Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Erstellt einen Beschluss und lässt ihn der Staatsanwaltschaft zukommen:
~ BESCHLUSS ~
Nach Prüfung durch den Bergischen Gerichtshof ergeht folgender Beschluss:
1. Sämtliche Akten und Schriftstücke zu den Vorfall betreffend der Tötung der 7 NFK-Terroristen sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Geschieht die Herausgabe nicht freiwillig, so ist die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme befugt.
2. Sämtliche in dem Vorfall involvierten Zeugen sind gegenüber der Staatsanwaltschaft zu benennen und können von dieser zu einer Befragung geladen werden. Sämtliche Akten und Schriftstücke, die deren Beteiligung aufzeigen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Geschieht die Herausgabe nicht freiwillig, so ist die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme befugt.
3. Zur Durchsetzung von 1. und 2. ist die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung der Räume der SIS befugt.
Zur Begründung:
1. Behörden haben den Strafverfolgungsbehörden Amtshilfe zu leisten. Gerade bei dem Verdacht eines Kapitaldeliktes ist eine unbeschränkte Zusammenarbeit der Behörden unumgänglich. Deswegen kann es nicht sein, dass Behörden hier eine Mitwirkung zur Aufklärung verweigert oder erschwert. Im Normalfall ist eine Behörde beim Bekanntwerden eine möglicher Straftat die Staatsanwaltschaft darüber unverzüglich und umfassend zu informieren. Beim Einsatz von Schusswaffen ist dies immer der Fall.
2. Eine Verhinderung der Befragung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft wegen angeblicher "Gefahr für Leib und Leben des Beamten, eine Gefährdung der Innerensicherheit und die Aufklärung schwerer Straftaten" ist nicht zulässig, zumal eine solche Gefahr durch das Gericht nicht gesehen wird. Die Staatsanwaltschaft ist selbst Behörde und im Falle von vertraulichen Daten zur Geheimhaltung verpflichtet. Daher ist ihr gegenüber umfassend und vollständig zu berichten. Bestünden mit einer Veröffentlichung bestimmter vertraulicher Daten solche Gefahren, dann ist dies der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Sollten Zeugen in einer Verhandlung aus solchen Gründen nicht geladen werden dürfen, so sind diese für die Vernehmung zu sperren. Jedoch muss ein Beamter geladen werden, der den Zeugen zuvor umfassend befragt hat und in die Vorgänge involviert war, um statt des Zeugen umfassend dem Gericht berichten zu können.
3. Damit diese Rechte im Zweifel zwangsweise durchgesetzt werden können, ist ein Durchsuchungsbeschluss notwendig. Zu weiteren Gründen als die in 1. und 2. genannten Rechten ist die Durchsuchung jedoch unzulässig.