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[Generalsekretariat] Post- und Telefonzentrale

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1

Sonntag, 20. Mai 2012, 11:32

Post- und Telefonzentrale

Hier kommt jeglicher Schriftverkehr (Klageerhebungen, Anträge etc) an und wird dann bearbeitet.

2

Mittwoch, 20. Juni 2012, 18:29



Referat Recht und Verfassung

Freie Stadt Bergen, den 20.06.12
Sehr geehrte Frau Hummel!
Im Auftrage des Staatspräsidenten teile ich mit:
1. Auf persönlichen Wunsch wurde Frau Richterin Haferland am heutigen Tage aus ihrem Amt mit sofortiger Wirkung entlassen.
2. Der Staatspräsident wäre Ihnen für Vorschläge zur Neubesetzung des vakant fallenden Amtes sehr verbunden.
3. Die Wahl zum Präsidenten des BGH steht noch immer aus.

Hochachtungsvoll,

Julia Dinkelhues
Dinkelhues

3

Freitag, 10. August 2012, 21:45

man sendet den selben Brief noch einmal.

4

Montag, 14. Oktober 2013, 19:30

Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen


An
den Bergischen Gerichtshof


In dem Verfahren

gegen

Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17

51001 Londhaven

wegen
Anstiftung zum Mord, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 -

wird beantragt:


1. Der Bergische Gerichtshof möge feststellen, ob er in der o.g. Sache gemäß §2, Absatz 1, Alternative c zuständig ist. Der Angeklagte war vom 05.03.13 bis zum 27.06.13 Staatskanzler der Republik Bergen. Mutmaßlicher Tatzeitpunkt ist der 02.04.2013, die Staatsanwaltschaft nahm am 25.06.13 die Ermittlungen in der Sache auf.
2. Der Bergische Gerichtshof möge, sofern der Antrag zu 1. negativ beschieden wird, feststellen, ob er in der o.g. Sache nach o.g. Bestimmung zuständig ist. Der Angeklagte Mitglied des Senates der Republik Bergen seit dem 05. Juli 2013

i.A.

Wolig-Gerhard, StAin bei der Generalstaatsanwaltschaft

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft


5

Dienstag, 15. Oktober 2013, 18:38

Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen


An
den Bergischen Gerichtshof

Das Dokument enthält vertrauliche Informationen und ist mit VS-Vertraulich gekennzeichnet worden.
In dem Verfahren

gegen


Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17

51001 Londhaven

wegen
Mord in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 und
- Aktenzeichen BGH: BGH 1 StE 01/13 -


erhebt die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bergen, vertreten durch Herrn Leitenden Generalstaatsanwalt Randolf Peters, vertreten durch Frau Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Frau Melanie-Luisa Woling-Gerhard

A N K L A G E
gegen den Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last:

1. In Ausübung seiner Amtsgewalt eine Anordnung gegenüber dem Staatsdienst für innere Sicherheit (SIS) getroffen zu haben, betreffend eines Einsatzes der Beamten dieser Behörde gegen eine Gruppe mutmaßlicher Terroristen am 02.04.13 (Anhang 1 ). Durch die Anordnung hat er den Beamten des SIS befohlen, tödliche Waffengewalt in spezifizierten Situationen einzusetzen.
2. Die Befragung der durch den SIS beauftragten Person ergab, dass die Anweisung derart gefasst und auch auf wiederholte Nachfrage bestätigt wurde, dass eine Tötung der Terroristen in einer solchen Situation erfolgen solle, unabhängig von der Pflicht zum pflichtgemäßen Abwägung und Einbeziehung weniger schädlicher Alternativen. Weiterhin sei von der Gruppe zum konkreten Zeitpunkt nach Einschätzung der Behörde keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben andereer ausgegangen. Somit entfällt ein Rechtfertigungsgrund für den letalen Waffeneinsatz (sog. finaler Rettungsschuss). Nach Einschätzung des SIS wäre ein Zugriff zu einem späteren Zeitpunkt besser geeignet gewesen, um das Risiko der Notwendigkeit eines Waffeneinsatzes zu minimieren.
Einer der für die Einweisung der Scharfschützen zuständige Beamten, der jedoch ohne Weisungsbefugnis war und durch dessen Gruppe nicht geschossen wurde, sagte aus, er habe den Befehl zum Schusswaffeneinsatz "eher nicht für angemessen" und die Erfordernisse für die Anwendung des sog. finalen Rettungsschusses für "eher nicht" gegeben gehalten. (Anhang 2: Protokolle der Befragungen) Der mutmaßliche Schütze war aufgrund laufender Einsätze unabkömmlich und daher nicht befragbar.
Die Stellungnahmen der weiteren Beteiligten liegen der Generalstaatsanwaltschaft vor.
3. Nach Ansicht der der Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschuldigte durch Äußerung vor dem Senat (Anhang 3: Plenarprotokoll) die Vorsätzlichkeit der Anweisung bestätigt. In einer späteren Befragung hat er geäußert, er habe lediglich die Möglichkeit eines finalen Rettungsschusses, nicht jedoch dessen Durchführung durch die Anordnung bezwecken wollen (Anhang 4: Protokoll der Befragung).
Die Generalstaatsanwaltschaft misst dieser Aussage jedoch keine ausreichende Glaubwürdigkeit bei, da
a) die Anweisung deutlich von einer Tötung der Terroristen mit Billigung des Beschuldigten spricht, mindestens also grob missverständlich ist,
b) die Anweisung durch den SIS hinterfragt und trotzdem erneut bestätigt wurde,
c) der Angeklagte öffentlich bestätigt hat, "diese Reaktion" angeordnet zu haben, als es um die Tötung der mutmaßlichen Terroristen ging.
4. Eine Verantwortlichkeit der beteiligten Beamten verneint die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund des Befehlsverhältnisses und der Tatsache, dass der Befehl trotz Rückfrage erneut bestätigt wurde. Somit mussten die Beamten von der Verbindlichkeit ausgehen und handelten gemäß der Anordnung.

Der Beschuldigte wird daher angeklagt, Mord, strafbar gemäß § 37 StGB, in mittelbarer Täterschaft (§ 9, Absatz 1 StGB) in sieben Fällen begangen zu haben.

Für das Verfahren ist laut Beschluss des BGH vom 15.10.13 gemäß § 2, Absatz 1, Alternative d) der BGH zuständig.
Namens der Staatsanwaltschaft beantrage ich daher, das Verfahren zu eröffnen. Aufgrund der schutzwürdigen Interessen des Staates und zum Schutz etwaig als Zeugen aussagender Bediensteter des SIS wird ferner beantragt, anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen ist. Ergänzend wird beantragt, diejenigen Teile des Verfahrens, für die das nicht zutrifft, in geeigneter Weise Medienvertreter zuzulassen, wobei der Inhalt der Berichterstattung auf Verlangen gegebenenfalls einzuschränken ist.


Wolig-Gerhard, StAin bei der Generalstaatsanwaltschaft

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft


6

Freitag, 18. Oktober 2013, 22:19

Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen

An
den Bergischen Gerichtshof
z. Hd, Frau Präsidentin Hummel

Freie Stadt Bergen, den 18.10.13
Sehr geehrte Frau Präsidentin Hummel,

in dem Verfahren

gegen


Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17
51001 Londhaven

wegen
Mord in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 und
- Aktenzeichen BGH: BGH 1 StE 01/13 -


wird bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom heutigen Tage betreffend die Klassifizierung der Anklageschrift mitgeteilt:
1. Die Klassifizierung der Anklageschrift durch die Generalstaatsanwaltschaft als VS-Vertraulich wird durch die ausgebende Behörde per sofort widerrufen.
2. Die neue Klassifizierung lautet auf: -- keine Klassifizierung --

Streiter, Generalstaatsanwalt

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft


Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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7

Montag, 21. Oktober 2013, 19:46

Andries Bloembeek
Hauptstraße 17
5101 Londhaven


Bergischer Gerichtshof
Präsidentin
1810 Freie Stadt Bergen

Londhaven, den 21.10.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit bitte ich darum, dass mir bis zum 15.11.2013 Zeit gegeben wird, damit ich und mein Verteidiger sich auf das Gerichtsverfahren vorbereiten können.


Mit freundlichen Grüßen


gez. Andries Bloembeek

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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8

Mittwoch, 23. Oktober 2013, 22:32

RA Björn Kortmann
Alte Gasse 7
B-6089 Omsk
Unser Zeichen: St 47/13


An den
Bergischen Gerichtshof
z. Hd. PBGHin Hummel
1810 Freie Stadt Bergen

Omsk, den 23.10.2013


Mitteilung und Antrag in der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Anries Bloembeek


Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

hiermit zeige ich dem Bergischen Gerichtshof an, dass mich der Angeklagte in o.g. Sache zu seinem Verteidiger bestellt hat. Dies mache ich mit anliegender Prozessvollmacht glaubhaft. Ich bitte Sie Korrespondenzen in der Sache, insbesondere Ladungen und Beschlüsse, an mir als Passivvertreter des Angeklagten zu zustellen.

Ferner beantrage ich Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu o.g. Sache.


Mit freundlichen Grüßen

B. Kortmann
RA Kortmann
Prozessvollmacht


Hiermit erteilt Herr Andries Bloembeek,
wohnhaft in der Hauptstraße 17, 5101 Londhaven,

in der Rechtssache BGH 1 StE 01/13

Herrn Rechtsanwalt Björn Kortmann die Vollmacht:
  1. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen (§ 3 Abs. 5 APO) und Bußgeldsachen einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 9 Abs. 2 APO, mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen, zur Stellung von Anträgen nach der Allgemeinen Prozessordnung und
  2. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Untersuchungshaft, Durchsuchungsbeschluss, einstweilige Verfügung und Kostenfestsetzungsverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Wertsachen oder Urkunden und die von der Justizkasse oder sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.

Londhaven, 23.10.2013
Ort, Datum

gez. Andries Bloembeek
(Unterschrift)
RA Björn Kortmann

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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9

Freitag, 25. Oktober 2013, 13:26

Die Verfahrensakte zu BGH 1 StE 01/13 wird mit Dank von RA Kortmann zurückgesandt.
RA Björn Kortmann

10

Samstag, 4. Oktober 2014, 00:14

Ein Schreiben trifft ein, in welchem er um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Artikels 1, Alternative b des Gesetzes über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren nach Art. 13, Absatz 3, Satz 2 i.V.m. Art. 23, Absatz 1, Alternative e VdRB aufgrund der Unvereinbarkeit mit Artikel 38 VdRB ersucht.

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11

Donnerstag, 3. März 2016, 02:04

Man reicht unmittelbar nach Verkündung der Wahlkommission Beschwerde ein. Es wird beantragt die Entscheidung aufzuheben, ferner sei festzustellen, dass unbesetzte Senatorenplätze nicht gegen die Verfassung verstießen, ferner dass die Wahlkommission keine Berechtigung besitzt Sitze auf andere Listen umzuverteilen, ferner sei festzustellen, dass 27 Plätze im Senat unverteilt bleiben, dies aber nichts an Mehrheitsanforderungen ändert, ferner das ein Unterschied zwischen "Mitgliedern des Senates" und "gewählten Abgeordneten" besteht, ferner sei die Platzvergabe durch den Bergischen Gerichtshof endgültig zu klären.
Man begründet dies damit, dass die Wahlkommission nicht durch ein Gesetz bemächtigt ist, Stimmen einer Liste einer anderen Liste zuzuordnen, erst recht nicht, wenn dies rund 12 % der Senatsplätze aus macht. Diese Verzerrung sein Unverhältnismäßig, es sei bereits "Strafe" genug, dass die Wahlentscheidungen der Bürgerinnen im Senat durch die kurze Liste nicht abgebildet werden könnte, nun aber die anderen Listen noch zu übervorteilen, sei undemokratisch und nicht gerechtfertigt und könne auch nicht im Interesse der Verfassung sein. Auch gibt es keine Norm die explizit sagt, dass die Senatsplätze nicht an leere Stellen einer Liste vergeben werden dürften. Die Entscheidung der Wahlkommission würde weiterhin dazu führen, dass über 20 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen nicht berücksichtigt werden würden, dies sei ungerechtfertigt, unangemessen und undemokratisch. Die Gleichheit der Wählerstimmen wäre durch diese Entscheidung auch angegriffen, so wären für ein Mandat der KPB drei mal mehr Stimmen nötig als zum Beispiel für die UBK.

Für Rückfragen stände man zur Verfügung, man wünsche sich ferner eine mündliche Verhandlung.



 Spoiler

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »KPB« (26. März 2016, 01:48)


12

Donnerstag, 3. März 2016, 15:30


Nach der Zustellung der Beschwerde der KPB erwidert die Wahlkommission darauf schriftlich:

1. Man beantragt schriftliche, schnellstmögliche Entscheidung wegen der Eilbedürftigkeit der Sache und der gesetzlichen Vorgabe eines Eilverfahrens (§ 11III2 WahlG).

2. Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht bezweifelt.

3. Man beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und stattdessen festzustellen, dass das Vorgehen der Wahlkommission verfassungs- und gesetzmäßig (zwingend) und das am 28.02.16 festgestellte Ergebnis das entgültige und rechtmäßige Ergebnis der 233. Senatswahl sei, auf dessen Grundlage sich der Senat konstituieren könne.

a) In 24I1 VdRB sei die Mindestzahl der Mitglieder des Senats auf 225 festgelegt, die einzige Möglichkeit der Reduktion sei durch 24II im Wege der Feststellung der Nichterfüllung der Amtspflichten (§3IV GO-Senat) oder durch die rein logischen Gründe der Ablehnung des Mandats, des Rücktritts oder des Todes.
Eine Möglichkeit zum Vakantlassen eines der 225 Sitze im Senat zu Beginn der Legislaturperiode sei aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

b) Da die Verteilung aller Sitze verfassungsrechtlich zwingend sei, das Gesetz aber keine Vorschriften darüber treffe, was bei Erschöpfung einer Liste mit den überschüssigen Stimmen geschehe, sei das Gesetz verfassungsgemäß auszulegen und die Vorschrift des 16II1 WahlG analog wie folgt anzuwenden:
aa) Die vor Vergabe des tatsächlichen Anspruchs erschöpfte Liste kommt vollständig zum Zuge.
bb) Die übrigen Sitze werden auf die anderen Listen entsprechend ihres Stimmanteils in einem zweiten Zuteilungsdurchgang verteilt.

c) Die Zuständigkeit der Wahlkommission zur Durchführung dieses Verfahrens ergebe sich aus § 11III1 WahlG (Feststellung des Wahlergebnisses).

d) Zwischen "Mitgliedern des Senats" im Sinne des 24I1 VdRB und "gewählten Abgeordneten" bestehe zwar ein Unterschied, dieser entstehe jedoch erst durch einen Mandatsverlust im Laufe der Legislaturperiode. Zu Beginn der Legislaturperiode seien beide Begriffe als rechtlich identisch aufgrund der in a) dargelegten Situation zu betrachten.

e) Welchen Umfang dabei die Umverteilung annimmt, sei kein rechtliches Hindernis der Notwendigkeit wegen verfassungsrechtlichen Gebotensein. Die Wahlkommission trage ferner keine Verantwortung dafür, dass die Liste der KPB aus wenigen Kandidaten bestanden habe. Es sei im Voraus bekannt gewesen, dass 225 Sitze besetzt würden - so wenige Kandidaten zu nominieren sei allein Verantwortung der Partei oder Vereinigung.
Man habe aufgrund diese Problematik die KPB auch um Bestätigung der Wahlliste gebeten, die erfolgt sei (Schreiben der SWK und der KPB).

f) Die Vergabe leerer Sitze an eine Liste sei eine völlig abstruse Lösung, da Mandatsinhaber nicht die Liste, sondern Einzelpersonen sein - die Liste spiele nur für die Reihenfolge der Vergabe an Einzelpersonen eine Rolle.


Wohnort: Freie Stadt Bergen

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13

Samstag, 26. März 2016, 01:50

SimOffDa jemand einen "Antrag" haben wollte, ist er nun hinzugefügt.

Beruf: Richter

Wohnort: Bergen (Stadt)

Region: Bergen-Hauptstadt

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14

Samstag, 26. März 2016, 23:14

Die Beschwerde erhält ein Aktenzeichen. Der Beschwerdeführerin wird der Eingang bestätigt, der Beschwerdegegnerin wird eine Ausfertigung zugestellt.

SimOffIch ignoriere die Antwort der Wahlkommission erstmal. Vor Zustellung können die nix antworten. Auch hier bitte ich um einen ausformulierten Schriftsatz.
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Simon Weitz« (26. März 2016, 23:37)


15

Sonntag, 27. März 2016, 00:49



- Ludmilla Hoch, Vorsitzende -

Bergen (Stadt), den 25.03.16

An den
Bergischen Gerichtshof
Herrn RiBGH Dr. Weitz
per Bote

ERWIDERUNG ZUR WAHLBESCHWERDE DER KOMMUNISTISCHEN PARTEI BERGENS (Az.: BGH 3 VB 1/16)


Sehr geehrter Herr Dr. Weitz,
auf die von Ihnen mit Datum vom 24.03.16 zugestellte Beschwerde erwidere ich für die Staatswahlkommission als Beschwerdegegnerin wie folgt:

I. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht bezweifelt.

II. Zur Begründetheit der Beschwerde

Die Beschwerde ist aus Sicht der Wahlkommission unbegründet.

1. In 24I1 VdRB ist die Mindestzahl der Mitglieder des Senats auf 225 festgelegt, die einzige Möglichkeit der Reduktion ist durch 24II im Wege der Feststellung der Nichterfüllung der Amtspflichten (§ 3 IV GO-Senat) oder durch die rein logischen Gründe der Ablehnung des Mandats, des Rücktritts oder des Todes eröffnet. Eine Möglichkeit zum Vakantlassen eines der 225 Sitze im Senat zu Beginn der Legislaturperiode ist hingegen aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

2. Da die Verteilung aller Sitze verfassungsrechtlich zwingend ist, das Gesetz aber keine Vorschriften darüber trifft, was bei Erschöpfung einer Liste mit den überschüssigen Stimmen geschehe, ist das Gesetz verfassungskonform auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass die Vorschrift des § 16 II,1 WahlG analog wie folgt anzuwenden ist:
a) Die vor Vergabe des tatsächlichen Anspruchs erschöpfte Liste kommt vollständig zum Zuge.
b) Die übrigen Sitze werden auf die anderen Listen entsprechend ihres Stimmanteils in einem zweiten Zuteilungsdurchgang verteilt.

3. Gegen dieses Vorgehen sind keine der genannten Gründe einschlägig.
a) Zwischen "Mitgliedern des Senats" im Sinne des 24I1 VdRB und "gewählten Abgeordneten" besteht ein Unterschied erst durch einen Mandatsverlust im Laufe der Legislaturperiode. Zu Beginn der Legislaturperiode sind beide Begriffe rechtlich synonym und stehen somit diesem Vorgehen nicht entgegen.
b) Der Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Umverteilung ist kein rechtliches Hindernis.
c) Die Wahlkommission trägt ferner keine Verantwortung dafür, dass die Liste der KPB aus wenigen Kandidaten bestanden habe.
aa) Die Besetzung von 225 Sitze war im Voraus bekannt, ebenso der Umfang der Liste - weniger Kandidaten zu nominieren ist allein Verantwortung und Risiko der die Liste aufstellenden Partei oder Vereinigung bzw. ihrer Wähler.
bb) Die Staatswahlkommission hat dennoch aufgrund diese Problematik die KPB um Bestätigung der Wahlliste gebeten, die erfolgt ist (Schreiben der SWK und der KPB).

4. Es gibt auch keine weniger belastende Alternative zum gewählten Vorgehen. Die Vergabe leerer Sitze an eine Liste wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wäre keine zulässige Lösung, da Mandatsträger Personen, die auf Basis von Listen bestimmt werden, und nicht die Listen selbst sind.

5. Die Zuständigkeit der Wahlkommission zur Durchführung dieses Verfahrens ergibt sich aus § 11 III,1 WahlG (Feststellung des Wahlergebnisses).


III. Zum Antrag auf mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung ist aus Sicht der Wahlkommission nicht erforderlich, ferner unzumutbar.
1. Der Sachvortrag seitens der Wahlkommission ist abgeschlossen und widerlegt aus ihrer Sicht den Vortrag der Beschwerdeführerin.
2. Die Entscheidung bedarf der besonderen Eile.
a) An ihr ist die Konstituierung des Senats seit geraumer Zeit gehindert. Eine weitere Verzögerung beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung.
b) § 11 III, 2 WahlG sieht eine Entscheidung im Eilverfahren vor. Diese prozessuale Norm wird durch schriftliche Entscheidung am besten erfüllt und ist - unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung - im Interesse aller Beteiligten.

IV. Gegenantrag

Zur Abweisung der Beschwerde beantragt die Staatswahlkommission gleichzeitig die Feststellung (mangels anderer fristwahrender Beschwerden), dass
1. das Vorgehen der Wahlkommission verfassungs- und gesetzmäßig (zwingend) ist und
2. das am 28.02.16 festgestellte Ergebnis das endgültige und rechtmäßige Ergebnis der 233. Senatswahl ist,
3. sich der Senat auf Grundlage des festgestellten Ergebnisses konstituieren kann.


FÜR DIE STAATSWAHLKOMMISSION



Hoch, Vorsitzende