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Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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121

Montag, 28. Oktober 2013, 18:10

Guten Tag Herr Kortmann, nehmen Sie doch bitte auch Platz.
Kann ich Ihnen Beiden etwas zu trinken anbieten?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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122

Montag, 28. Oktober 2013, 18:15

Setzt sich auf einen der Stühle vor dem Tisch der Richterin und stellt seinen Aktenkoffer neben sich ab.
Nein danke, Frau Hummel.
Mein Mandant hat sich gegen ein persönliches Erscheinen bei dieser Besprechung entschieden.
RA Björn Kortmann

123

Montag, 28. Oktober 2013, 18:56

Wolig-Gerhard mein Name, Staatsanwältin. sehr erfreut.
reicht die Hand

Beruf: Rechtsanwalt

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124

Montag, 28. Oktober 2013, 19:02

Gibt der Staatsanwältin die Hand
Schöne Sie kennenzulernen, Frau Wolig-Gerhard.
GedankenMit der habe ich noch keine Erfahrungen, mal sehen wie die Hauptverhandlung wird...
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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125

Montag, 28. Oktober 2013, 19:03

Gut. Dann will wohl keiner was trinken.
Sie Beide wissen ja, worum es geht. Um den Antrag auf Öffentlichkeitsausschluss. Ich bitte Sie, Frau Staatsanwältin, ihren Antrag kurz noch einmal vorzutragen und dann zu erläutern, wie Sie sich das Ganze aus Ihrer Sicht vorstellen würden.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

126

Montag, 28. Oktober 2013, 19:26

Der Staatsdienst für innere Sicherheit nimmt eine gewichtige Rolle in diesem Verfahren ein, er war ausführendes Organ der mutmaßlichen Tat. Da dieser Dienst nun einmal ein Geheimdienst ist, dessen Mitarbeiter und Arbeitsweisen geschützt werden müssen, um die Arbeitsfähigkeit zu sichern, ist es erforderlich, in gewissem Maße die Öffentlichkeit einzuschränken, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft.
Wir würden gerne soviel wie möglich öffentlich halten, die Grenzziehung ist aber sehr schwierig möglich.

Beruf: Rechtsanwalt

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127

Montag, 28. Oktober 2013, 19:35

Ich verstehe nicht ganz, was sie nun beantragen möchten.
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

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128

Montag, 28. Oktober 2013, 19:35

Herr Kortmann, wie stehen Sie und Ihr Mandant dazu?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

129

Montag, 28. Oktober 2013, 19:39

Unser Antrag lautete: "Aufgrund der schutzwürdigen Interessen des Staates und zum Schutz etwaig als Zeugen aussagender Bediensteter des SIS wird ferner beantragt, anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen ist. Ergänzend wird beantragt, diejenigen Teile des Verfahrens, für die das nicht zutrifft, in geeigneter Weise Medienvertreter zuzulassen, wobei der Inhalt der Berichterstattung auf Verlangen gegebenenfalls einzuschränken ist.", Herr Kollege. ;)
Die Einzelheiten dazu gilt es ja heute zu klären.

Beruf: Rechtsanwalt

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130

Montag, 28. Oktober 2013, 19:52

§ 11a Abs. 1 APO besagt, dass das Verfahren im Grundsatz öffentlich ist. Wie wir Juristen wissen, ermöglicht diese Formulierung immer auch eine Ausnahme. Aber die Öffentlichkeit ist der Grundsatz, die Nicht-Öffentlichkeit die Ausnahme. Dieses Verhältnis zunächst festzustellen ist mir wichtig, denn wer eine Ausnahme möchte, der muss hierzu einen trifftigen Grund darlegen.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz der Verhandlung ist ein tragendes Element unseres bergischen Rechtsstaates. Er gewährleistet Transparenz und ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürger die Entscheidungen der Gerichte nachvollziehen. Nicht zuletzt sorgt er damit auch für das erforderliche Vertrauen in unser Justizsystem.

Was kann nun eine Ausnahme von diesem hohen Gut des Öffentlichkeitsgrundsatzes rechtfertigen? Die im Gesetz vorgesehen Ausnahme für Minderjährige Verfahrensbeteiligte gibt Aufschluss darüber, dass eine Ausnahme vor allem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sein kann, der in Einzelfällen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiegen kann. Dies hat die Staatsanwältin jedoch nicht vorgetragen.

Ich bitte Sie auch die Interessen meines Mandanten zu berücksichtigen. Herr Bloembeek ist als ehemaliger Staatskanzler eine öffentliche Person. Der gesamte Prozess wird schon jetzt mit großem Interesse Interesse seitens der Medien begleitet. Es sind Details der Anklage publik geworden, im Senat gab es sogar einen Untersuchungsausschuss.
Für Andries Bloembeek geht es in diesem Verfahren nicht nur darum, eine Verurteilung abzuwenden. Für meinen Mandanten ist es auch wichtig, das die schwerwiegenden Vorwürfe öffentlich geklärt und richtig gestellt werden, so dass der Reputationsschaden, den er bereits erleiden musste, kompensiert wird. Gerade dafür ist eine maximale Öffentlichkeit der Hauptverhandlung aus Sicht meines Mandanten enorm wichtig. Eine Berichterstattung, die sich wiederholt über Intransparenz in dem Verfahren beklagen muss, wäre Gift für dieses berechtigte Anliegen des Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft trägt im Allgemeinen vor, dass e seitens des Nachrichtendienstes Geheimhaltungsinteressen gibt, doch spezifiert dies nicht. Aus unserer Sicht müssen staatliche Geheimhaltungsinteressen schon im Einzelfall überragend sein, um den Öffentlichkeitsgrundsatz, welcher für den Rechtsstaat schlechterdings konstitutiv ist, überwiegen zu können. Dies muss in jedem Einzelfall vorgetragen und unter Abwägung der Interessen geprüft werden. Nur in spezifischen Ausnahmen kann daher vom Öffentlichkeitsgrundsatz abgesehen werden. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung aus unserer Sicht maximals möglichst zu gewährleisten.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft will die Regel zur Ausnahme machen und kann dabei noch nicht einmal die schutzwürdigen Interessen des Staates spezifizieren. Die Ausführung, dass ein Geheimdienst nunmal geheim sei, vermag nicht zu überzeugen, da sich auch dieser innerhalb der Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates zu bewegen hat. Ich bitte daher darum den Antrag abzulehnen.
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

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131

Montag, 28. Oktober 2013, 19:59

Natürlich möchte ich auch erstmal dem Staatsanwalt die Möglichkeit geben, wie von Ihnen gewünscht, dies genauer zu spezifizieren, bevor ich entscheide.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

132

Montag, 28. Oktober 2013, 20:08

Es ist abzusehen, dass auf Antrag einer Partei die betroffenen Mitarbeiter des SIS als Zeugen vor Gericht erscheinen werden. Deren Identität muss geschützt werden, um sie vor Verfolgung und Racheakten zu schützen und ihre spätere Einsatzfähigkeit nicht zu gefährden. Gleiches gilt für die Einsatzstrategien des SIS.
Das Allgemeininteresse am weiteren Funktionieren der Sicherheitsbehörden überwiegt hier jedes möglicherweise vorhandenes Einzelinteresse. Ferner strebt die Staatsanwaltschaft keinesfalls an, die Verhandlung komplett unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen, sondern lediglich die Teile, in denen ebendiese schutzwürdigen Interessen tangiert werden, die der Gesetzgeber ja auch schützt.

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133

Montag, 28. Oktober 2013, 21:12

Entschuldigung Frau Staatsanwältin, aber sie haben gegenteiliges beantragt: Ihrem Antrag nach wäre die Öffentlichkeit nur ausnahmsweise zum Verfahren zu zulassen.

Grundsätzlich wüsste ich nicht, warum nicht auch SIS Mitarbeiter im öffentlichen Verfahren aussagen könnten. Wenn eine Geheimhaltung der Identität von Nöten ist, so lassen sich dafür mildere Mittel finden: Die Personen können unter Decknamen aussagen, während die Klarnamen nur den Parteien bekannt sind und es können Sichtblenden zum Publikum eingerichtet werden.
Was den Inhalt der Aussagen angeht, so kann dies nur anhand einer Prüfung der Beweisanträge im Einzelfall geschehen. Nicht jeder SIS-Mitarbeiter wird uns Staatsgeheimnisse mitzuteilen zu haben, deren Geheimhaltung einen Ausschluss der Öffentlichkeit zu rechtfertigen vermag.
RA Björn Kortmann

134

Montag, 28. Oktober 2013, 22:44

Das soll mir auch Recht sein, sofern die Möglichkeit des Öffentlichkeitsausschlusses auf Verlangen einer Partei sowie einem Verbreitungsverbot von "Unfällen" bestünde.

Beruf: Rechtsanwalt

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135

Montag, 28. Oktober 2013, 23:38

Einen Öffentlichkeitsausschluss auf einseitiges Verlangen einer Partei ermöglicht schon § 11a Abs. 1 APO nicht. Es bedarf immer eines richterlichen Beschlusses.
RA Björn Kortmann