte und Soldaten entsandt werden, die die Sicherheit der Auslandsvertretung gewährleisten. Ihr Einsatz muss auf das Gelände der Vertretung beschränkt sein, sofern nicht die ausländische Regierung etwas anderes gestattet. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist der Personenschutz für Beamte der Vertretung und ihre Angehörigen. Der Empfängerstaat ist von solchen Maßnahmen, ihrem Zweck und ihren Grenzen unverzüglich zu informieren.
(6) Das Außenministerium unterhält ein Lagezentrum zur Koordination von sicherheitsrelevanten Lagen im Hinblick auf Vertretungen und Staatsangehörige.
(7) Das zuständige Ministerium oder der Staatspräsident erlassen weitere Bestimmungen bei Bedarf.
(8) Der Staatspräsident kann mit dessen Zustimmung einem anderen Staat die Wahrnehmung bergischer Interessen in einem Drittstaat übertragen und dessen Konsulatsbeamte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach bergischen Gesetzen ermächtigen, desgleichen kann er solche Aufgaben für einen anderen Staat im Namen der Republik übernehmen.

§ 6 – Konsularische Aufgaben
(1) Die Botschaften und Konsulate nehmen die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben und diejenigen Aufgaben, in die sie im Wege der Amtshilfe gebeten werden. Konsularische Aufgaben umfassen nicht die Vertretung der Republik Bergen im Ausland, diese werden durch die Botschaften als diplomatische Aufgaben wahrgenommen.
(2) Konsularische Aufgaben sind insbesondere
a) Angelegenheiten der Beurkundung oder Gewährung von Rechten und Anerkennungen, die Beglaubigung, Bestätigung oder Legalisation von Urkunden und Schriftstücken,
b) das Pass-, Visa- und Personenstandswesen,
c) Zustellungen und Übermittlungen,
d) die Entgegennahme von Erklärungen, die vor bergischen Behörden oder Amtsträgern geleistet werden müssen, einschließlich der Versicherung an Eides statt, einschließlich der Vernehmung oder Anhörung von Zeugen oder Antragstellerb auf Ersuchen eines Gerichts oder einer befugten Behörde,
d) Beratung bergischer Staatsangehöriger.
(3) Die Konsulatsbeamten haben die Grenzen ihres Konsularbezirks, ihrer Vollmacht und die Begrenzung ihrer Befugnisse durch Recht des Empfängerstaates zu achten. In Ausnahmefällen dürfen sie zur Vermeidung großer Nachteile außerhalb ihres Bezirks oder Vollmacht tätig werden, sofern der Empfängerstaat das zulässt.
(4) Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten leistet ein Konsulatsbeamter Hilfe und Unterstützung an bergische Staatsbürger bei Behördenkontakten, in persönlichen oder allgemeinen Notlagen, dies gilt auch für die Gewährleistung der Sicherheit. Er kann auch Hilfe an nichtbergische Angehörige gewähren oder Fremde gewähren, wenn dies geboten erscheint. Die notwendigen Auslagen für eine Unterstützung in selbst verschuldeten Notlagen können dem Empfänger auferlegt werden.
(5) Der Konsulatsbeamte betreut auf Wunsch bergische Staatsbürger in Haft. Er unterstützt die Rückführung Erkrankter oder Verstorbener, sorgt für die Ermittlung der Angehörigen, er unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche oder nimmt es in Verwahrung, sofern die Erben bergische Staatsbürger sind und nicht in der Lage sind, es selbst anzunehmen.
(6) Weitere Bestimmungen, oder Beschränkungen werden von der zuständigen Stelle bestimmt.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Entwurf
Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Diplomaten und Konsule – AuslDiplG


§ 1 – Zweck und Begrenzung
(1) Zweck des Gesetzes ist die Gewährleistung der üblicherweise gewähren Rechte und Befreiungen für ausländische Diplomaten und diplomatische Einrichtungen in Bergen.
(2) Das Gesetz gilt vorbehaltlich anderer Bestimmungen durch Übereinkommen und Verträge zwischen der Republik Bergen und einem oder mehreren anderen Staaten.
(3) Das Gesetz tritt außer Kraft, sobald die Republik ein Übereinkommen ratifiziert, das die Rechtsstellung der von diesem Gesetz Erfassten multilateral regelt.

§ 2 – Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen
Die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen erfolgt einvernehmlich.

§ 2 – Diplomatische Vertretungen
(1) Die Republik gewährt jedem Staat, mit welchem sie diplomatische Beziehungen aufnimmt und die Errichtung von Botschaften vereinbart, Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten. Sie kann, so das im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist, diese Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
(2) Die Räumlichkeiten und Grundstücke der Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie auch der Amtssitz des Leiters der Vertretung gelten als exterritorial. Sie sind frei von jeder Steuer und Belastung und unterliegen keiner Durchsuchung, Beschlagnahme oder ähnlichen Eingriffen. Sicherheitskräfte der Republik dürfen sie nur bei Gefahr für Leib und Leben der Menschen oder mit Genehmigung des Leiters der Mission betreten. Sicherheitskräfte des Entsenderlandes dürfen sich auf dem Gelände der Mission aufhalten.
(3) Die Republik gewährleistet die Unverletzlichkeit der Mission und den freien Zugang zu ebendieser.
(4) An der Botschaft haben die Entsenderstaaten das Recht, Hoheitszeichen anzubringen und ihre Flagge zu hissen.

§ 3 – Diplomatisches Personal
(1) Die Republik Bergen gewährt diplomatischem Personal Immunität von jeder Verfolgung, ausgenommen im Rahmen eines Zivilverfahrens, und die Freiheit von jeder Festnahme und Beschlagnahme oder Durchsuchung persönlicher Gegenstände mit Ausnahme der Durchleuchtung an Flughäfen, sofern es sich nicht um als solches gekennzeichnetes und beglaubigtes Gepäck handelt. Diese Immunität gilt auch für mitgereiste Angehörige und für Diplomaten ohne dauerhaften Aufenthalt.
(2) Wer als Leiter einer Mission oder als dessen ständiger Vertreter dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum Dienstsitz im Bergen nimmt, genießt diplomatische Immunität nur, wenn er vom Staatspräsidenten akkreditiert ist. Bergischen Staatsbürgern wird keine diplomatische Immunität im Inland gewährt, eben sowenig erhalten Hilfskräfte der Mission dies. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden.
(3) Angehörige des diplomatischen Personals und ihre Angehörigen besitzen für die Dauer ihrer Tätigkeit unbegrenztes und unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Angehörige haben das Recht, im Inland einer Beschäftigung nachzugehen, Kindern wird der Schul- oder Hochschulbesuch gestattet.
(4) Der Staatspräsident kann jeden ausländischen Diplomaten zurückweisen oder einen bereits in Bergen tätigen Angehörigen des diplomatischen Personals zur persona non grata erklären und ihm eine Frist zum Verlassen des Landes setzen. Nach Auslaufen dieser Frist erlöschen die diplomatische Immunität und das Aufenthaltsrecht.
(5) Das diplomatische Personal ist von jeder Steuer und Abgabe frei, mit Ausnahme solcher, die auf Verbrauchsgüter mittelbar erhoben werden. Dies gilt nicht für Einkommen aus beruflichen Tätigkeiten von Angehörigen im Inland oder auf privates unbewegliches Vermögen im Inland.


§ 4 – Weitere Immunitäten und Befreiungen
(1) Die Republik erkennt die Fahrzeuge, die Kommunikation, Schriftstücke, Besitztümer und Archive der Vertretung und ihrer Mitarbeiter in dienstlicher Eigenschaft als unverletzlich an. Sie sind von jedem Eingriff befreit. Diplomatische Kuriere genießen ebenso Immunität.
(2) Leistungen der Vertretung sind steuerfrei.
(3) Diplomatisches Personal genießt die Freiheit von jeder staatlichen Pflicht und gerichtlichen oder polizeilichen Befragung oder Behandlung im Bezug auf die amtlichen Tätigkeiten und ist von jeder Zwangsvollstreckung befreit. Dies gilt nicht für Verfahren, die aus einem Verfahren resultieren, das der Diplomat selbst angestrengt hat.
(4) Dienstpersonal der Botschaft, das nicht dem diplomatischen Personal angehört, nicht die bergische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht nach bergischem Recht in der Botschaft beschäftigt ist, ist diplomatischem Personal gleichgestellt.

§ 5 – Unterstützung
Die bergischen Behörden leisten den ausländischen Vertretungen bei ihrer Tätigkeit Hilfe und Unterstützung, sie erleichtern sie und werden sie nicht einschränken.

§ 6 – Beschränkungen
(1) Der Entsenderstaat kann jederzeit auf Vorrechte und Immunitäten für ein Mitglied des diplomatischen Personals, dessen Angehörige oder weitere Bedienstete ganz oder teilweise verzichten.
(2) Alle Vorrechte und Befreiungen, die durch dieses Gesetz bestimmt werden, werden auf Gegenseitigkeit gewährt. Der Staatspräsident wird ermächtigt, sie für bestimmte ganz oder Staaten auszusetzen oder zu beschränken, wenn diese nicht auch den bergischen Auslandsvertretungen und Vertretern die gewährten Rechte in gleichem Umfang zusichern und gewährleisten.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.