Erhebt sich.
Hohes Gericht,
meine sehr veehrten Damen und Herren,
in der Hauptverhandlung sind die in der Anklage erhobenen Vorwürfe in sich zusammengebrochen. Es hat sich gezeigt, dass zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein hinreichender Tatverdacht gegen meinen Mandanten bestand, weswegen bereits die Erhebung der öffentlichen Anklage grob unverantwortlich war.
Die Staatsanwaltschaft hat sich in diesem Strafverfahren völlig verannt und es ist erschreckend, dass sie sich auch wenn den überwältigenden Entlastungsbeweisen in der Hauptverhandlung nicht hat irritieren lassen und tatsächlich auf eine Verurteilung plädiert.
Der in der Anklage beschriebene Tatvorwurf lautet Mord in mittelbarer Täterschaft. Gleich drei Voraussetzungen für diese Tat konnten in der Hauptverhandlung nicht bewiesen oder gar widerlegt werden: Die Tatbegehung durch einen Tatmittler, die Steuerungsmacht des Angeklagten, sowie dessen Vorsatz.
Bereits, dass überhaupt ein Tatmittler bei dem Einsatz des SIS einen Mord begangen hat, konnte in der Vernehmung der Beteiligten Beamten nicht nachgewiesen werden.
In der Hauptverhandlung konnte lediglich festgestellt werden, dass es bei der Verhaftung zu einem Schusswechsel kam in deren Verlauf mehrere Terroristen umkamen. Aufgrund des Zweifelssatzes ist davon auszugehen, dass die Beamten etwa durch strafprozessuale Befugnisse oder zumindest Notwehr gerechtfertigt handelten.
Wie ich eingangs erläuterte sind auch die Voraussetzungen für eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft nicht gegeben, da es sich bei der Republi Bergen nicht um einen rechtsgelösten Machtapparat handelt.
In der Hauptverhandlung hat sich zudem erwiesen, dass es im Übrigen an der Kausalität von Steuerungshandlung - der von der Staatsanwaltschaft angeführten Weisung - und Tatausführung fehlte. Der Zeuge Brudermüller schilderte, die Weisung lediglich vom Hörensagen zu kennen und sie nicht als "Tötungsbefehl" verstanden zu haben. Der Zeuge Christophersen kannte hingegen die Anordnung doch berichtete, dass diese keinerlei Einfluss auf die Einsatztaktikt gehabt habe, was allein schon wegen der Kurzfristigkeit auch gar nicht möglich gewesen wäre.
Zuletzt kann dem Angeklagten auch ein Tatvorsatz nicht nachgewiesen werden. Weder lässt sich aus der Anordnung schließen, dass er die rechtswidrige Tötung von Terroristen gewollt habe, noch wurden in der Hauptverhandlung sonstige Beweise erbracht, die auf solch einen Vorsatz hinweisen.
Zum Schluss möchte ich nochmal daran erinnern, dass meinem Mandat durch die Ermittlungen schwerer Schaden entstanden ist, der auch durch einen Freispruch nicht vollständig wieder gut zumachen ist. Durch die öffentliche Berichterstattung, die die Ermittlungen begleitet haben, ist das Ansehen meines Mandanten nachhaltig beschädigt worden.
In diesem Verfahren ist der Angeklagte freizusprechen. Die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen.
Setzt sich.