Das ist leider so falsch, Herr Kortmann. Das grundsätzlich eine Aussagegenehmigung vorliegen muss, das ergibt sich so nicht aus dem Gesetz. Aber hier kommt ein Aussageverweigerungsrecht nach §14 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 APO i.V.m. §5 Abs. 2 SISG in Betracht. Gem. §5 Abs. 2 SISG ist es aber sogar grundsätzlich der Fall, dass hier mit anderen Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet werden soll. Das hier die Strafgericht auch zwingend dazu gezählt werden müssen, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm.
Aus der Negativformulierung der Zustimmungsversagung wird klar, dass es sich hierbei um etwas, wie einen Einspruch handelt, den der Präsident erteilen kann. D.h. er hat nur ein Aussageverweigerungsrecht, wenn der Präsident des SIS ihm verweigert hat, darüber auszusagen.
Abs. 3 ist hierbei keineswegs eine Generalvollmacht zur Aussageverweigerung. Vielmehr ist es im Lichte des Abs. 2 so zu sehen, dass hier mögliche Maßnahmen genannt sind, die der Präsident anordnen kann und auch die Gründe, aus denen eine Aussageverweigerung nach Abs. 2 angeordnet werden kann.
Daher die Frage an den Zeugen, ob ihm eine Aussage zu den spezifischen Fragen nach §5 Abs. 2 SISG durch den Präsidenten des SIS verboten wurde und er deswegen nicht aussagen möchte?