§ 11a Abs. 1 APO besagt, dass das Verfahren im Grundsatz öffentlich ist. Wie wir Juristen wissen, ermöglicht diese Formulierung immer auch eine Ausnahme. Aber die Öffentlichkeit ist der Grundsatz, die Nicht-Öffentlichkeit die Ausnahme. Dieses Verhältnis zunächst festzustellen ist mir wichtig, denn wer eine Ausnahme möchte, der muss hierzu einen trifftigen Grund darlegen.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz der Verhandlung ist ein tragendes Element unseres bergischen Rechtsstaates. Er gewährleistet Transparenz und ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürger die Entscheidungen der Gerichte nachvollziehen. Nicht zuletzt sorgt er damit auch für das erforderliche Vertrauen in unser Justizsystem.
Was kann nun eine Ausnahme von diesem hohen Gut des Öffentlichkeitsgrundsatzes rechtfertigen? Die im Gesetz vorgesehen Ausnahme für Minderjährige Verfahrensbeteiligte gibt Aufschluss darüber, dass eine Ausnahme vor allem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sein kann, der in Einzelfällen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiegen kann. Dies hat die Staatsanwältin jedoch nicht vorgetragen.
Ich bitte Sie auch die Interessen meines Mandanten zu berücksichtigen. Herr Bloembeek ist als ehemaliger Staatskanzler eine öffentliche Person. Der gesamte Prozess wird schon jetzt mit großem Interesse Interesse seitens der Medien begleitet. Es sind Details der Anklage publik geworden, im Senat gab es sogar einen Untersuchungsausschuss.
Für Andries Bloembeek geht es in diesem Verfahren nicht nur darum, eine Verurteilung abzuwenden. Für meinen Mandanten ist es auch wichtig, das die schwerwiegenden Vorwürfe öffentlich geklärt und richtig gestellt werden, so dass der Reputationsschaden, den er bereits erleiden musste, kompensiert wird. Gerade dafür ist eine maximale Öffentlichkeit der Hauptverhandlung aus Sicht meines Mandanten enorm wichtig. Eine Berichterstattung, die sich wiederholt über Intransparenz in dem Verfahren beklagen muss, wäre Gift für dieses berechtigte Anliegen des Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft trägt im Allgemeinen vor, dass e seitens des Nachrichtendienstes Geheimhaltungsinteressen gibt, doch spezifiert dies nicht. Aus unserer Sicht müssen staatliche Geheimhaltungsinteressen schon im Einzelfall überragend sein, um den Öffentlichkeitsgrundsatz, welcher für den Rechtsstaat schlechterdings konstitutiv ist, überwiegen zu können. Dies muss in jedem Einzelfall vorgetragen und unter Abwägung der Interessen geprüft werden. Nur in spezifischen Ausnahmen kann daher vom Öffentlichkeitsgrundsatz abgesehen werden. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung aus unserer Sicht maximals möglichst zu gewährleisten.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft will die Regel zur Ausnahme machen und kann dabei noch nicht einmal die schutzwürdigen Interessen des Staates spezifizieren. Die Ausführung, dass ein Geheimdienst nunmal geheim sei, vermag nicht zu überzeugen, da sich auch dieser innerhalb der Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates zu bewegen hat. Ich bitte daher darum den Antrag abzulehnen.