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61

Montag, 1. Juli 2013, 17:43

Einen Durchsuchungsbeschluss für die Redaktion der Südbergischen Zeitung, mit dem Zweck, den Informanten als Zeugen identifizieren zu können und einen Haftbefehl gegen Herrn Andreas Blumbach, wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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62

Montag, 1. Juli 2013, 17:51

Bezüglich des Durchsuchungsbefehls muss ich Ihnen eine Absage erteilen. Die Pressefreiheit schützt auch den gesamten Vorgang der Beschaffung von Informationen. Dazu zählt auch, dass Verläge ihre Informanten nicht preis geben müssen.
Bezüglich des Haftbefehls benötige ich eine Bezeichnung der Tat, derer er beschuldigt wird, sowie Beweise, die einen dringenden Tatverdacht für eben diese Tat begründen.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

63

Montag, 1. Juli 2013, 18:08

Da bin ich anderer Meinung. Die Pressefreiheit schützt nicht die Presse davor, zur Preisgabe von Daten in Anbetracht einer solch schweren Straftat verpflichtet zu werden.

Der konkrete Tatvorwurf lautet auf Anstiftung zum Mord in sieben Fällen.
legt den Artikel mit der Anweisung Blumbachs sowie das Senatsprotokoll mit der Äußerung als Beweis vor

Beruf: BGH-Richterin

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Region: Ausland

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64

Montag, 1. Juli 2013, 18:56

Der Verlag hat nichts Unrechtes getan. Er ist nicht zur Herausgabe verpflichtet, egal bei welcher Tat. Hier müssen Sie bei der Verhältnismäßigkeit beachten, dass Sie nicht einfach bei jedem eine Durchsuchung durchführen können, der nichts Unrechtes getan hat, nur halt mehr Informationen als die Polizei hat. Hier müssen Sie bei den Ermittlungen schon selbst besser arbeiten und sich die Informationen besorgen. Wenn ein Verlag das kann, dann sollte das der Staat auch schaffen. Ich werde hier bei meinem Standpunkt bleiben.

Wodurch begründet sich die Verdunklungs- und Fluchtgefahr?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

65

Montag, 1. Juli 2013, 19:11

Der Verlag hat Informationen, die ermittlungsentscheidend sein könnten. Sollten Sie einen solchen Beschluss nicht anordnen, beantrage ich hilfsweise einen Durchsuchungsbeschluss für die Akten und Computer des Staatskanzleramtes, um den Informanten identifizieren zu können.

Die Fluchtgefahr begründet sich dadurch, dass Herrn Blumbach schwerwiegende Taten zur Last gelegt werden und er in der Vergangenheit durchaus häufiger auf Reisen war, zumal sein Diplomatenpass ihm eine einfache Einreise in jedes Land ermöglichen würde.
Die Verdunkelungsgefahr sehe ich dadurch gegeben, dass Herr Blumbach durch sein ehemaliges Amt mit verantwortlich war für die Geheimdienste und somit direkten Kontakt mit Entscheidungsträgern hat, auf die er Einfluss ausüben könnte, zumal er durch Aussage vor dem Senat keinerlei Reue gezeigt, sondern sein Verhalten gerechtfertigt hat.

Beruf: BGH-Richterin

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66

Montag, 1. Juli 2013, 19:17

Beim Staatskanzleramt könnten wir das machen, ja. Das geht eher. Gibt es Beweise, dass Sie entsprechende Informationen dort bekommen könnten?

Ist Herr Blumbach derzeit vernehmungsfähig?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

67

Montag, 1. Juli 2013, 19:32

Die Südbergische Zeitung nennt als Quelle einen Beschäftigten des Staatskanzleramtes, bei einer Durchsuchung könnten wir die Daten der Mitarbeiter sicherstellen und dementsprechend auswerten lassen, denn irgendwie muss diese Person sich die Informationen verschafft haben. Da diese nicht öffentlich verfügbar sind, liegt es nahe, dass er sie aus vermeintlich dienstlicher Veranlassung gewinnen konnte, was durch eine Auswertung nachgewiesen werden könnte.

Er wird momentan operiert, die Ärzte gehen jedoch von einer schnellen Genesung aus.
Ich werde eine Befragung spätestens morgen ansetzen, hege aber die Angst, dass Herr Blumbach sich dann unmittelbar nach seiner Entlassung der Strafverfolgung entziehen könnte.

Ich muss aber bei allem Respekt noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich der Auffassung bin, dass dem Artikel 2 i.V.m. Artikel 1 VdRB ein ungleich höherer Stellenwert hat als der Artikel 3 und diesem somit immer vorgehen muss, zumal in Art. 3, Abs. 2 eindeutige Schranken bestimmt sind. Als allgemeines Gesetz sehe ich dabei auch an, dass es möglich ist, Informationen durch Durchsuchungen zu gewinnen, wie es die APO bestimmt.
Eine solche Durchsuchung, die sich lediglich auf die Informationen über eine bestimmte Person, die wichtige Informationen zu einer Mordermittlung besitzen könnte, richtet, schränkt die Pressefreiheit m.E. nur in geringem Maße ein im Vergleich zum möglichen Nutzen, nämlich der Aufklärung eines Mordes und der Belangung eines Anstifters, dem immerhin lebenslängliche Haft droht.
Kurz: Die Gemeinschaftsinteressen gehen der Pressefreiheit m.E. vor in diesem Fall.

Beruf: BGH-Richterin

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68

Montag, 1. Juli 2013, 20:42

Als Quelle wird ein Beschäftigter genannt und Sie wollen gleich das ganze Staatskanzleramt durchsuchen? Na da ermitteln Sie erstmal weiter, bis Sie genaueres wissen.

Sobald Herr Blumbach vernehmungsfähig ist, nehmen Sie ihn in polizeilichen Gewahrsam und bringen Ihn hierher. Ich sehe hier anders als Sie weder die Flucht-, noch die Verdunklungsgefahr deutlich. So wie ich es sehe, sah Herr Blumbach die Tötung als gerechtfertigt an. Er geht davon aus, dass hier eine Gefahr vorlag, die es zu verhindern gab. Dies ist in diesem Fall auch nicht ausgeschlossen. Daher dürfte er kein Problem damit haben die Umstände aufzuklären. Nur weil er viel reist, heißt das ja noch nicht, dass er auch flüchten wird. Sie können ihn ja erstmal überwachen.

Vergleichen Sie hier das Recht auf Leben gegen die Pressefreiheit oder worauf wollen Sie hinaus? Das Recht auf Leben ist hier jedoch nicht betroffen.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

69

Montag, 1. Juli 2013, 21:24

Da Sie uns eine Feststellung der Identität unmöglich machen, werden wir das nicht wirklich weiter eingrenzen können.

Auch beim Vorliegen einer Gefahr kann nicht das Recht bestehen, pauschalisiert eine Anordnung zur Tötung von Personen zu geben, ohne die konkrete Situation zu kennen.

Ich wäge hier das Recht auf Leben ab, weil, um dieses Recht wirksam schützen zu können, unbedingt eine Strafverfolgung in jedem Falle notwendig ist. Wenn wir einen solch prominenten Fall nicht verfolgen, wird das Einfluss auf andere Täter haben.

Beruf: BGH-Richterin

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70

Montag, 1. Juli 2013, 21:47

Dann bekommen Sie keinen Durchsuchungsbeschluss. Und ich mache Ihnen das nicht unmöglich, ich sage Ihnen nur, dass Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten ermitteln sollen.

Dann wäre das aber keine Anstiftung zum Mord, wenn eine Rechtfertigung vorliegen würde. Denn eine Anstiftung setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat voraus. Hätten hier die SIS-Beamten aus Notwehr gehandelt, so wäre ihre Tat nicht rechtswidrig. Somit wäre auch eine Anstiftung nicht möglich. Hier käme dann eine versuchte Anstiftung in Betracht oder ein versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft. Aber dafür haben Sie nicht mal ermittelt bisher, wie die genauen Umstände sind. Das Einzige, was Sie mir vorlegen, ist ein Zeitungsartikel, der behauptet, dass Blumbach die Tötung ohne Kompromisse angeordnet haben soll und eine schwammige Aussage von Blumbach, in die man viel herein interpretieren kann. Aber das er bedingungslos eine Tötung angeordnet hat, hat er so nie gesagt.
Wenn Sie ein wenig mehr Beweise hätten, könnte ich auch mehr machen.

Sie schützen damit kein Leben, da das Leben, dass sie schützen wollen, bereits nicht mehr existent ist. Die Personen sind tot. Würde der Fall liegen, dass sie durch die Durchsuchung eine drohende Gefahr für ein Leben beseitigen könnten, dann wäre hier eher etwas möglich. Also wenn der Schwerpunkt auf der Gefahrenabwehr läge. Wobei dann natürlich nicht mehr das Strafverfolgungsrecht einschlägig wäre.
Aber hier geht es allein um die Strafverfolgung. Es gibt dabei kein Leben zu schützen. Somit ist das Leben nicht gegen die Pressefreiheit abzuwägen. Es ist hier die Strafverfolgung gegen die Pressefreiheit abzuwägen. Und wenn wir solch eine Maßnahme zulassen, dann werden sich keine Informanten mehr melden, weil sie Angst laufen, dass man sie dann später ausfindig macht und wegen irgendetwas belangt. Somit würden solche Umstände, wie das hier der Fall war, nicht aufgedeckt werden. Dies würde die Berichterstattung der Presse einschränken und somit könnten diese die Bürger nicht mehr effektiv aufklären. Dies wäre ein schwerer Schlag für die Demokratie. Man kann nicht einfach Strafverfolgung grenzenlos zulassen, sonst geben wir unsere Freiheit dafür auf.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

71

Montag, 1. Juli 2013, 21:58

Hören Sie: Momentan ist es unmöglich, den Tathergang zu rekonstruieren, Sie wissen selbst, dass ich da auf die Kooperation mit dem SIS angewiesen bin, das dauert im Idealfall allerdings etwas. Können wir uns darauf einigen, dass Sie Herrn Blumbach per einstweiliger Anordnung auferlegen, das Land nicht zu verlassen und sich einmal täglich bei einer Polizeidienststelle zu melden?
Das würde wenigstens verhindern, dass er sich der Strafverfolgung entzieht, bis ich weitere Ermittlungen anstellen konnte.

Es geht mir ausdrücklich nicht um die Strafverfolgung gegen die Presse oder den Informanten, ich wäre da auch bereit, auf jedwede Verwertung gesammelter Beweise zu diesen Zwecken zu verzichten, es geht mir nur darum, eine Aussage zu bekommen, die wesentlich zum Beweis von Schuld oder Unschuld sein könnte.

Beruf: BGH-Richterin

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72

Montag, 1. Juli 2013, 22:04

Dafür brauchen Sie mich nicht. Ihre Polizisten sollen Herrn Blumbach einfach überwachen und sobald er sich einem Flughafen oder der Grenze näher, können Sie ihn festnehmen, dann haben Sie Ihre Fluchtgefahr. Da brauchen Sie keine einstweilige Anordnung, die außerdem viel weniger bringen würde, als eine Überwachung.

Das ändert nichts daran, dass es den Informanten nicht preisgeben muss, wenn es nicht will.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

73

Montag, 1. Juli 2013, 22:10

Wenn Sie meinen gehe ich davon aus, dass Sie eine solche Anordnung im Zweifel unterstützen würden, sollte es zu einer Klage kommen.

Ich verstehe ja Ihre Argumentation, teile Sie aber in diesem Fall nicht. Verbleiben wir so: Der Gesetzgeber sollte das genauer regeln. ;)

74

Sonntag, 18. August 2013, 14:18

:tele:

TelefonGeneralstaatsanwaltschaft,
Generalstaatsanwalt Streiter, guten Tag, Frau Hummel, wir hatten
bereits persönlich gesprochen. Es geht um die Ermittlung gegen Herrn
Staatskanzler a.D. Andreas Blumbach. Hierzu hatte ich angekündigt, auf
die Mithilfe des Staatsdienstes für innere Sicherheit angewiesen zu
sein, jedoch werden mir vor Ort gerade entscheidende Hinweise unter
Geheimhaltungsvorwand vorenthalten, die den Ablauf der damaligen
Operation betreffen. Mir liegt zudem eine eidesstattliche Erklärung des
Beamten Petersen, SIS, Status unbekannt, vor, die besagt, dass die
Befragung eines beteiligten Beamten aus Gründen Zitat "Gefahr für Leib
und Leben des Beamten, eine Gefährdung der Innerensicherheit und die
Aufklärung schwerer Straftaten der OK" bedeuten würde. Zudem werde ich
durch weitere Vorgänge in meiner Arbeit behindert. Wir hatten bereits
über die Möglichkeit eines Beschlusses ihrerseits gesprochen, die würde ich nun
gerne in Anspruch nehmen.

Beruf: BGH-Richterin

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75

Mittwoch, 21. August 2013, 17:18

:tele2:

TelefonHallo Herr Streiter,
was stellen Sie sich denn genau vor? Die Herausgabe von bestimmten Akten oder welche Maßnahmen genau?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte