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Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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256

Sonntag, 4. Mai 2014, 18:58

Frau Vorsitzende, mit Verlaub, aber diese Frage halte ich nicht für zulässig. Der Zeugenbeweis erstreckt sich allein auf die Wahrnehmung von äußeren Sachverhalten durch den Zeugen. Was sich der Zeuge denkt, gehört zu seiner Intimsphäre und ist nicht vor Gericht auszuforschen.
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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257

Sonntag, 4. Mai 2014, 19:12

Damit der Herr Verteidiger zufrieden ist, stelle ich die Frage anders:
Haben Sie etwas wahrgenommen, was darauf deuten könnte, warum es zu diesem Schusswechsel kam?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

258

Sonntag, 4. Mai 2014, 20:10

Da könnte ich nur mutmaßen.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS)
"Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."

259

Sonntag, 4. Mai 2014, 20:13

folgt dem kleinen Disput

Ich habe kein Verhalten der Ziele erlebt, das einen solche Reaktion zwingend gemacht hätte.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS)
"Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."

Beruf: BGH-Richterin

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260

Sonntag, 4. Mai 2014, 21:56

Gut. Was ist nach den Schüssen geschehen, auch was in den folgenden Tagen und Wochen diesbezüglich geschehen ist?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

261

Montag, 5. Mai 2014, 14:11

Es wurden die üblichen Maßnahmen eingeleitet, interne Ermittlungen und so weiter. Irgendwann haben dann die Medien davon erfahren und in dem Zuge auch die Staatsanwaltschaft, denke ich.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS)
"Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."

Beruf: BGH-Richterin

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262

Montag, 5. Mai 2014, 14:33

Vielen Dank, ich bitte nun die Anklage Ihre Fragen zu stellen.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

263

Montag, 5. Mai 2014, 20:52

Was haben die Untersuchungen des SIS ergeben, liegt das in ihren Kenntnissen?

264

Montag, 5. Mai 2014, 20:53

Ich bin nicht autorisiert, darüber Auskunft zu geben.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS)
"Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."

265

Montag, 5. Mai 2014, 20:53

blickt zu Hummel

Beruf: BGH-Richterin

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266

Montag, 5. Mai 2014, 21:24

Der Zeuge muss die Frage nicht beantworten, wenn er sich dadurch strafbar machen würde. Ob dies der Fall ist, muss er selbst bewerten.
Außerdem ist die Frage der Anklage nicht hinreichend konkretisiert, Sie sollten genauer angeben, welche Untersuchungen Sie genau meinen.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

267

Montag, 5. Mai 2014, 22:43

Die Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die durch den Zeugen erwähnte interne Untersuchung des SIS bezüglich der in Rede stehenden Operation.

268

Montag, 5. Mai 2014, 22:46

Ich wiederhole: Ich bin nicht autorisiert, darüber Auskunft zu geben. Ich mache nicht von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, sondern folge den Vorgaben des § 5 SIS-Gesetz.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS)
"Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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269

Dienstag, 6. Mai 2014, 00:05

Soweit dem Zeugen keine Aussagegenehmigung erteilt wurde, darf er keine Angaben machen.
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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270

Dienstag, 6. Mai 2014, 07:26

Das ist leider so falsch, Herr Kortmann. Das grundsätzlich eine Aussagegenehmigung vorliegen muss, das ergibt sich so nicht aus dem Gesetz. Aber hier kommt ein Aussageverweigerungsrecht nach §14 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 APO i.V.m. §5 Abs. 2 SISG in Betracht. Gem. §5 Abs. 2 SISG ist es aber sogar grundsätzlich der Fall, dass hier mit anderen Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet werden soll. Das hier die Strafgericht auch zwingend dazu gezählt werden müssen, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm.
Aus der Negativformulierung der Zustimmungsversagung wird klar, dass es sich hierbei um etwas, wie einen Einspruch handelt, den der Präsident erteilen kann. D.h. er hat nur ein Aussageverweigerungsrecht, wenn der Präsident des SIS ihm verweigert hat, darüber auszusagen.

Abs. 3 ist hierbei keineswegs eine Generalvollmacht zur Aussageverweigerung. Vielmehr ist es im Lichte des Abs. 2 so zu sehen, dass hier mögliche Maßnahmen genannt sind, die der Präsident anordnen kann und auch die Gründe, aus denen eine Aussageverweigerung nach Abs. 2 angeordnet werden kann.

Daher die Frage an den Zeugen, ob ihm eine Aussage zu den spezifischen Fragen nach §5 Abs. 2 SISG durch den Präsidenten des SIS verboten wurde und er deswegen nicht aussagen möchte?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte