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Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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76

Freitag, 28. Februar 2014, 16:09

Herr Generalstaatsanwalt,
diese Fragen haben Sie an den Herrn Verteidiger und nicht an den Angeklagten gerichtet, was schon durch die Nutzung der Wörter "der Angeklagte" zu schließen war. Ich bitte Sie jetzt einfach Ihre Frage nochmals einfach und unmissverständlich zu stellen, damit hier auch jedem bewusst ist, was genau Ihre letzte Frage war, da dies im Trubel leicht untergegangen sein könnte.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

77

Freitag, 28. Februar 2014, 17:20

Hohes Gericht,
ich erlaube mir, meinen Fragenkatalog etwas zu modifizieren, wenn ich schon wiederhole:

Wie beurteilen Sie, dass man von Ihnen als jemand, der Rechtswissenschaften studiert hat, durchaus eine Dienstanweisung unter Verwendung der einschlägigen Fachtermini hätte erwarten können und wie kommen Sie zu der Einschätzung, durch die Verwendung des Begriffs der Notwehr die Beamten diese eher, wie Sie sagen, "überstrapaziert" hätten?

Warum haben Sie eine Generalklausel anstelle des Begriffs der Isolationshaft verwandt?

Wäre es nicht Ihre Pflicht gewesen, Informationen oder Aufzeichnungen zur Kenntnis zu nehmen im Bezug auf die Ereignisse dieses Tages?

Wenn Sie diese wie Sie sagen, nicht zur Kenntnis genommen haben, sind Ihnen derartige Informationen nicht zugänglich gemacht worden oder hatte das andere Ursachen?

Warum bringen Sie zu IhrerVerteidigung in diesem Verfahren ausdrücklich vor: "[D]as Leben eines jeden ist viel Wert. Doch ist es jeglichen Lebens wert, für ein Konstrukt wie 'das Land' sein Leben zu lassen." - und das ausgerechnet ausgerechnet im ersten Satz, wenn, wie Ihr Anwalt sagte, Sie hätten davon ausgehen müssen, dass eine Ausführung Ihrer Anordnung immer im Rahmen des Legalitätsprinzips erfolgen hätte müssen?

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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78

Sonntag, 2. März 2014, 22:15

Rechtswissenschaften stellen die Theorie dar, doch in der Praxis muss man auf allerlei achten: Man muss sich so klar wie möglich äußern, ohne dabei Interpretationsspielraum für fatale Entscheidungen der Lesenden zu bieten. Und wenn man harte Optionen wie die Isolationshaft als Option darstellt, dann muss man dies diskret machen, ansonsten wird man sagen: "Der Kanzler hat's gesagt, also machen wir's." Man muss sich also ganz klar auf den Standard, die normale Haft, fixieren, muss aber an der einen oder anderen Stelle sehr gut erkennbar andeuten, dass mehr - also Isolationshaft - eine Option ist.
Meine Pflicht war es, zu kontrollieren. Das habe ich getan. Man kann nun behaupten, ich hätte zu wenig getan, aber wenn ich mich nur um den Staatsdienst für Innere Sicherheit gekümmert hätte, wäre ich nicht meinen anderen Pflichten nahegekommen. Ich habe, soweit es ging, meine Kontrollpflicht erfüllt, für eine konkrete Kontrolle sind eindeutig andere zuständig. Andererseits muss ich auch deutlich sagen, dass die Ursache für die schwache Kontrolle eher beim SIS liegt, da dort liebend gerne von Mitarbeiter zu Mitarbeiter weitergegeben wurde und alle wie Zitronen ausgequetscht werden mussten, bis Details weitergegeben worden sind. Dass aber dahinter mehr als nur die übliche Vertuschung steht, habe ich erst beim Auffliegen des Skandals erfahren. Denn eine solche Lage war nicht das erste und auch nicht das letzte Mal in meiner Amtszeit, und ich hoffe, dass es das einzige Mal war, wo so gehandelt und getötet wurde.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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79

Samstag, 8. März 2014, 09:11

Noch weitere Fragen, Herr Generalstaatsanwalt?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

80

Samstag, 8. März 2014, 11:31

Unabhängig davon, dass ich die rechtliche Auslegung des Angeklagten abenteuerlich finde, keine, Frau Präsidentin.

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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81

Samstag, 8. März 2014, 11:41

Auch keine Fragen meinerseits, Frau Vorsitzende.
RA Björn Kortmann

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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82

Samstag, 8. März 2014, 13:41

Gut, dann wurde ja angekündigt, dass Stellungsnahmen verlesen werden sollen. Dazu gebe ich erst der Staatsanwaltschaft, danach der Verteidigung Möglichkeit dazu, danach fahren wir mit der Beweisaufnahme fort.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

83

Samstag, 8. März 2014, 13:53

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Hohes Gericht,
allein der Eingangssatz des Angeklagten mag vielleicht persönliche Meinung des Andries Bloembeek sein, ist aber nicht zutreffend. Unsere Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf Leben. Diese Rechte können nicht verwirkt werden, sie sind absolut – und deswegen lässt das Gesetz nur sehr begrenzt zu, dass Menschen getötet werden, nämlich in Notwehr, also zur Abwehr einer gegenwärtigen rechtswidrigen Gefahr von sich selbst oder einem dritten. Ein automatisches „Abschussrecht“ lediglich zum Wohle des „Konstrukts“ Staat folgt daraus nicht. Die Sicherung der öffentlichen Ordnung ist eine verantwortungsvolle, eine wichtige Aufgabe, aber sie ist nicht derartig dehnbar, dass ohne weiteres die Tötung eines Menschen erlaubt sein kann. Da reicht eine bloße Drohung nicht aus, zumal ja die Beamten vor Ort, wie im Befragungsprotokoll nachzulesen ist, aller Wahrscheinlichkeit nach ein anderes Vorgehen durchgeführt hätten - wäre da nicht diese Anordnung gewesen.
Tatsache ist, dass der Angeklagte eine Anordnung herausgegeben hat an den SIS. Das hat nichts mit den Gesetzen der Politik zu tun und ist auch durch ihn nicht abgestritten worden.
„Wenn die Terroristen mit dem Mord drohen, so sollte das Problem auf schnellstmögliche Weise gelöst werden. Die Tötung der Terroristen ist dabei, mit meiner Unterstützung, zu billigen. Gefahren, die das Leben der Einsatzkräfte und/oder der Ziele bedrohen, erfordern Reaktionen, vor allem, wenn die Gefahren sehr schnell zur Realität werden können.
Ich weise Sie an, das Land zu verteidigen und im Namen und für die Verfassung unseres Landes zu kämpfen und diese Gefahr mindestens mit Inhaftierungen zu beseitigen.“
Das ist der entscheidende Teil der Anordnung des damaligen Staatskanzlers, des Angeklagten in diesem Prozess, gewesen, um das noch einmal in Erinnerung zu rufen.
Er selbst hat also eine derartige Einsatztaktik befürwortet, wie er sagt, angeordnet, wie ich sage. Seine Äußerungen vor dem Senat jetzt als bloße Schutzhandlung für die Beamten oder die Behörde darzustellen, die nicht die persönliche Einstellung widerspiegelt, halte ich nicht für glaubwürdig. Es gibt Zeiten, da wünscht man sich, etwas nicht oder nicht so gesagt zu haben, wie man es getan hat, insbesondere, wenn man dadurch die Konsequenzen für sich selbst, besonders die, die aus einer rechtswidrigen Handlung resultieren, minimieren kann. Dieser Wunsch ist aber ein Wunsch, denn gesagt ist gesagt und die Äußerungen sind nicht nur im Senat auf heftige Kritik gestoßen. Wenn der Angeklagte jetzt behauptet, das alles sei nur politisches Kalkül gewesen, glaube ich ihm nicht, denn als promovierter Jurist wusste er, dass der Schutz von Behörden bald sein geringstes Problem sein würde. Was wir dem Plenarprotokoll entnehmen war eine möglicherweise recht unüberlegte Äußerung, wie sie im Justizalltag häufig vorkommt und dann den Schuldigen entlarvt. Sie war gedacht, sich mittels eines Appells an den Patriotismus zu rechtfertigen, ist aber auch gleichzeitig ein Eingeständnis.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist weder der Meinung, dass der damalige Staatskanzler nicht weiß, was der Staatsdienst für Innere Sicherheit an dem Tag getan hat, der sieben mutmaßlichen – und das ist hier zu betonen – mutmaßlichen Terroristen das Leben kostete, hatte er doch selbst einen Einsatz angeordnet und war er doch selbst Mitglied des Aufsichtsorgans, noch steht für uns in Frage, dass die Beamten etwas missverstanden haben, denn die Anordnung wurde auf Rückfrage – so die glaubwürdige Aussage der Beteiligten – wiederholt und bestätigt.
Der Angeklagte erteilte einen Befehl, er musste davon ausgehen, dass der auch so ausgeführt würde, wie er ihn niederschrieb – ohne weitere Interpretation, die niemand anderes leisten konnte. Jetzt zu behaupten, lediglich Notwehr unterstützt zu haben, ist scheinheilig, denn Notwehr ist nicht durch eine bloße Drohung gerechtfertigt und geplante Notwehr gibt es nicht – Notwehr – insbesondere von staatlicher Seite und als sogenannter finaler Rettungsschuss – muss die ultima ratio auf eine GEGENWÄRTIGE Bedrohung sein.
Die Anordnung zu reduzieren auf "Passt auf, dass ihr eure Köpfe heil da raus bekommt!", entstellt ihren Sinn.
Sie, Herr Bloembeek, müssen sich der Verantwortung stellen, für das, was sie angeordnet haben. Sie sind nicht der Held, der das Leben von Einsatzkräften und mutmaßlichen Opfern gerettet hat – dafür sind diese Menschen ausgebildet, sich selbst zu schützen und sind sich des Risikos bewusst, dass sie eingehen – Sie haben zusätzlichen Druck aufgebaut auf Einsatzkräfte in einer Stresssituation. Das war kein bloßer Hinweis, das war mehr und sogar Sie selbst gestehen ein, mindestens eine grob missverständliche Anordnung getroffen zu haben, also fahrlässig gehandelt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich aber aus gutem Grund dazu entschieden, Vorsatz anzuklagen, denn Sie sind juristisch vorgebildet und haben sich mehrfach darauf berufen, zum Schutz unseres Staates gehandelt zu haben, anders gesagt: Sie waren sich der Konsequenzen bewusst, haben sie in Kauf genommen. Nun behaupten Sie, das sei zum Schutz der Beamten, der Behörde und des Staates geschehen – egal warum Sie gehandelt haben, das Ergebnis bleibt gleich: Gleich kriminell.

Sie fragten, was ich getan hätte und diese Frage möchte ich Ihnen beantworten: Ich hätte, wenn ich lediglich auf das Notwehrrecht hätte hinweisen wollen, den Begriff der Notwehr wenigstens gebraucht, wahrscheinlich aber darauf vertraut, dass Einsatzkräfte, die jahrelang ausgebildet werden und zu den besten unseres Landes gehören, besser als ich gewusst hätten, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine Gefahr abzuwenden. Schon gar nicht hätte ich formuliert: „Ich weise Sie an, das Land zu verteidigen und im Namen und für die Verfassung unseres Landes zu kämpfen und diese Gefahr mindestens mit Inhaftierungen zu beseitigen.“, denn etwas „mindestens“ auf eine bestimmte Art zu beseitigen, heißt doch, dass jede andere, härtere Vorgehensweise in Ihren Augen besser gewesen wäre – die Festnahme ist allerdings das, was unser Rechtsstaat im Regelfall als schärfsten Eingriff in die Grundrechte vorsieht.
Noch stärker deutlich wird diese Textstelle, wenn man beachtet, was sie alles unter der „Verteidigung unseres Landes“ verstehen und dafür in Kauf nehmen würden: „Doch ist es jegliche(s) Lebens wert, für ein Konstrukt wie "das Land" sein Leben zu lassen.“

Jeder Tod ist tragisch, jeder gewaltsame Tod hätte verhindert werden müssen, egal ob nun von Beamten oder von mutmaßlichen Terroristen, deren Schuld oder Unschuld niemals mehr rechtsstaatlich wird bewiesen werden können, deren verfassungsmäßigen Rechte niemals mehr werden geschützt werden können, denn sie sind tot.
Tot, hohes Gericht, weil der Angeklagte, nicht die dafür ausgebildeten Beamten, der Meinung war, nur so wäre etwas anderes zu schützen – er hat sie vorverurteilt und dann mit seiner Anordnung alle ihm wohl bekannten Grundsätze des Rechts verletzt.

Aufgrund dieser Sichtweise hat die Staatsanwaltschaft die Anklage in dieser Weise vorgebracht und wir sehen uns darin weiter bestärkt durch die nicht entlastenden Einlassungen des Angeklagten.

Hohes Gericht, die Verteidugung hatte angekündigt, sich zur Anklage der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf "rechtliche Gesichtspunkte" zu äußern. Insoweit dies der Fall ist, bitte ich darum, dass der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Erwiderung eingeräumt wird, der Verteidiger kann ja ebenso auf meine Außführungen erwidern, wenn er gleich seine Stellungnahme abgibt.

Vielen Dank.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (8. März 2014, 13:56)


Beruf: BGH-Richterin

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84

Samstag, 8. März 2014, 14:11

Danke, Herr Generalstaatsanwalt.
Wie gesagt, Plädoyers sind erst später dran. Daher hätten Sie sich das Meiste auch sparen können, was Sie gerade vorgebracht haben, da das Gericht darüber noch nicht entscheiden kann, solange die Beweiserhebung noch läuft.
Sie dürfen gerne auf die Ausführungen des Herrn Verteidiger erwidern, wenn Sie dafür Bedarf sehen.

Nun bitte, Herr Verteidiger.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: BGH-Richterin

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85

Donnerstag, 27. März 2014, 15:59

Herr Verteidiger?
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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86

Samstag, 29. März 2014, 19:42

Frau Vorsitzende, was wir hier erleben ist einer überwiegend politisch motivierter Prozess seitens der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft will die öffentliche Empörung über den Tod mehrerer mutmaßlicher Terroristen bei einem SIS-Einsatz durch ein Bauernopfer beseitigen. Ziel dieser Anklage ist es den den Angeklagten als Person sowie sein politisches Lebenswerk zu zerstören. Eine Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhaltes zeigt die Staatsanwaltschaft erkennbar nicht.

Dieses ergibt sich aus der gänzlich unzureichenden Darlegung des behaupteten Tathergangs in der Anklageschrift. Diese arbeitete sich fast ausschließlich an der Anordnung des Angeklagten vom 2. April vergangenen Jahres ab. Zur eigentlichen Tat hingehend hat die Staatsanwaltschaft anscheinend jedoch kaum ermittelt. So fehlen jegliche Feststellung zum genauen Hergang der behaupteten Tötung. Nicht einmal Tatort und Opfer der SIS-Aktion benennt die Staatsanwaltschaft. Auf Basis dieser Fakten lassen sich überhaupt keine Aussagen über die Rechtswidrigkeit der Handlung treffen, die für eine Verurteilung allerdings von Nöten ist.

Der deutlichste Anhaltspunkt dafür, wie wenig die Staatsanwaltschaft zur Tataufklärung beiträgt, ist, dass allein der ehemalige Bundeskanzler angeklagt wurde. Wenn die Staatsanwaltschaft von einem Mord ausgeht, so hätte sie doch auch die Tatmittler anklagen müssen. Es drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass es der Staatsanwaltschaft nur darum geht einen möglichst prominenten Schuldigen zu finden.

Wie die Staatsanwalschaft unter den zugrundliegenen Sachverhalt eine mittelbare Täterschaft subsumieren möchte, ist indessen unklar. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 StGB hätte Herr Bloembeek die Tat hierfür "durch einen anderen" begehen müssen, wobei die Staatsanwaltschaft den SIS für einen Tatmittler hält. Welche Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft die Staatsanwaltschaft für einschlägig hält verrät sie nicht, wie sie gleich jegliche Subsumtion unter die Norm unterlässt. Es bleibt nur zu mutmaßen, dass man auf die - in Rechtsprechung in Literatur mittlerweile weitestgehend anerkannte - Organisationsherrschaft hinauswill.
Die Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate wurde als Rechtsfigur als Reaktion auf schweres Unrecht in totalitären Regimen entwickelt. Für sie haben sich vier Kriterien herausgebildet:
  1. Die Anordnungsgewalt der Befehlsgeber,
  2. die Rechtsgelöstheit des ihnen zu Gebote stehenden Machtapparates,
  3. die Fungibilität der unmittelbar Ausführenden
  4. und die wesentlich erhöhte Tatbereitschaft der Vollstrecker.
Im vorliegenden Fall wird man nur das erst- und drittgenannte Kriterium problemlos bejahren können. Das Kriterium des Rechtsgelöstheit des Machtapparates wird man jedoch rund heraus verneinen müssen. Es verlangt, dass sich die gesamte Organisation als solche gegen die Rechtsordnung stellt. Neben totatilitären Regimen sind aus diesem Grund auch nur kriminelle und terroristische Vereinigung anerkannte Formen der Organisationsherrschaft. Die Bundesrepublik Bergen aber ist ein demokratischer Rechtsstaat. In diesem Staat bestehen unveräußerliche Grundrechte, deren Einhaltung von einer unabhängige rechtsprechenden Gewalt überwacht wird. Von einer "Rechtsgelöstheit" der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden, kann also schlicht keine Rede sein. Eine Organisationsherrschaft liegt damit nicht vor. Mangels Tatherrschaft kann meinem Mandanten folglich keine mittelbare Täterschaft zur Last gelegt werden.

Im Übrigen bräuchte der Angeklagte selbst bei untersteller Täterschaft nach § 7 Abs. 1 StGB immernoch Vorsatz auf das Verhalten der Tatmittler. Dass Herr Bloembeek wissentlich und wollentlich eine widerrechtliche Tötung herbeiführte, kann nicht angenommen werden. In diesem Punkt hat sogar die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens einlenken müssen und zog sich darauf zurück, der Angeklagte habe "wenigstens fahrlässig" gehandelt. Darauf ließe sich jedoch keine Mordanklage stützen. Insbesondere gibt es überhaupt keine fahrlässige mittelbare Täterschaft.

Zuletzt sind auch die Interpretationen der Staatsanwaltschaft der Anordnung vom 2. April 2013 abenteuerlich. Allein, dass mein Mandant nicht explizit das Wort "Notwehr" gebrauchte, lässt sich den Schluss zu er habe eine rechtswidrige Tötung veranlassen wollen. Bei den Adressaten handelte es sich ausschließlich um Staatsbeamte, für die die Gesetzesbindung der Verwaltung eine Selbstverständlichkeit ist. Zu meinen auf diese müssen in jeder Verwaltungsanweisung gesondert hingewiesen werden und ein Unterlassen dieses Hinweises würde zu einer Verantwortlichkeit etwaiger Verstöße führen, ist einfach absurd.

Nach alldem geschilderten vermag der von der Staatsanwaltschaft unterstellte Sachverhalt gleich aus drei Gründen keinen hinreichenden Tatverdacht begründen: Weder Tatherrschaft, Vorsatz noch Kausalität liegen vor. Vor diesem Hintergrund halte ich eine weitere Beweisaufnahme für überflüssig. Sollte die Staatsanwaltschaft die Klage nicht schlüssig machen, beantrage ich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung von dieser abzusehen und den Angeklagten freizusprechen.
RA Björn Kortmann

87

Samstag, 29. März 2014, 20:39

meldet den Wunsch an, auf das Statement einzugehen.

Beruf: BGH-Richterin

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88

Sonntag, 30. März 2014, 13:17

Herr Verteidiger,
ein Urteil wird es jetzt noch nicht geben, auch für Sie gilt der Hinweis, dass die Plädoyers erst später gesprochen werden. Ich werde die vollständig durchgeführte Beweisaufnahme abwarten, bis es hier zu einer Entscheidung kommt, wie auch immer sie ausfällt.

Nun wollte die Anklage noch ein paar Worte äußern.
Ich bitte aber darum vom einem erneuten Vorbringen von Rechtsmeinungen abzusehen, damit wir in der Beweisaufnahme fortschreiten können. Wenn wir mit der Beweisaufnahme durch sind, haben Sie noch genug Zeit in Ihren Plädoyers Ihre Rechtsmeinungen darzubringen.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

89

Sonntag, 30. März 2014, 14:07

erhebt sich

Frau Vorsitzende,
da der Herr Verteidiger hier eine Darstellung gewählt hat, die der Staatsanwaltschaft kurz gesagt eine schlechte, ja eine rechtswidrige Arbeitsweise vorwirft, sehe ich die Notwendigkeit, die Einschätzung der Staatsanwaltschaft zu einigen Aspekten des Vortrages zu erläutern:


Den Vorwurf eines politischen Prozesses weise ich entschieden zurück. Die Generalstaatsanwaltschaft ist per Gesetz dem Rechtsstaat verpflichtet und hält diese Prinzipien hoch. Sie hat zu keiner Zeit Anweisungen im Bezug auf das Verfahren erhalten oder verfolgt damit politische Absichten, sondern folgt ausschließlich dem Prinzip der Strafverfolgung. Ein mutmaßlich strafbares Verhalten muss verfolgt werden und wenn es sich als zutreffend herausstellt, auch bestraft.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist sich sehr bewusst, dass dieses Verfahren nicht einfach zu führen ist, da aus der Verwicklung sensibler Sicherheitsorgane heraus auch eine gewisse Einschränkung der Ermittlungstätigkeit zwangsweise folgt, was beispielsweise den Hergang der Tötung angeht. Die Staatsanwaltschaft hat dennoch ihr möglichstes getan, um den Tathergang zu ermitteln, dazu liegt der Verteidigung Anhang IV zur Anklageschrift vor, und wird das auch weiter tun.

In ihrer Einschätzung subsumiert die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Mordes in mittelbarer Täterschaft durch den Tatmittler SIS, da auch die erhöhte Tatbereitschaft bejaht werden kann: Die Beamten vor Ort als Repräsentanten des Tatmittlers haben die Tat einzig und allein aufgrund der Anordnung des Angeklagten direkt getötet, das haben die Befragungen ergeben. Da also diese Handlung nicht ohne weiteres ohne die Anordnung ausgeführt worden wäre, ist von einer wesentlich erhöhten Tatbereitschaft auszugehen. D
Die Rechtsgelöstheit wird mithin von renommierten Experten als Kriterium abgelehnt, eine generelle Gelöstheit bei der Erachtung als Notwendigkeit nicht für erforderlich gehalten. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass diese, sofern sie vorausgesetzt wird, nur auf die Tathandlung selbst bezogen sein muss.

Die Staatsanwaltschaft hat stets dargestellt, dass der Angeklagte „mindestens fahrlässig gehandelt hat“. Die Gründe dafür hat sie dargelegt, insoweit scheint der Vorwurf des Mordes in mittelbarer Täterschaft gerechtfertigt.
Sollte die Einschätzung des Gerichts eine andere sein, so stehen als Tatbestände noch immer die Einheitstätereigenschaft oder die - zugegebenermaßen noch umstrittene - fahrlässige Mittäterschaft im Raum, das Verfahren würde sich also mit dem Wegfall des Mordtatbestands mitnichten erledigen.

Die Frage der Nichterwähnung der Notwehr ist anders als vom Verteidiger dargestellt nicht nebensächlich, geht man von der übrigen Formulierung der Anordnung aus. Daraus lässt sich, nach Meinung der Staatsanwaltschaft und nach Verständnis der Beamten vor Ort, durchaus ableiten, dass der Angeklagte mehr anordnete als das, was durch Recht und Gesetz gedeckt ist – diesen Eindruck bestärkte der Angeklagte noch durch seine Erklärung vor dem Senat. Das die Anweisung dennoch ausgeführt wurde, lässt sich ebenso auf das zur damaligen Zeit sehr undurchsichtige Konstrukt des Dienstes und der Entschiedenheit des Angeklagten, der seine Unterstützung und Rückendeckung explizit zusicherte. Das muss wohl als Indiz gelten, denn wäre die Intention legal gewesen, hätte es ebendieser nicht bedurft.

Wir sehen somit den hinreichenden Tatverdacht gegeben und halten damit auch die Notwendigkeit der Fortführung des Verfahrens, gleichwohl es sich schwierig gestaltet, für zwingend, müssen wir doch im Sinne des Rechtsstaats darauf hinwirken, das Gerechtigkeit geübt wird.
Somit begrüßt die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Antrag der Verteidigung vollumfänglich abzuweisen wurde. Es wird ferner beantragt, in die Beweisaufnahme einzutreten.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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90

Sonntag, 30. März 2014, 15:50

Herr Generalstaatsanwalt, wir befinden uns schon in der Beweisaufnahme.
Doch bevor wir fortfahren, möchte ich der Verteidigung ebenso die Möglichkeit zur Erwiderung geben, sofern von dieser gewünscht.
Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte